TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/29 S9 400207-1/2008

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Veröffentlicht am 29.07.2008
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Spruch

S9 400.207-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dragoni als Einzelrichter über die Beschwerde der B.M., geb. 00.00.2005, StA.

Russische Föderation, vertreten durch B.S., p.A.: European Homecare, Betreuungsstelle Traiskirchen, 2514 Traiskirchen, Otto-Glöckel-Straße 24-26, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008, FZ. 08 04.095 EAST-OSt, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF. BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 08.05.2008 durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, B.S., den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des D.S. (GZ: S9 400.210-1/2008/1). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.

 

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.06.2008, Zahl:

08 04.095 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die nunmehrige minderjährige Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

 

3. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 02.07.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptete. Aufgrund des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen gegenüber tschetschenischen Asylwerbern bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nicht den benötigten Schutz in POLEN bekomme und in der Folge eine Abschiebung in den Verfolgerstaat befürchten müsse. Auch wenn sie subsidiären Schutz in POLEN erhalten würde, würde dies den Entzug von existenziellen Lebensgrundlagen bedeuten. Überdies leide der Vater der Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung und sei dies in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevant. In POLEN gäbe es keine ausreichende medizinische oder psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit. Außerdem würde eine Ausweisung aufgrund der in Österreich lebenden Brüder des Vaters der Beschwerdeführerin die durch Art. 8 EMRK garantierten Grundrechte verletzten.

 

Die gegenständliche Beschwerde langte samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 08.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Die Beschwerden des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, D.S., und der Mutter, B.S., wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ S9 400.211-1/2008/3E und GZ S9 400.210-1/2008/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine darüber hinausgehenden Beschwerdegründe geltend gemacht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.1.) in den die Eltern der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnissen vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.

 

2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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