TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/24 S7 319869-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2008
beobachten
merken
Spruch

S7 319869-1/2008/6E

 

S7 319868-1/2008/5E

 

S7 319867-1/2008/5E

 

S7 319866-1/2008/5E

 

S7 319865-1/2008/5E

 

S7 319864-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden

 

1.) der U. M., geb. 1982, gegen den Bescheid des

 

Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zahl: 08 01.782-EAST West,

 

2.) des D. A. M., geb. 2001, gegen den Bescheid des

 

Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zahl 08 01.783-EAST West,

 

der D. F., geb. 2002, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zahl 08 01.784-EAST West,

 

der D. F., geb. 2004, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zahl 08 01.785-EAST West,

 

der D. F., geb. 2006, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zahl 08 01.786-EAST West,

 

des D. I., geb. 1974, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zahl 07 11.998-EAST West,

 

alle StA Russische Föderation zu Recht erkannt:

 

Den Beschwerden der U. M., des D. A. M., der D. F., der D. F., der D. F., des D. I., wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

Der Beschwerdeführer D. I., ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit seinem Bruder in Moskau in einen LKW gestiegen und sei er nach vier Tagen in Feldkirch ausgestiegen. Während dieser Zeit sei er im LKW eingesperrt gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit der momentanen russischen Regierung, da ihm vorgeworfen werde, dass er Terrorangriffe gegen diese ausgeübt hätte.

 

Die Beschwerdeführerin U. M. ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und ist sie zusammen mit den mit dem Beschwerdeführer gemeinsamen vier mj.

Kindern, am 19.02.2008 illegal nach Österreich eingereist und stellte sie am 20.02.2008 für sich sowie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Ihren eigenen Angaben zufolge, reisten sie und die mj. Kinder mit dem Bus von A. nach Grosnji, anschließend mit der Bahn nach Moskau und weiter mit der Bahn nach Brest, Polen. Vom 01.02.2008 bis zum 19.02.2008 hätten sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Polen aufgehalten, ehe sie mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangten.

 

Am 01.02.2008 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre vier mj. Kinder in Polen einen Asylantrag.

 

Ihre Heimat habe U. M. mit ihren Kindern deshalb verlassen, da sie Probleme mit der Polizei gehabt hätte und hätte sie außerdem zu ihrem Mann gewollt.

 

Das Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin, D. I., wurde am 02.01.2008 zugelassen.

 

Mit E-Mail vom 22.02.2008 ersuchte Österreich Polen um Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie der vier mj. Beschwerdeführer.

 

Mit Telefax vom 28.02.2008 übermittelte Polen die Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin und deren Kinder gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)

 

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2008 erklärte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie nicht nach Polen zurückwolle. Zwar könne sie gegen Polen an sich nichts sagen, allerdings wolle sie und die Kinder mit ihrem Mann beziehungsweise Vater in Österreich bleiben.

 

Mit E-Mail vom 14.03.2008 ersuchte Österreich Polen um Aufnahme des Beschwerdeführers D. I..

 

Dem Beschwerdeführer D. I. wurde am 14.03.2008 das Führen des Konsultationsverfahrens mit Polen mitgeteilt.

 

Mit Telefax vom 14.03.2008 übermittelte Polen die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II).

 

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zahl 08 01.782-EAST West, betreffend U. M., Zahl 08 01.783-EAST West, betreffend D. A. M., Zahl 08 01.784-EAST West, betreffend D. F., Zahl 08 01.785-EAST West, betreffend D. F., Zahl 08 01.786-EAST West, betreffend D. F. sowie Zahl 07 11.998-EAST West, betreffend D. I., ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen im Falle der Bescherdeführerin und ihren mj. Kindern gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c und im Fall des Beschwerdeführers gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

 

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2008 rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Darin wird im Wesentlichen beanstandet, dass die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers trotz Ablauf der in § 28 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von 20 Tagen als unzulässig zurückgewiesen habe. Des Weiteren sei für den Beschwerdeführer nicht Art. 14 der Verordnung Dublin II anzuwenden.

 

Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008, wurde den Berufungen (nunmehr Beschwerden) der sechs Beschwerdeführern gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des Spruchpunktes II der im Spruch genannten Bescheide des Bundesasylamtes, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 41 (3) 2. Satz AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.

 

Es ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K1 und K2 zu Art. 5, Seite 79). Hieraus folgt, dass im konkreten Fall Art. 14 leg. cit. nur dann zum Tragen käme, wenn die nachfolgenden Zuständigkeitskriterien bis einschließlich Art. 13 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangen würden.

 

Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:

 

"Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."

 

Da sich die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers D. I. nicht eindeutig feststellen lassen, ist Österreich zur Prüfung seines Asylantrages zuständig, da Österreich der erste Mitgliedstaat war, in dem er einen Asylantrag stellte.

 

Fest steht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin U. M. und deren mj. Kinder am 01.02.2008 in Polen, das Asylverfahren ihrs Ehegatte in Österreich, welcher in Österreich am 24.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, seit 02.01.2008 bereits zugelassen war.

 

Des Weiteren ergibt sich die Zulassung zum Asylverfahren des Beschwerdeführers D. I. daraus, dass er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 24.12.2007 stellte, von den Konsultationen mit Polen allerdings erst am 14.03.2008 erfahren hat. Der Zeitpunkt der Mitteilung liegt demnach außerhalb der 20-Tage-Frist des § 28 Abs. 2, weshalb das Verfahren zuzulassen ist.

 

§ 34 Abs. 4 AsylG lautet wie folgt:

 

"Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

 

Daraus ergibt sich, dass Österreich aufgrund seiner Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers D. I., auch zur Prüfung der Anträge seiner Ehegattin und den gemeinsamen vier mj. Kindern zuständig ist.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Zustimmung Polens zur Übernahme des D. I. nichts an der Zuständigkeit Österreichs zur (inhaltlichen) Durchführung des Asylverfahrens zu ändern vermag, da es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, einen Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 4.5.2000, Zahl: 2000/20/0025; VwGH 21.9.2004, Zahl: 2001/01/0189, jeweils mwN).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Fristversäumung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten