TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/14 S4 400201-1/2008

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Veröffentlicht am 14.07.2008
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Spruch

S4 400.201-1/2008/3E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des B.A., geb. 00.00.1978, StA. von Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2008, Zahl: 07 09.281-EAST Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Russland, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und ist eigenen Angaben zufolge über die Slowakei am 5.10.2007 ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Aktenseite 19 f und Eurodac-Treffer Aktenseite 49).

 

Am 15.11.2007 wurde das Asylverfahren des Asylwerbers zugelassen (Aktenseite 115).

 

Die Ehefrau des Asylwerbers, seine vier minderjährigen Kinder sowie seine Mutter reisten am 24.4.2008 von Weißrussland kommend in Polen ein, wo sie jeweils Asylanträge stellten. Am 25.4.2008 reisten oben angeführte Angehörige des Asylwerbers nach Österreich weiter, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. Verwaltungsakt betreffend B.F., ho. Zahl: S4 400.200, Aktenseite 21; Eurodac-Treffer dortige Aktenseite 11).

 

Mit E-mail vom 30.4.2008 ersuchte Österreich Polen um Aufnahme des Asylwerbers auf der Grundlage des Art. 14 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Begründend wurde im Aufnahmeersuchen im Wesentlichen ausgeführt, dass Polens Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Asylwerbers gegeben sei, da Polen zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der überwiegenden Zahl der Familienangehörigen des Asylwerbers (Ehefrau und vier Kinder), welche in Polen Asylanträge gestellt hätten, zuständig wäre (vgl. Aktenseite 161).

 

Mit Telefax vom 9.5.2008 (datiert mit 6.5.2008) übermittelte Polen die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) (Aktenseite 177).

 

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er wüsste, dass es in Polen unsicher sei. Er selbst sei aus Sicherheitsgründen nicht nach Polen geflüchtet.

 

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2008, Zahl: 07 09.281-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass zur Prüfung seines Asylantrages und der Asylanträge seiner restlichen Familienangehörigen Österreich auf der Grundlage des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zuständig sei. Die erfolgte Zulassung seines Asylverfahrens habe die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages begründet. Der vom Bundesasylamt zur vermeintlichen Zuständigkeitsbegründung Polens fälschlicherweise herangezogene Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) würde sich auf den Fall beziehen, dass mehrere Mitglieder einer Familie im selben Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen und die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können. Dies sei im Falle seiner Familie aber nicht mehr möglich gewesen, da aufgrund der Zulassung seines Verfahrens sein eigenes Zulassungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 41 (3) 2. Satz AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.

 

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:

 

Hat der Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

 

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:

 

Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

 

zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;

 

andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.

 

Das Bundesasylamt ist im vorliegenden Fall, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, unzutreffenderweise vom Vorliegen der Zuständigkeit Polens auf der Grundlage des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ausgegangen:

 

Zunächst ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K1 und K2 zu Art. 5, Seite 79). Hieraus folgt, dass im konkreten Fall Art. 14 leg. cit. nur dann zum Tragen käme, wenn Art. 8 leg. cit. (und die nachfolgenden Zuständigkeitskriterien bis einschließlich Art. 13 leg. cit.) nicht zur Anwendung gelangen würde.

 

Fest steht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung des Asylwerbers in Österreich am 5.10.2007 keine Familieneinheit mit seinen erst im April 2008 ins Bundesgebiet nachgereisten Familienangehörigen bestanden hat (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K2 zu Art. 14, Seite 103). Gerade eine solche wäre aber zwingende Voraussetzung zur Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Für eine mögliche Anwendbarkeit der genannten Bestimmung mangelt es weiters auch an der geforderten großen zeitlichen Nähe der Asylantragstellungen sämtlicher Familienangehöriger, da letztlich zwischen der Asylantragstellung des Asylwerbers und den Antragstellungen seiner Angehörigen in Österreich am 25.4.2008 nahezu ein halbes Jahr liegt (vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K3 zu Art. 14, Seite 104). Angesichts der am 15.11.2007 erfolgten Zulassung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers scheidet die Anwendung des Art. 14 leg. cit. überdies deshalb aus, da diese Bestimmung in jenen Fallkonstellationen, in denen zumindest für einen Familienangehörigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bereits feststeht, nicht zur Anwendung kommt (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K8 zu Art. 14, Seite 105).

 

Aus Art. 8 leg. cit. ergibt sich hingegen die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zu Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellungen der Ehefrau des Asylwerbers, seiner Kinder sowie seiner Mutter in Polen war das Asylverfahren des Asylwerbers in Österreich bereits zugelassen. Über seinen Asylantrag war bis zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht inhaltlich entschieden worden, sodass nicht zuletzt auch aufgrund des seitens aller Betroffenen nachweislich geäußerten Wunsches hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung ihrer Asylanträge durch Österreich Art. 8 leg. cit. zum Tragen kommt und Österreichs Zuständigkeit zur meritorischen Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienangehöriger sohin gegeben ist.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Zustimmung Polens zur Übernahme des Asylwerbers und seiner Familienangehörigen zur inhaltlichen Prüfung deren Asylanträge nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder zu ändern vermag, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, den Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 4.5.2000, Zahl: 2000/20/0025; VwGH 21.9.2004, Zahl: 2001/01/0189, jeweils mwN).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Zuständigkeitsmangel
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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