TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/18 E7 238505-0/2008

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Veröffentlicht am 18.07.2008
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Spruch

E7 238.505-0/2003-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. NIKOLAS BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des K. H., geb. 1978, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2003, FZ. 02 14.248-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 31.05.2002 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes.

 

2. Am 05.12.2002 fand dort eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.

 

Als Identitätsnachweis legte er im Zuge dessen einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 21.08.2001 von der zuständigen Behörde in E. vor.

 

Er brachte auf Befragen in türkischer Sprache vor, er sei in E., Türkei, geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem, und ledig. In seiner engeren Heimat an der Adresse D., würden noch seine Eltern K. H. und Z. leben, seine Schwestern Ö. H. und K. D. sowie seine Brüder K. A., K., M. und B. leben ebenso in der Türkei (ohne nähere Angabe), sein Bruder K. K. lebe in Österreich, sein Bruder K. M. in London und seine Schwester K. Z. in Paris.

 

In E. habe er zwischen 1986 und 1991 die Grundschule und von 1991 bis 1993 die Hauptschule besucht. Beruflich sei er zwischen 1993 und 1996 in E. als Hirte und zwischen April und Oktober 2001 in Istanbul als Arbeiter tätig gewesen.

 

Seinen Militärdienst habe er von 1999 bis 2000 in T. absolviert. Zuletzt vor der Ausreise aus der Türkei am 28.05.2002 habe er in Y., Istanbul, gewohnt.

 

Auf weiteres Befragen gab er an, er habe sich während seines Militärdienstes entschlossen die Heimat zu verlassen, er sei illegal und schlepperunterstützt über Istanbul in einem LKW bis Österreich gereist, für die Reise habe er 2.700 Euro bezahlt.

 

Auf Befragen, warum er den Herkunftsstaat verlassen habe, gab der BW an, ihm sei "vom Militär angeboten worden Agent zu werden, er habe auch Morddrohungen vom Militär erhalten, das sei alles". Im Einzelnen sei er während seines Wehrdienstes zum Scharfschützen ausgebildet worden und habe danach an "Operationen" in Dörfern teilgenommen. Die kurdischen Bewohner dieser Dörfer seien dabei "sehr schlecht behandelt worden", was ihm persönlich sehr nahe gegangen sei. Nach dem Militärdienst habe man ihm das Angebot gemacht aufgrund seiner Spezialausbildung beim Heer zu bleiben. Als er, nach E. zurückgekehrt, einmal an einer Demonstration gegen die sogen. F-Typ-Gefängnisse teilgenommen hatte und dabei von den Sicherheitsbehörden angehalten und vernommen wurde, habe man herausgefunden, daß er diese militärische Spezialausbildung hatte, und habe ihm daher angeboten für die "Gendarmerie" zu arbeiten. Er habe das Angebot nicht angenommen, er sei in der Folge mehrmals deshalb aufgesucht worden, und habe man ihm zuletzt bedeutet, daß er "entweder das Angebot annehmen solle oder er würde die Türkei zu verlassen haben, da er sonst getötet werde". Er habe 2000 den Wehrdienst beendet, einen Monat danach hätten die geschilderten Ereignisse begonnen. Die Gendarmerie habe ihn im Genaueren im Jänner 2002 mehrmals aufgesucht. Befragt, was er denn als Agent machen sollte, erwiderte der BW, er hätte "Anzeigen erstatten und sich mit Leuten abgeben sollen", um herauszufinden, "wer sich womit beschäftigt, etwa mit der PKK oder der TIKKO". Dies hätte er dann bei der Dienststelle in E. melden sollen.

 

Er sei nicht vorbestraft und nur einmal von den Sicherheitsbehörden an der Dienststelle wie oben geschildert angehalten worden.

 

Auf Befragen machte der BF weitere Angaben zur Einheit, der er während des Militärdienstes angehörte, seiner Bewaffnung als Scharfschütze, und die Orte seiner damaligen Stationierung. Sein Wehrbuch konnte er auf Befragen nicht vorlegen.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag unter Hinweis auf § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).

 

Begründend wurden - im Gefolge der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme - von der erstinstanzlichen Behörde die Angaben des BF zur Person, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit der Entscheidung zugrunde gelegt. Diese wurden als nachvollziehbar und glaubwürdig erachtet.

 

Er habe jedoch mit seinem übrigen Vorbringen weder Verfolgung in asylrelevanter Weise noch stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 57 FrG im Falle der Abschiebung in die Türkei glaubhaft gemacht.

 

Es sei insbesondere als unschlüssig anzusehen, daß er wegen seiner militärischen Ausbildung zu einer etwaigen Spitzeltätigkeit für die Sicherheitsbehörden aufgefordert worden sei. Er habe auch nicht plausibel erklären können, weshalb gerade er angeworben werden sollte. Auf entsprechende Nachfrage habe er auch nicht nachvollziehbar darlegen können, welchen Inhalt diese Tätigkeit gehabt hätte, und sei er in seinen Angaben diesbezüglich nur oberflächlich geblieben. Auch sei nicht plausibel, daß er diesfalls bei der Dienstelle berichten hätte sollen. Auch in seinen Schilderungen der behaupteten Anwerbungsversuche sei er zu unkonkret geblieben. Auch seine Behauptung über eine Ausbildung zum Scharfschützen habe er bloß in den Raum gestellt ohne dafür bis zur Bescheiderlassung Belege bzw. das Wehrbuch vorzulegen.

 

In der Gesamtsicht dessen sei daher nicht glaubhaft, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei daher der Asylantrag abzuweisen.

 

Im Übrigen sei - ungeachtet der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für den BF in anderen Landesteilen zu bejahen, weshalb eine allfällige Verfolgung des BF im gesamten Staatsgebiet schon nicht festzustellen sei.

 

Eine sogen. Gruppenverfolgung von Kurden sei in der Türkei ebenso nicht gegeben.

 

Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei stellte die Behörde fest, dass in der Türkei keine allgemeine Gefahrenlage vorherrsche, durch die praktisch jeder der Gefahr iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre. Es lägen daher keine Gründe für die Annahme vor, dass der BF im Falle der Abschiebung einer solchen Gefahr unterworfen wäre. Die Abschiebung sei daher gem. § 8 AsylG zulässig.

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF mittels Hinterlegung am Postamt zugestellt, wobei die Abholfrist mit 26.05.2003 zu laufen begann.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht mit 05.06.2003 gegen beide Spruchpunkte erhobene Berufung des BF, mit der die erstinstanzliche Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit gerügt wurde, und die Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinne der Asylgewährung, in eventu der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung beantragt wurde.

 

Vorgebracht wurde, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde in den näher bezeichneten Punkten unschlüssig sei. Im Hinblick auf sein Wehrbuch bzw. andere Belege für seine militärische Ausbildung brachte der BF vor, daß aus ersterem seine Ausbildung zum Scharfschützen nicht hervorgehe, eine anderweitige Urkunde darüber habe er zwar ehemals besessen, diese sei aber in Istanbul "verloren gegangen bzw. zerstört worden". Ein Versuch seiner Eltern, eine Ersatzurkunde zu erlangen, sei fehlgeschlagen.

 

5. Das gg. Verfahren wurde mit 25.01.2006 wegen längerfristiger Erkrankung des vormals zuständigen Mitglieds des Unabhängigen Bundesasylsenats als Berufungsbehörde dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter des Asylgerichtshofs zugeteilt. 6. Dieser führte am 14.05.2008 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch. Die belangte Behörde war entschuldigt nicht erschienen.

 

Dabei führte der BF auf Befragen ergänzend aus, dass er in Österreich eine türkische Lebensgefährtin habe, die im 7. Monat schwanger sei. Er sei hier seit 5 Jahren als Arbeiter legal erwerbstätig.

 

Er selbst spreche - auf Befragen durch den anwesenden Dolmetscher, der seinerseits sowohl Türkisch als auch die kurdischen Dialekte beherrscht - keinen kurdischen Dialekt, da seine Eltern vor seiner Geburt aus ihrem ursprünglichen kurdischen Heimatdorf S. nach D. verzogen waren, welche eine türkisch-alevitische Gemeinde sei, in der kein Kurdisch gesprochen wurde. Seine Eltern seien auch Aleviten.

 

Einem ZMR-Auszug im Akt entsprechend sei er bereits im April 2002, somit noch vor der gg. Antragstellung, für drei Wochen bei seinem Bruder in Österreich gewesen, dies auf Einladung des Bruders mittels eines Besuchervisums der österr. Botschaft in Ankara. Bei dieser Ein/Ausreise habe es keine Probleme mit den türkischen Behörden gegeben. Sein Bruder sei seit 17 oder 18 Jahren in Österreich, österr. Staatsbürger, verheiratet und Vater zweier Kinder. Zu diesem habe der BF ein gutes Verhältnis. Die 9 Geschwister des BF betreffend gab dieser an, zwei Brüder würden aktuell in Istanbul leben, ein Bruder in Izmir, einer in England, eine Schwester in Frankreich, zwei Schwestern in D., ebenso wie ein weiterer Bruder, bei dem auch die Mutter des BF wohne.

 

Bis zum Antritt des Wehrdienstes habe der BF in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Dies auch noch nach dem Wehrdienst bis zur ersten Ausreise, abgesehen von einer dazwischen liegenden viermonatigen Tätigkeit als Arbeiter in Istanbul. Dort in Y. habe sein Bruder A. gewohnt, diesen habe er darüber hinaus auch mehrmals besucht.

 

Seine Grundausbildung während des Wehrdienstes habe er in S. absolviert, danach sei er als Wehrdiener in A. bzw. in T. stationiert gewesen. Die genaue Zeit seines Wehrdienstes konnte der BF auf Befragen nicht angeben, glaublich sei dies bis Sommer 2001 gewesen, insgesamt über eine Dauer von 16 Monaten. Nach seinem Dienst bei der Artillerie sei er zum Scharfschützen ausgebildet worden. Er werde im Weiteren aber entweder sein Wehrbuch oder seinen Entlassungsschein ehest möglich vorlegen.

 

Auf Befragen legte der BF im Folgenden seine damalige Bewaffnung und die Funktionsweise derselben im Einzelnen dar. Weiters schilderte er den üblichen Ablauf der erstinstanzlich bereits behaupteten Militäroperationen gegen Stellungen oder Mitglieder der PKK. Als Scharfschütze habe ca. 9 Monate lang gedient. Vom Militärkommando in E. sei ihm etwa einen Monat nach Ende des Wehrdienstes angeboten worden, gegen Bezahlung von 500 Lira / Monat über die politischen Aktivitäten der Bevölkerung in D. zu berichten. Er habe dies aber aus Gewissensgründen abgelehnt, auch aufgrund seiner Erfahrungen während des Wehrdienstes. Einige Male sei er danach noch zum Militärkommando eingeladen worden und sei dort das Angebot an ihn wiederholt worden. Schließlich habe ihm sein Vater zur Ausreise geraten.

 

Ausdrücklich gab der BF auf Befragen an, außer den erwähnten Gesprächen bei der Militärkommandantur in E. habe es keine relevanten Vorfälle oder Probleme mit türkischen Behörden gegeben. Alleine diese Gespräche hätten ihn zur Ausreise veranlaßt.

 

Zu den Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll (OZ 5) verwiesen.

 

Als aktuelle länderkundliche Informationsquelle dem gg. Verfahren zugrunde gelegt und zum Akt genommen wurde von der erkennenden Behörde:

 

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht zur aktuellen Lage in der Türkei vom 25.10.2007.

 

7. Mit Schreiben vom 23.05.2008 legte der BF dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Bestätigung des Militärkommandos E. von 2008 im Original vor, welches im Weiteren einer Übersetzung zugeführt wurde. Dieser ist zu entnehmen, daß der BF, der demnach im Dorf S. personenstandsrechtlich registriert und in E. wohnhaft war, unter der angegebenen Identitätsnummer und Wehrdienstnummer als "Wehrmann" von 1998 bis 1999 seinen Wehrdienst leistete. Den BF betreffend gebe es "in wehrdienstlichem Sinne keine Bedenken" (vgl. OZ 6).

 

II. Der zur Entscheidung berufene Richter des Asylgerichtshofs hat erwogen:

 

1. Als Beweismittel wurden im Beweisverfahren herangezogen:

 

Das erstinstanzliche Verfahrensergebnis

 

Die persönlichen Angaben des BF vor der Berufungsbehörde sowie die von ihm vorgelegten Urkunden

 

Die oben angeführten länderkundliche Informationsquelle

 

2. Folgender Sachverhalt wird demnach nach Maßgabe der hierzu angestellten und unten wiedergegebenen Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

2.1. Zur Person des Berufungswerbers:

 

Die persönlichen Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und regionalen Herkunft sowie zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich werden in der oben wiedergegebenen, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde aktualisierten und diesbezüglich glaubhaften Form der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.

 

2.2. Zu den vom BF vorgebrachten Ausreisegründen wird festgestellt:

 

2.2.1. Der BF hat in der oben unter I.7. wiedergegebenen Form seinen normalen Wehrdienst in der türkischen Armee abgeleistet, dies ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Bestätigung des Militärkommandos.

 

Der BF war zwar in seinen mündlichen Angaben zum zeitlichen Verlauf seines Wehrdienstes über die gesamte Verfahrensdauer hinweg inkonsistent, wie sich den entsprechenden Niederschriften entnehmen lässt und war er bis zuletzt in der Verhandlung vor der Berufungsbehörde nicht in der Lage eine genaue zeitliche Einordnung vorzunehmen. Angesichts dessen ist aber der vorgelegten Urkunde entsprechende Beweiskraft zuzumessen und von den dort enthaltenen Angaben auszugehen.

 

Soweit der BF vorbrachte, dass er im Rahmen dieses Wehrdienstes wie von ihm behauptet zum Scharfschützen ausgebildet wurde und dabei bei Operationen gegen die PKK eingesetzt war, war er zwar angesichts seines detaillierten und insgesamt widerspruchsfreien Vorbringens im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht - wie von der erstinstanzlichen Behörde erachtet - als an sich unglaubwürdig anzusehen. Aus diesem Sachverhalt per se ließen sich aber noch keine entscheidungswesentlichen, weil asylrelevanten Umstände ableiten.

 

2.2.2. Soweit der BF darüber hinaus erstinstanzlich (und im Berufungsschriftsatz lediglich wiederholend) vorbrachte, dass er nach Ableistung des Wehrdienstes bzw. im Anschluß daran von Seiten des türkischen Militärs mit dem Tode bedroht worden sei, weil er ein Angebot zur Verrichtung einer politischen Spitzeltätigkeit in seiner engeren Heimat ausgeschlagen habe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, welchem erst eventuelle Asylrelevanz zuzubilligen gewesen wäre, mangels Glaubwürdigkeit der gg. Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnte.

 

Dies nicht nur, weil er ursprünglich - wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt wurde - in seinen diesbezüglichen Angaben nicht nur nicht hinreichend substantiiert geblieben war, sondern insbesondere, weil sich dieses Verfolgungsszenario im Zuge des Berufungsverfahrens als gänzlich obsolet erwies, nachdem der BF auf konkrete Fragen in der mündlichen Berufungsverhandlung nur mehr ein mehrfaches mündliches, mit finanziellen Anreizen verbundenes Angebot der Militärbehörde an ihn ohne jedes Bedrohungspotential vorbrachte. Darüber hinausgehende Gründe für seine Ausreise seien auf konkrete Nachfrage hin jedenfalls nicht gegeben gewesen. Konkrete Schwierigkeiten mit türkischen Behörden verneinte der BF auch explizit, und wären solche in substantiierter Form schließlich auch angesichts der legalen Ausreise aus der Türkei im April 2002 zu Besuchszwecken in Österreich nicht als plausibel anzusehen gewesen. In dieses Bild fügt sich zuletzt auch noch die Tatsache, dass er seinen Wehrdienst der entsprechenden Urkundenvorlage nach bereits zwischen 1998 und 1999 abgeleistet hatte, und daher die ursprünglichen Angaben des BF über die behaupteten Bedrohungen durch türkische Militärs schon in zeitlicher Hinsicht nicht konsistent waren.

 

In der Gesamtsicht war daher in dieser Hinsicht der Feststellung der belangten Behörde zu folgen und von der Unglaubwürdigkeit einer Bedrohung des BF durch türkische Militärs wegen einer Abweisung der behaupteten Anwerbungsversuche bzw. Ablehnung der entsprechenden Angebote auszugehen.

 

2.3. Auch im Hinblick auf die bloße Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist angesichts der allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei in Verbindung mit der Tatsache, dass auch in der engeren Heimat des BF ein erheblicher kurdischer Bevölkerungsanteil einschließlich mehrerer Verwandter des BF lebt, die offenkundig keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt sind, eine asylrelevante Gefährdung des BF nicht feststellbar. Derlei wurde vom BF im Übrigen auch nicht als ursächlich für die Ausreise oder als gefährdungsrelevant im Hinblick auf eine Rückkehr vorgebracht.

 

2.4. Im Lichte dieser Feststellungen ist eine begründete Furcht des BF vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht feststellbar.

 

2.5. Der BF kann sich im Falle der Rückkehr aller Wahrscheinlichkeit nach auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit, die er auch in Österreich seit Jahren durch seine Berufstätigkeit zeigt, stützen. Darüber hinaus verfügen die verschiedenen Angehörigen des BF in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenzmöglichkeiten. Ihm steht auch zumindest anfangs eine zumutbare Unterkunft bei seinen Angehörigen zur Verfügung. Allenfalls kann er bei anfänglichen Schwierigkeiten nach der Rückkehr in gewissem Maße auf die Unterstützung seiner legal in Österreich bzw. anderen europäischen Ländern lebenden Verwandten zurückgreifen. Er hat demnach, soweit es die notwendigen Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei - keine Situation zu gewärtigen, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.

 

2.6. Zur Lage in der Türkei:

 

Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die aktuellen Feststellungen im oben angeführten länderkundlichen Bericht verwiesen. Im Hinblick auf die ethnische Zugehörigkeit des BF ist dahin gehend von Bedeutung, dass es bei einem dzt. Anteil der Kurden von etwa einem Fünftel an der Gesamtbevölkerung der Türkei, d. h. etwa 14 Mio. Kurden, der sich auf die gesamte Türkei verteilt und zum größten Teil in die türkische Gesellschaft integriert ist, zu keinen systematischen und weit verbreiteten Repressionen gegen Staatsbürger kurdischer Herkunft kommt.

 

III. Rechtlich folgt:

 

1. Gemäß § 75 (1) AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Der Berufungswerber hat seinen Asylantrag am 02.10.2002 gestellt. Das gegenständliche Verfahren ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, diesem hinzugefügt durch Art. 2 Z. 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1.Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gem. § 75 Abs. 7 Z. 1 haben Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofs ermannt wurden, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in den bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Im gg. Fall war daher vor dem Hintergrund des oben dargestellten Verfahrensverlaufs der unten zeichnende Richter des Asylgerichtshofs als Einzelrichter zur Fortsetzung des vor dem 1. Juli 2008 begonnenen Verfahrens und zur Entscheidung über die gg. Anträge des BF berufen.

 

2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

 

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:

 

Dem BF gelang es aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm (lediglich) erstinstanzlich behaupteten Gründen einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei unterlegen war noch dass er einer solchen bei einer Rückkehr in die Türkei unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war. Auch eine eventuell aus anderen Gründen bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr war aus Sicht der Behörde im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen nicht feststellbar.

 

Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.

 

4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des § 50 FPG zu beziehen.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

 

Da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, lässt sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

4.1. Eine mögliche Gefährdung des BF iSd des § 50 Abs. 2 FrG im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens jedenfalls zu verneinen.

 

Ausgehend vom Vorbringen des BF sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der vom BF selbst dargestellten Lebensverhältnisse seiner Familienangehörigen sowie der eigenen früheren Lebensumstände und Fähigkeiten auch nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG (respektive § 50 FPG) vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 8 AsylG aus.

 

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, Unterkunft
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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