TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/29 C1 230728-0/2008

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Veröffentlicht am 29.07.2008
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Spruch

C1 230728-0/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Geiger über die Beschwerde des Z.Y., geb. 00.00.1955, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2002, FZ. 02 16.046-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von Z.Y. vom 26.08.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2002, FZ. 02 16.046-BAG, wird gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 19.06.2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab das Bundesasylamt die Angaben des Asylwerbers in den Einvernahmen wieder und wertete diese nach Auflistung der Ungereimtheiten als nicht glaubwürdig.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Rechtsmittel eingebracht und Folgendes ausgeführt:

 

"Ich bin Staatsbürger der VR China, habe meine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und bin deshalb Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention.

 

Bestritten werden Spruch I und Spruch II des o.g. Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

 

Entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde droht mir in meinem Heimatland Verfolgung und unmenschliche Behandlung.

 

Ich halte meine noch in der Einvernahme richtiggestellten Aussagen aufrecht.

 

Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass ich aufgrund meines langen Aufenthalts in Österreich und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ich hier einen Asylantrag gestellt habe, im Falle meiner Rückkehr die Aufmerksamkeit der Behörden auf mich zöge und mit unmenschlicher Behandlung und Verfolgung zu rechnen hätte.

 

Die bescheiderlassende Behörde hätte mir bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gem § 7 AsylG gewähren müssen bzw. zumindest feststellen müssen, dass meine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gem 8 AsylG nicht zulässig ist.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren und Würdigung meines Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre."

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Die Erstbehörde hat ein ordnungsgemäßes, mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, bezieht sich die erkennende Behörde zustimmend auf diese Ausführungen und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

Der Beschwerdeführer ist in seinen schriftlichen Ausführungen weder der erstinstanzlichen Entscheidung entgegengetreten noch hat er dargetan, warum entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft sein sollte. Insbesondere hat er es unterlassen, zu den konkret aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen und dem Vorwurf eines substanzlosen, vagen Vorbringens entgegenzutreten. Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, haben sich ebenfalls nicht ergeben, zumal in der Berufung auch diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht wurde und sich auch aus aktuellen Quellen - auch im Hinblick auf eine Asylantragstellung in Österreich - keine Hinweise dafür ergeben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel II Abs. 2 Z 43a EGVG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idF Art. 2 BG BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl I Nr. 4/2008) zu führen.

Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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