TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/06 C1 250365-0/2008

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Veröffentlicht am 06.08.2008
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Spruch

C1 250365-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des O.C., geb. 00.00.1981, StA. Türkei, vom 19.04.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, FZ. 03 15.423-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 30.05.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde angeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, da die Festnahmen 1997 und 1998 nicht gegen ihn gerichtet gewesen seien, sondern der Asylwerber ohne Verfolgungsabsicht staatlicher Behörden im Zuge von behördlichen Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

 

Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 16.08.2007, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

 

"VL: Wie geht es Ihnen heute?

 

BW: Gut.

 

VL: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie 2 Festnahmen angeführt. Einmal 1997 und einmal 1998. Können Sie mir die Gründe für diese Festnahmen sagen?

 

BW: 1997 nahm ich an einem 1. Mai Aufmarsch teil. Damals wurde ich festgenommen. 1998 wurde ich auf der Straße mitgenommen, weil ich bereits bekannt war durch meine vorhergehende Festnahme.

 

VL: Hat man Ihnen keinen Vorwurf gemacht?

 

BW: Als sie mich mitnahmen, haben sie mir keinen Grund genannt. Ich denke, weil ich am Aufmarsch aufgefallen bin, wurde ich festgenommen.

 

VL: Wann wurden Sie beim ersten Mal festgenommen?

 

BW: Am 1. Mai gegen Mittag. Der Grund war, weil ich an der Demonstration teilgenommen habe.

 

Vorgehalten wird die Aussage im Zuge der Einvernahme am 30.5.2003 vor dem BAA.

 

VL: Wie können Sie diese Widersprüche erklären?

 

BW: Weil wir an diesem Mai-Aufmarsch teilgenommen haben, haben sie uns festgenommen. Mich haben sie gleich wieder gehen lassen. Meine Onkel haben sie für 8 bis 10 Jahre ins Gefängnis gesteckt.

 

VL: Wie lange hat man Sie festgehalten?

 

BW: Vier Tage.

 

VL: Wann war die 2. Festnahme?

 

BW: An dem Tag sind wir auf der Straße spazieren gegangen. In unserem Bezirk und das Kommissariat wusste man bescheid, dass wir kurdischer Abstammung und Aleviten sind.

 

VL: Wiederholung der Frage.

 

BW: Es war im Sommer.

 

VL: Wann haben Sie die Türkei verlassen?

 

BW: 2003. Zwischen 27. und 28. Mai.

 

VL: Gab es zwischen dieser Festnahme im Jahr 1998 und Ihrem Ausreisedatum konkrete ihre Person betreffende Vorfälle?

 

BW: Gegen meine Person ist nichts vorgefallen, aber ich habe mich auch während dieser Zeit nicht sehr viel zu Hause aufgehalten, sondern habe ich sehr oft bei Verwandten oder Freunden übernachtet.

 

VL: Wo waren die?

 

BW: In einem anderen Bezirk in Istanbul.

 

VL: Sie haben sich von 1998 bis 2003 bei Verwandten und Freunden aufgehalten?

 

BW: Bis 2003 habe ich den Militärdienst abgehalten.

 

VL: Wie lange waren Sie beim Militärdienst?

 

BW: Im Jänner 2003 wurde ich aus dem Militärdienst entlassen.

 

VL: Wieso haben Sie im Mai 2003 die Türkei verlassen?

 

BW: Die Überlegungen, wie ich das Land verlassen konnte, haben so viel Zeit in Anspruch genommen.

 

VL: Haben Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion Benachteiligungen während der Militärzeit erlitten?

 

BW: Ja.

 

VL: Können Sie bitte welche anführen?

 

BW: Weil sie wussten, dass ich Kurde und Alevite bin, haben sie mich statt üblicherweise drei Stunden 6 Stunden auf den Wachposten geschickt. Dann haben sie mich beleidigt, indem sie Sprüche sagten wie "Ihr Aleviten schläft ja mit euren Schwestern und Frauen in euren Familien". Man hat uns z.B. irgendwo hingebracht und mir befohlen, eine Grube zu graben, ohne Angabe von Gründen, danach befahl man mir, diese Grube wieder zuzuschütten.

 

BWV: Wurde die Ausübung Ihres Glaubens in irgendeiner Weise behindert?

 

BW: Ja. Im Wehrdienst war es überhaupt nicht möglich. In meiner Abteilung gab es zwei Aleviten und es war uns nicht gestattet. Auch im Privatleben konnte ich meine Religion nicht ausleben.

 

VL: Wieso konnten Sie Ihre Religion nicht ausleben?

 

BW: Weil wir ausgegrenzt waren.

 

VL: Bitte beschränken Sie sich auf konkret gegen Sie betreffende Angaben.

 

BW: Ich hatte Angst, hinzugehen, weil ich der Polizei bekannt war, dass sie mir etwas antun. Dort, wo wir unsere Gebete vornehmen, im Cem-Haus.

 

VL: D.h. Sie haben keine Gottesdienste besucht?

 

BW: Nein.

 

VL: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angeben: "Ja, aber mit Angst".

 

BW: Aber ich habe nicht oft teilgenommen.

 

VL: Es ist aber ein Unterschied, ob Sie "Ja" oder "Nein" antworten.

 

BW: Es stimmt, ich bin schon gegangen, aber selten und unter Angst.

 

VL: Gab es nach Ihrer Entlassung aus dem Militärdienst bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei konkret einen Vorfall gegen Sie, der Sie bewogen hat, am 26.5.2003 die Türkei zu verlassen?

 

BW: Nein, es gab keinen Vorfall, in den ich verwickelt war.

 

BWV: Ist es richtig, dass Sie ohne Reisepass ausgereist sind?

 

BW: Ja.

 

BWV: Was würde passieren, wenn Sie jetzt in die Türkei zurückreisen würden?

 

BW: Ich würde ins Gefängnis kommen und hätte die Befürchtung, im Gefängnis umzukommen.

 

VL: Weswegen würden Sie ins Gefängnis kommen?

 

BW: Weil ich schon auffällig wurde in der Türkei und weil ich ins Ausland geflüchtet bin.

 

VL: Deswegen, glauben Sie, würden Sie ins Gefängnis kommen?

 

BW: Ich glaube das nicht, es wird so praktiziert.

 

VL: Sobald Sie einen Nüfüs besitzen, bekommen Sie eine Geldstrafe, wenn Sie illegal ausgereist sind.

 

BW: Nein, das stimmt nicht, dass man nur mit Geldstrafe davon kommt.

 

BWV legt vor Gutachten von Dr. C. vom 4.6.2007 und verweist insbesondere auf Seite 19.

 

VL: Wollen Sie noch etwas angeben?

 

BW: Wenn ich wirklich nicht in solchen Schwierigkeiten und unter Druck gelebt hätte, wäre ich nicht geflüchtet. So wie es auch meine anderen Verwandten getan haben, die sich derzeit in Wien bzw. Österreich aufhalten.

 

BWV: Sie haben angegeben, DEHAP-Sympathisant zu sein. Aufgrund der Repressalien hätten Sie sich nicht getraut, zu den Treffen zu gehen.

 

BW: Ja, das stimmt. Ich konnte nicht an den Aktivitäten und Versammlungen teilnehmen.

 

BWV: Weshalb?

 

BW: Obwohl die HADEP eine normale Partei war, hat man sie als PKK-nahe angesehen. deshalb hatte die Polizei ein Auge auf alle Aktivitäten in den Parteigebäuden und Veranstaltungen.

 

BWV: A. und B.H. sind wie mit Ihnen verwandt?

 

BW: Es sind meine Onkel mütterlicherseits, Brüder meiner Mutter.

 

VL: Können Sie irgendwie nachweisen, dass diese mit Ihnen verwandt sind?

 

BW: Aufgrund des Mädchennamens meiner Mutter. Ich habe derzeit keinen Beleg darüber. In dem Zeitungsartikel, den ich schon vorgelegt habe, kommt das vor.

 

VL: Was?

 

BW: In einem Registerauszug meiner Mutter würden die Brüder angeführt sein.

 

BWV: Können Sie so etwas vorlegen?

 

BW: Derzeit nicht, aber ich kann sämtliche Brüder und Schwestern meiner Mutter aufzählen, wo sie sich derzeit befinden etc.

 

VL: Wieso haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht angegeben, dass dieser Zeitungsartikel, den Sie vorgelegt haben, einen Verwandten von Ihnen betrifft?

 

BW: Ich habe das schon angegeben.

 

Vorgehalten wird die erstinstanzliche Aussage.

 

BW: Aber als ich den Zeitungsartikel hergegeben hatte, habe ich bemerkt, dass meine Onkel so heißen und dass das meine Onkel sind.

 

VL an BWV: Haben Sie noch weitere Fragen?

 

BWV: Nein."

 

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie der Religionsgemeinschaft der Aleviten, hat sein Heimatland verlassen, ist am 30.05.2003 illegal in Österreich eingereist und hat am selben Tag gegenständlichen Asylantrag gestellt. Er hat seinen Wehrdienst in der Türkei von 2001 bis 2003 abgeleistet.

 

Er ist ledig und kinderlos. Die Eltern und drei jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor an der Heimatadresse des Beschwerdeführers in T., Adana (Türkei).

 

In Österreich leben zwei Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Asylwerber sind und deren Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 00.00.2001 vom Personenstandsamt T..

 

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ist.

 

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Bereits die Erstbehörde hat darauf hingewiesen, dass das vom Asylwerber erstattete Vorbringen äußerst vage und ungenau ist. Im Berufungsverfahren sind darüber hinaus noch einige Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären konnte.

 

Zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Festnahme im Jahr 1997 ist anzuführen, dass der Asylwerber im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2003 zunächst nicht in der Lage war, anzugeben wann sich diese Festnahme ereignet hat. Er konnte weder den Monat noch die Jahreszeit nennen. Erst in der Folge brachte er vor, dass sich diese Festnahme im Zusammenhang mit einer Teilnahme am 1. Mai Aufmarsch ereignet habe und zwar seien einige Tage nach dem ersten Mai Polizisten zur Wohnung seines Großvaters gekommen und hätten ihn, die Großeltern und zwei Onkel mitgenommen. Die Gründe für die Festnahme wisse er nicht. Hingegen gab er im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung an, er sei am ersten Mai gegen Mittag festgenommen worden und zwar, weil er an der Demonstration teilgenommen habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab er lediglich an, er sei festgenommen worden, weil er am 1. Mai Aufmarsch teilgenommen habe.

 

Auf die Frage in der mündlichen Berufungsverhandlung, ob es zwischen der Festnahme im Jahr 1998 und der Ausreise im Jahr 2003 konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, Vorfälle gab, gab dieser an, es sei gegen seine Person nichts vorgefallen, er habe sich jedoch während dieser Zeit nicht zu Hause, sondern bei Verwandten und Freunden aufgehalten, die in einem anderen Bezirk von Istanbul gelebt hätten. Hingegen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2003 an, er habe sich lediglich den letzten Monat vor der Ausreise bei einem Onkel in Istanbul aufgehalten; abgesehen von der Zeit beim Militär von 2001 bis 2003 sei er ansonsten an der Heimatadresse bei seinen Eltern aufhältig gewesen. Die Adresse seiner Eltern gab er bei der Aufnahme der persönlichen Daten am 30.05.2003 mit "Adana" an.

 

Ferner gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufungsverhandlung erstmals an, er sei bei der Ableistung des Wehrdienstes bei der Ausübung seines Glaubens behindert worden. Anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme brachte er betreffend den Militärdienst lediglich vor, er hätte eine Grube graben und wieder zuschütten und sechs Stunden Wache stehen müssen. Dass er daran gehindert worden sei, seinen Glauben auszuüben, gab er auch nicht auf die explizite Frage des Bundesasylamtes nach weiteren Benachteiligungen an.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er seine Religion auch im Privatleben nicht ausüben habe können, da sie ausgegrenzt gewesen wären. Auf Vorhalt, er möge sich auf konkret gegen ihn betreffende Angaben beschränken, brachte er vor, er hätte Angst gehabt, in das Cem-Haus zu gehen, da er der Polizei bekannt gewesen sei. Daher habe er keine Gottesdienste besucht. Auf Vorhalt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, er hätte Gottesdienste "mit Angst" besucht, brachte er vor, dass er nicht oft teilgenommen habe. Auf weiteren Vorhalt, es sei ein Unterschied, ob er "ja" oder "nein" antworte, gab er an, er sei schon gegangen, aber selten und unter Angst.

 

Letztlich gab der Beschwerdeführer erstmals in der Berufungsverhandlung an, dass der Zeitungsartikel, welchen er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2003 vorgelegt habe, zwei Onkel, die 1997 festgenommen worden wären, betreffe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er auf die Frage, worum es in dem Artikel gehe, an, er wolle beweisen, wie sie in der Türkei unter Druck stünden. Auf die Frage, ob er dazu noch etwas angeben wolle, antwortete er "nein". Auf Vorhalt in der Berufungsverhandlung, aus welchen Gründen er vor der ersten Instanz nicht angegeben habe, dass der Artikel Verwandte betreffe, gab er lediglich an, er hätte dies schon angegeben. Auf Vorhalt der erstinstanzlichen Aussage brachte der Beschwerdeführer vor, als er den Zeitungsartikel hergegeben habe, habe er bemerkt, dass seine Onkel so heißen würden und dies seine Onkel seien. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Berufungswerber einen Zeitungsartikel vorlegt, dazu angibt, es gehe um den Druck, den "sie" in der Türkei ausgesetzt seien und erst in der Folge - als er die Namen liest - bemerkt, dass es sich um einen Artikel über seine Onkeln handelt.

 

Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig zu werten.

 

Zur Lage der Kurden in der Türkei und zur Rückkehr abgelehnter Asylwerber wird festgestellt:

 

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei von 70 Millionen - also ca. 13-14 Millionen Menschen - (zumindest teilweise) ist kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste leben die Hälfte bis annähernd zwei Drittel von ihnen: ca. 3 Mio. im Großraum Istanbul, 2-3 Mio. an der Südküste, 1 Mio. an der Ägäis-Küste, 1 Mio. in Zentralanatolien gegenüber ca. 6 Mio. in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Kurden leben auch im Nord-Irak, Iran in Syrien und Georgien. Nur ein Teil der kurdisch-stämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig. Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit nie staatlichen Repressionen unterworfen. Auch über erhöhte Strafzumessung in Strafverfahren ist nichts bekannt. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist. Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Auch Innenminister Aksu z.B. ist kurdischer Abstammung. Er hat Reden auf kurdisch gehalten, allerdings nicht bei offiziellen Anlässen.

 

Die Tatsache, dass "Separatismus" und "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande" kurdischstämmigen Türken weit öfter als anderen Türken vorgeworfen wurden, liegt daran, dass Verbindungen mit und Unterstützung der Terrororganisation PKK/KONGRA-GEL sich nahezu ausschließlich aus kurdischstämmigen Kreisen rekrutierte.

 

Türkische Regierungen versprechen seit langem, die wirtschaftliche und soziale Lage des in weiten Teilen noch semifeudal strukturierten und wenig entwickelten Südostens zu verbessern.

 

Nach offiziellen Angaben sind bis Mai 2004 ca. 124.000 Personen von insgesamt etwa 350.000 Vertriebenen in die angestammten Dörfer zurückgekehrt. Menschenrechts-organisationen, z.B. Human Rights Watch, schätzt die Zahl der Vertriebenen auf bis zu zwei Millionen und geht von geringeren Rückkehrerzahlen als die Regierung aus. An einem wirklichen Rückkehrer-Konzept fehlt es nach wie vor. Ohne eine staatliche Anschub-finanzierung wird den meisten der in die Städte geflüchteten Menschen eine Rückkehr in die Dörfer nicht möglich sein. Oft fehlt es auch am Willen, in die in beruflicher und privater Hinsicht meist perspektivlosen Dörfer des Südostens zurückzukehren.

 

Kurdisch als Umgangssprache und in Buchveröffentlichungen sowie Printmedien ist keinen Restriktionen ausgesetzt. Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza im "öffentlichen Raum", das heißt z.B. im Schriftverkehr mit Behörden ist noch eingeschränkt. Das Reformpaket vom 03.08.2002 hatte bereits das Verbot von Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch aufgehoben (der Gebrauch im Radio wurde damals schon toleriert). Sendungen in kurdischer und anderen "Sprachen und Dialekten, die in der Türkei üblicherweise gesprochen werden" - so der Wortlaut - sind damit zugelassen; ihre Zulassung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Verfassung stehen und nicht gegen "die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Land und seiner Nation" gerichtet sein dürfen. Nach einem sehr schwierigen Implementierungsprozess mit einigen Rückschlägen werden seit Juni 2004 - also 22 Monate nach Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen - im staatlichen Fernsehen TRT in der Sendung "Kültürel Zenginligimiz" ("Unser kultureller Reichtum") wöchentlich je eine halbe Stunde in Bosnisch, Arabisch und Tscherkessisch sowie in Kurmanci und Zaza ausgestrahlt. Es sind jedoch nur Nachrichten, Musik und Kulturprogramme gestattet, türkische Untertitel bzw. Übersetzungen auf Türkisch sind Pflicht. Nur überregionale Sender dürfen Sendungen in diesen Sprachen ausstrahlen. Attraktiver für die kurdische Bevölkerung im Südosten sind die von Sendern in Europa und Nordirak ausgestrahlten Sendungen in kurdischen Sprachen.

 

Das Reformpaket vom 03.08.2002 erlaubte mit der Änderung des Gesetzes über den Fremdsprachenunterricht, dass in privaten Lehreinrichtungen Kurse in diesen "Sprachen und Dialekten" abgehalten werden. Ebenfalls nach erheblichen Implementierungs-schwierigkeiten werden seit April 2004 Kurdischkurse an privaten Lehrinstituten angeboten; mittlerweile finden diese Kurse in vielen türkischen Großstädten statt. Die Nachfrage bleibt jedoch hinter den Erwartungen zurück. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten. Nach dem Parteiengesetz sind öffentliche Reden von Politikern in einer anderen als der türkischen Sprache noch immer verboten.

 

Die Vergabe kurdischer Vornamen unterlag bis 2003 Restriktionen. Behördlicherseits wurde das Vergeben kurdischer Vornamen früher als politische Einflussnahme der PKK/KADEK gedeutet. Das Reformpaket vom 19.06.2003 änderte das Personenstandsgesetz dahingehend, dass nur noch Vornamen verboten sind, die gegen die "Moral und öffentliche Ordnung" verstoßen; Verbote wegen Verstoßes gegen "nationale Kultur, Traditionen und Gebräuche" sind nicht mehr vorgesehen. In der Praxis ist damit die Vergabe von kurdischen, aber auch anderen, ausländischen Vornamen erlaubt. Ein Runderlass des türkischen Innenministeriums weist daraufhin, dass die nur im Kurdischen, nicht jedoch im offiziellen türkischen Alphabet vorhandenen Buchstaben w, x und q bei der Namensvergabe nicht zulässig sind und ins Türkische transkribiert werden müssen. Als Folge sind auch Gerichtsverfahren zu dieser Problematik anhängig.

 

Dem traditionellen kurdischen "Nevroz-Fest" (Neujahr am 21. März), das die kulturelle Identität der Kurden jedes Jahr symbolhaft besonders sichtbar macht, standen die türkischen Sicherheitskräfte jahrelang besonders misstrauisch gegenüber. Die Nevrozfeste 2003 und 2004 verliefen in einer entspannten Atmosphäre der Toleranz auch unter Beteiligung offizieller Stellen, ganz im Gegensatz zu Nevroz-Feiern in einigen der Vorjahre, bei denen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Festnahmen kam. Ministerpräsident Erdogan bezeichnete das Nevroz-Fest in einer Erklärung als wichtigen Faktor, der "den Zusammenhalt der Nation stärke".

 

Einreisekontrollen:

 

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder, auch Abgeschobene wie abgelehnte Asylbewerber und Zurückgeschobene, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden nach einer strengeren Anwendung der bestehenden Regelungen die Einreise neuerdings nur mit türkischen Reisepass oder Passersatzpapier.

 

Behandlung Abgeschobener nach ihrer Rückkehr in die Türkei:

 

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, das es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit wurde dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte. (So die vom BT-Petitionsausschuss übermittelten Falldarstellungen nach freiwilliger Ausreise einer kurdischstämmigen Familie, die kurz vor Abschiebung stand und wiederholt über mehrer Tage befragt wurde).

 

Besteht der Verdacht einer Straftat (z.B. Passvergehen, illegale Ausreise), werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen bei Einreise führte.

 

Das Auswärtige Amt ist in den vergangenen Jahren Fällen, in denen Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylwerber) konkret vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen stets überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit fast vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. In den letzten beiden Jahren wurde kein Fall an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung herangetragen, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei. Auch die türkischen MR-Organisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Das Auswärtige Amt geht deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund von vor der Ausreise zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich ist. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, werden ausgeschlossen.

 

(Quelle: Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom 03.05.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand Feber 2005)

 

Zur Lage der Aleviten in der Türkei wird festgestellt:

 

99 % der türkischen Staatsbürger sind Muslime. Die überwiegende Mehrheit (etwa 80 %) sind Sunniten. Rund 20 % der Bürger sind Aleviten, die der schiitischen Richtung zuzurechnen sind. Yeziden und Christen haben in den zurückliegenden Jahren zum großen Teil das Land verlassen und machen heute deutlich weniger als 1 % der Bevölkerung aus. Noch etwa 25.000 Juden leben in der Türkei, überwiegend in Istanbul.

 

Die Religionszugehörigkeit wird in der Türkei statistisch nicht erfasst; es gibt daher keine verlässlichen Angaben zur Stärke der einzelnen Glaubensgruppen. Der Eintrag der Religion in Ausweispapieren, bislang im türkischen Personalausweis unter "Dini" vermerkt, soll im Zuge der Anpassung an EU-Recht künftig entfallen.

 

Etwa 20 % (nach anderen Quellen 25 %) der türkischen Bevölkerung, (etwa 14,5 - 18 Millionen Einwohner) gehören heute dem zur schiitischen Richtung des Islam gerechneten Alevitentum an. Die Aleviten sind türkische, arabische und kurdische Volkszugehörige und eine rein konfessionelle Gruppe innerhalb des Islam.

 

Das traditionelle alevitische Siedlungsgebiet erstreckt sich in einem breiten Gürtel von Kars im Nordosten der Türkei über Tunceli, Kahramanmaras bis Hatay. Allerdings leben heute zahlreiche Aleviten aus diesem Siedlungsgebiet in den Städten im Westen und Süden des Landes. Besonders viele Aleviten leben in den Provinzen Sivas und Tunceli. In der Stadt Tunceli sind deshalb auch keine Frauen mit Kopftüchern zu sehen.

 

Unter der kurdischen Bevölkerung in der Türkei soll es etwa 30 % Aleviten geben.

 

Die Aleviten haben in der Türkei keinen rechtlichen Status und werden vom Amt für religiöse Angelegenheiten als Konfession nicht anerkannt. Mittels Kulturstiftungen und -vereinen versuchen sie sich zu organisieren und ihre Glaubenslehre und Kultur zu pflegen, z.B. als "Haci Bektas Veli Kültür Dernekleri" in Ankara oder als "Alevi-Bektasi Egitim ve Kültür Vakfi" in Istanbul. 2003 schlossen sich ca. 400 alevitische Vereine in der "Alevi Bektasi Federasyonu" (Alevitisch-Bektaschitische Föderation, ABF) zusammen. Einige Alevitenvereinigungen sind auch unter dem Dach der CEM-Vakfi (CEM-Stiftung) organisiert. Nicht selten werden die Aktivitäten dieser Vereine durch bürokratische Hürden erschwert.

 

Forderungen nach Anerkennung der Aleviten als Minderheit kommen meist aus dem Ausland. Die Aleviten in der Türkei verwahren sich selbst gegen die Klassifizierung als "Minderheit".

 

Aleviten sind nicht an konkreten Merkmalen erkennbar. Allenfalls lassen manche Verhaltensweisen die alevitische Religion vermuten (kein Fasten während des Ramadam, kein Besuch einer Moschee, modernes "westliches" Outfit bei Alevitinnen u.ä.). Aleviten werden weder von den Sunniten noch von den Schiiten als rechtgläubige Muslime anerkannt. Obwohl die Türkei ein säkularer Staat ist, wird - unausgesprochen - meist nur der sunnitische Islam als rechtgläubig akzeptiert. Aleviten gelten wie Schiiten und Yeziden als suspekte Minoritäten. Selbst bei kurdischstämmigen Aleviten dominiert bei der Gruppenidentifizierung häufig die religiöse Zugehörigkeit gegenüber der ethnischen oder ist ein gleichrangiges Identitätskriterium.

 

Schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Aleviten und Sunniten wie im Dezember 1978 in Kahramanmaras, am 2. Juli 1993 in Sivas und am 12. März 1995 in Gaziosmanpasa/Istanbul mit zahlreichen Todesopfern unter Aleviten hatten nicht einen rein religiösen Hintergrund. Sie haben sich seit 1995 auch nicht wiederholt. Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen Aleviten und Sunniten scheinen heute fast vergessen. Doch die politisch-religiöse Polarisierung existiert nach wie vor, wenn derzeit auch latent. Das Zusammenleben von Aleviten und Sunniten wirkt vor allem dann in den Städten polarisierend, wenn Arbeitslosigkeit und eine ungewohnte soziale und ethnische Nachbarschaft belasten. Die Neigung der Aleviten zu einer eher linken politischen Haltung lässt deshalb Aleviten in den Augen national eingestellter Sunniten oft undifferenziert als "Kommunisten" erscheinen.

 

Die von einem säkularen Staat erwartete neutrale Haltung gegenüber allen Glaubensrichtungen findet im türkischen Laizismusverständnis keinen Niederschlag.

 

Viele Aleviten sehen sich neben der Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheitsgesellschaft einer subtilen Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt. Beklagt wird dies insbesondere im schulischen und beruflichen Bereich. Der obligatorische Religionsunterricht in den Schulen stellt in so weit für die Aleviten eine Diskriminierung dar, da er der sunnitischen Glaubensrichtung entspricht und der alevitischen Religion in den Lehrinhalten in keiner Weise Rechnung trägt.

 

Doch Anfang Mai 2006 entschied das 5. Verwaltungsgericht Istanbul auf Antrag einer alevitischen Familie, dass die Schulbehörde ihr Kind von dem obligatorischen Religionsunterricht befreien solle. Damit hat erstmalig ein türkisches Gericht die Religionsfreiheit höher bewertet als die geltende türkische Verfassung von 1982. Nach Art. 24 der türkischen Verfassung sind alle schulpflichtigen Kinder verpflichtet, den einheitlichen Religionsunterricht zu besuchen, der ausschließlich sunnitisch-islamische Inhalte vermittelt und Bekenntnischarakter hat. Ihre Klage begründeten die Eltern damit, dass dieser Unterricht keine alevitischen Glaubensinhalte behandle und damit gegen die Religionsfreiheit verstoßen würde. Das 5. Verwaltungsgericht gab den Eltern Recht.

 

In einem ähnlichen Fall einer anderen alevitischen Familie, in dem es auch um den obligatorischen Religionsunterricht geht, ist der nationale Rechtsweg erschöpft und die Angelegenheit ist nunmehr beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtshängig.

 

Einem Pressebericht zufolge verstößt nach einer Entscheidung des "Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte" (EGMR) der allgemeine Religionsunterricht in der Türkei, der sowohl für sunnitische als auch für alevitische Schulkinder erteilt wird, gegen die Religions- und Gewissensfreiheit (§ 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention). In dem Beschluss des EGMR, der im Herbst veröffentlicht werden soll, werde darauf hingewiesen, dass mit der bisherigen Regelung das Recht auf Unterweisung in der jeweils eigenen Religion unterbunden werde.

 

Der Vorsitzende des türkischen Direktorats für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet), Bardakoglu, sprach sich in einer Stellungnahme gegen Unterstützung für die Gebetshäuser der Aleviten ("Cem evi") aus. Für die Versammlungsorte der Aleviten habe die Regierung keine Finanzmittel vorgesehen. Es handele sich bei den "Cem-Häusern" (Versammlungsstätte) weniger um Gebetshäuser als um mystische Einrichtungen.

 

Während Moscheen als Orte der Glaubensausübung von Strom- und Wasserkosten befreit sind, besteht eine solche Regelung nicht für alevitische Gebetshäuser. Letztere bezeichnen wiederum eine solche Vorgehensweise als Diskriminierung und fordern ebenfalls eine Befreiung von solchen Unkosten.

 

Bei der Vergabe von Arbeitsplätzen, vor allem im öffentlichen Dienst, befürchten viele Aleviten Behinderungen im beruflichen Vorwärtskommen, vor allem in hohe Positionen und verschleiern ihre Religionsausrichtung (takiyye).

 

Der Bau von Moscheen in alevitischen Dörfern und die obligatorische Teilnahme alevitischer Kinder am Religionsunterricht in der Schule wird von den Aleviten als "schleichende Sunnitisierung" angeprangert. Das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) bezweifelte früher, dass es sich bei Aleviten um Muslime handele, propagierte und propagiert heute aber, dass es eigentlich gar keine Unterschiede zwischen Alevitentum und Sunnitentum gäbe. Die Aleviten sehen sich nicht nur mit einer gewissen Ignoranz und Geringschätzung konfrontiert, sondern auch mit der Gefahr, vom sunnitischen Islam vereinnahmt zu werden.

 

Aleviten beklagen auch administrative Behinderungen beim Bau neuer Gebetshäuser ("Cemevi") unter nach ihrer Einschätzung nicht nachvollziehbaren Begründungen.

 

Da Aleviten außerhalb der Organisationsstruktur des Diyanet stehen, ist es z.B. auch nicht möglich, Cem-Häuser genauso wie sunnitische Moscheen aus dem entsprechenden staatlichen Etat zu finanzieren oder zu bezuschussen. Allerdings erhielten alevitische Organisationen wie die o.g. CEM-Stiftung durchaus schon staatliche Zuschüsse aus anderen Etats.

 

Der "Country Reports on Human Right Practices in Turkey" von 2005 berichtet in dem Abschnitt "Freedom of Religion" nichts über weitergehende Beeinträchtigungen von Aleviten.

 

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Religionsfreiheit in der Türkei, Analyse und Bewertung der Situation nicht-sunnitischer Glaubensgemeinschaften in der Türkei, August 2006, Seiten 3 bis 8)

 

Ferner hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine staatliche oder dem türkischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung der Aleviten in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht statt. Im Urteil vom 27.06.2002, 8 A 4782/99 A, wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Aleviten die größte muslimische Minderheit in der Türkei sind. Abweichend von den sunnitischen Muslimen praktizieren sie weder das fünfmalige tägliche Gebet gen Mekka noch halten sie den Fastenmonat Ramadan ein oder pilgern nach Mekka. Sie sind nicht an ein Alkoholverbot gebunden; Männer und Frauen beten gleichberechtigt gemeinsam. Aleviten finden sich sowohl unter den kurdischen als auch unter den türkischen Volkszugehörigen. Sie leben in der gesamten Türkei mit Schwerpunkten in Istanbul, im Küstengebiet von Antalya und Iskenderun, Adana, Tarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in Corum, Amasya, Tokat und Yozgar, kurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya und Kahramanmaras. Nach Schätzungen sind 99% der türkischen Bevölkerung moslemischen Glaubens, von denen etwa 20 bis 30 % der alevitischen Glaubensrichtung angehören. Schätzungen reichen von 12 bis 20 Millionen; zuverlässige Zahlen fehlen indessen, da der türkische Staat die Aleviten nicht als eigenständige Religionsgemeinschaft, sondern als dem sunnitischen Islam verwandte Strömung ansieht und sie deshalb nicht statistisch erfasst. Die Eintragung der Religionszugehörigkeit in den Personalausweis unterscheidet nicht zwischen Aleviten und sunnitischen Muslimen.

 

Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

 

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

 

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul.

 

Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

 

Überdies erreichten die erwähnten Vorfälle zu keiner Zeit ein solches Ausmaß und - auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - eine solche Häufigkeit, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon auszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen.

 

(Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen vom 27.06.2002, 8 A 4782/99 A, und die dort angeführten Quellen)

 

Rechtlich ist auszuführen:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955 i.V.m.

Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 06.12.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

 

Wie bereits ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten seiner Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens von staatlicher Seite ausgesetzt gewesen wäre, haben sich aus seinem Vorbringen nicht ergeben. Ferner wird auf die obigen Feststellungen betreffend Aleviten in der Türkei verwiesen, denenzufolge Aleviten unter Umständen zwar Beeinträchtigungen in bürokratischer Hinsicht ausgesetzt werden könnten, diese jedoch in keinem Fall von asylrechtlich relevanter Intensität sind.

 

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - Festnahmen jeweils einmal im Jahr 1997 und einmal im Jahr 1998 - ist keine asylrelevante Verfolgung erkennbar, da die Rechtsprechung in Hinblick auf die Aktualität der Verfolgung davon ausgeht, dass Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen, nicht mehr beachtlich sind, sondern die wohlbegründete Furcht bis zur Ausreise andauern muss (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0435 u. a.). Ab welcher Dauer des verfolgungsfreien Zeitraums der notwendige zeitliche Zusammenhang fehlt, kann der kasuistischen Rechtsprechung nicht eindeutig entnommen werden, doch ging der Verwaltungsgerichtshof verschiedentlich davon aus, dass dieser Zusammenhang nach einem verfolgungsfreien Zeitraum von etwa fünf Monaten nicht mehr gegeben ist. Länger zurückliegende Umstände sind allenfalls in Zusammenhang mit einer behaupteten aktuellen Verfolgungsgefahr bei einer so genannten "Gesamtbetrachtung" einzubeziehen. Der zeitliche Zusammenhang wird aber ausnahmsweise dann als gegeben angesehen, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung entgehen konnte. Da letztlich der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Asylverfahren als der für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr maßgebliche Zeitpunkt angesehen wird, muss die Verfolgungsgefahr auch noch in diesem Zeitpunkt vorliegen (vgl. Feßl, Holzschuster, "Asylgesetz 1997 Praxiskommentar" idF der 3. Ergänzung, Stand Mai 2004, Seite 107f).

 

Wie bereits oben ausgeführt ist dem diesbezüglichen erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich während dieser Zeit [zwischen 1998 und 2003] nicht zu Hause, sondern bei Verwandten und Freunden aufgehalten (und sich sohin "versteckt"), nicht zu folgen. Diese Angaben widersprechen einerseits seinem erstinstanzlichen Vorbringen, er habe sich lediglich den letzten Monat vor der Ausreise bei einem Onkel in Istanbul aufgehalten - von einem "versteckt halten" war hier keine Rede - ansonsten sei er an der Heimatadresse seiner Eltern aufhältig gewesen, und ist andererseits dieses Vorbringen mit dem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer seinen Militärdienst (2001 bis 2003) abgeleistet hat, in Einklang zu bringen.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997; nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Wie bereits ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal sich seine Eltern und seine drei jüngeren Geschwister nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers aufhalten, und es ihm daher bei einer Rückkehr in die Türkei möglich wäre, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft - zumindest für die Dauer der Arbeitssuche - zu erfüllen.

 

Betreffend eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist auszuführen, dass die Tatsache der Asylantragstellung keine Verfolgung zur Folge hat. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 00.00.2001 vom Personenstandsamt T., welcher es ihm - wie sich aus den obigen Länderfeststellungen ergibt - ermöglicht, relativ problemlos wieder in die Türkei einzureisen. Zu dem in diesem Zusammenhang in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Gutachten von Dr. S.C. vom 04.06.2007, ist zunächst anzuführen, dass die Ausführungen in diesem Gutachten im Wesentlichen den obigen Länderfeststellungen entsprechen. Zum einen handelt es sich bei Passvergehen und illegaler Ausreise lediglich um eine "Kann-Bestimmung"; d.h. es ist durchaus auch im Bereich des Möglichen, dass überhaupt kein Verfahren eingeleitet wird. Zum andern handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine derart exponierte Person, dass - selbst wenn ein Verfahren eingeleitet würde - die Höchststrafe verhängt würde, da der Beschwerdeführer auch über einen türkischen Personalausweis verfügt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die übrigen Punkte des vorgelegten Gutachtens auf ein individuelles Parteivorbringen in einem anderen Asylverfahren beziehen.

 

Im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich sohin keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG ergeben. Insgesamt gesehen ist es dem Berufungswerber sohin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Zumal sich auch keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG ergeben haben - auch unter Beachtung der jüngsten Geschehnisse in der Türkei - und solche auch nicht begründet vom Berufungswerber vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, illegale Ausreise, Intensität, non refoulement, Religion, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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