TE AsylGH Beschluss 2008/08/07 237001/0-I/01/03

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Spruch

B13 237.001/0/15Z-I/01/03

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über den Antrag auf Berichtigung des H.A., geb. 00.00.1980, StA: Afghanistan, beschlossen:

 

Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. 5. 2008, Zl 237.001/0/13E-I/01/03,. wird insofern berichtigt, dass das Geburtsdatum des H.A., "00.00.1980" statt "00.00.1985" zu lauten hat.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid gab der unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des H.A. statt und gewährte ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl. Im Datenfeld dieses Bescheides scheint als Geburtsdatum der 00.00.1985 auf.

 

Anlässlich der am 28. 2. 2008 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung berichtigte H.A. sein Geburtsdatum auf den 00.00.1980.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen.

 

Aufgrund des unter Punkt I. Ausgeführten muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber am 00.00.1980 geboren ist, weshalb der im Spruch angeführte Bescheid nach der genannten Bestimmung zu berichtigen war.

Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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