TE AsylGH Beschluss 2008/08/04 B5 400794-1/2008

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Veröffentlicht am 04.08.2008
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Spruch

B5 400.794-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender über die Beschwerde des B.K., geb. am 00.00.1982, StA. Kosovo, vom 23.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, FZ. 07 10.253-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. 1. Die beschwerdeführende Partei stammt laut eigenen Angaben aus dem Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war im Herkunftsstaat zuletzt wohnhaft im Dorf Resthan in der Gemeinde Suhareke im Kosovo.

 

Sie reiste erstmals am 22.07.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2006, FZ. 05 18.168-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 abgewiesen, wobei gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt und deren Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen wurde. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.08.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.08.2006, FZ. 05 18.168-BAW, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.

 

Die beschwerdeführende Partei reiste laut eigenen Angaben erneut am 04.11.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.07.2008, FZ. 07 10.253-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo der beschwerdeführenden Partei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. deren Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

 

Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen (1.) zurückweisende Bescheide (a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; (b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; (c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und (2.) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Gemäß § 38. Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;

 

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

 

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

 

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

 

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

 

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

 

Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung gemäß § 36 Abs. 4 durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

 

Der Asylgerichtshof hat einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt in Anwendung von § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt wurde, gemäß § 38 Abs. 2 leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

 

Nach herrschender Literatur ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

 

3. Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der beschwerdeführenden Partei bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 2 AsylG bzw. einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK kann im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden, zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheint. Da eine deratige Gefährdung aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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