TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/07 A1 230034-0/2008

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Spruch

A1 230.034-0/2008/4E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde der H.A., geb. 00.00.1977, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2002, GZ. 02 13.772-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer hat am 27.05.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG eingebracht.

 

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2002 gab er im Wesentlichen folgendes an:

 

"Ich habe Nigeria deshalb verlassen, weil ich als ältester Sohn meiner Familie der Boni-Sekte beitreten hätte sollen. Mein Vater forderte mich Anfang April 2002 auf, als ältester Sohn dieser Sekte beizutreten. Da ich weiß, dass diese Sektenmitglieder Menschen töten und ihr Blut trinken, habe ich es abgelehnt, der Aufforderung meines Vaters Folge zu leisten. Dies deshalb, weil ich Christ bin und keine Menschen töten darf. Mein Vater erklärte mir gegenüber, dass er von Mitgliedern seiner Sekte aufgefordert wurde, mich innerhalb einer Woche dieser Sekte zuzuführen oder mich zu töten. Da ich Angst hatte, dass mein Vater die Aufforderung der Sektenmitglieder, mich zu töten, wahrmachen könnte, habe ich Benin City verlassen und reiste über Lagos nach Cotonou und von dort nach Österreich weiter.

 

F: Waren dies die Gründe, warum Sie Nigeria verlassen haben?

 

A: Ja.

 

......

 

F: Sind Sie jemals aus religiösen Gründen verfolgt worden?

 

A: Nein.

 

.....

 

F: Sind Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden?

 

A: Nein.

 

....

 

F: Welcher Sekte hätten Sie beitreten sollen?

 

A: Ich hätte der Boni-Sekte beitreten sollen.

 

F: Was wissen Sie über diese Sekte?

 

A: Ich weiß nur, dass sie Menschen töten und ihr Blut trinken.

 

F: Seit wann ist Ihr Vater Mitglied dieser Sekte?

 

A: Mein Vater ist, solange ich denken kann, Mitglied dieser Sekte.

 

F: Wie viele Mitglieder hat diese Sekte in Benin City?

 

A: Das weiß ich nicht.

 

F: Hat Ihr Vater versucht Sie zu töten?

 

A: Nein.

 

F: Warum sind Sie nicht in Lagos geblieben?

 

A: Die Mitglieder der Boni-Sekte sind in der Lage, jeden zu finden, den sie töten wollen.

 

F: Gilt das auch für Europa?

 

A: Nein, das gilt nur für Afrika.

 

F: Warum sind Sie nicht in Cotonou geblieben?

 

A: Aus den gleichen Gründen.

 

F: Wie werden Personen durch die Boni-Sekte gefunden?

 

A: Die Mitglieder der Boni-Sekte haben spirituelle Kräfte und können jeden finden, den sie wollen. Diese Kraft der Mitglieder beschränkt sich jedoch nur auf Afrika.

 

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?

 

A: Sollte ich in meine Heimat zurückkehren, befürchte ich, von den Mitgliedern der Boni-Sekte getötet zu werden.

 

.....

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag gemäß §7 AsylG ab, stellte gemäß §8 AsylG fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und traf zur allgemeinen politischen Situation, zur Religionsausübung sowie zum Sektenunwesen in Nigeria unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen:

 

"Mit Telefax vom 28.2.2000 teilte die Österreichische Botschaft Lagos mit, dass seit der demokratischen Wahl Obasanjo's im Februar 1999 und seinem Amtsantritt Ende Mai 1999 eine sehr erfreuliche Wende zu demokratischen Verhältnissen in Nigeria eingetreten ist. Die Regierung versucht durch Bekämpfung der Korruption, Verstärkung der nationalen Sicherheit, Förderung der Wirtschaft, Abbau der Arbeitslosigkeit und Schuldenerlass sowie Entwicklung der Außenwirtschaft die wirtschaftlichen und sicherheitsmäßigen Grundlagen für ein geordnetes, ruhiges und prosperierendes Staatswesen zu gewährleisten. Die ethnischen Spannungen und gewalttätigen Auseinandersetzungen werden nicht von staatlicher Seite gefördert oder durchgeführt und spielen sich innerhalb der Bevölkerungsgruppen ab. Dem Bericht vom 14.6.2000, Auswärtiges Amt Berlin, zufolge sind staatliche Repressalien gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer politischen Überzeugung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seit der Machtübernahme durch die Zivilregierung nicht mehr zu beobachten. Auch aus einem Telefax des UNHCR vom 14.8.2000 ist zu entnehmen, dass, seitdem die herrschende, demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, es keinerlei Berichte darüber gibt, dass spezifische Organisationen oder ethnische Gruppierungen von den nigerianischen Behörden verfolgt oder schikaniert werden würden.

 

Auf Grund einer Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Lagos vom 03.01.2000 wurde mitgeteilt, dass die nigerianische Regierung bemüht ist, ihren Bürgern Schutz vor Bedrohungen von Sekten zu gewähren. Keinesfalls duldet der Staat Verfolgungshandlungen. In allen Medien wird seit Monaten gegen Sekten mobil gemacht - einerseits um vor ihnen zu warnen, andererseits um auf die offiziellen Kampagnen von Regierungsstellen aufmerksam zu machen. Auch die diversen christlichen Kirchen, deren Anhängerschaft um die 50 % der Gesamtbevölkerung ausmacht, bieten Schutz gegen Sektenunwesen. Es existieren hunderte von Sekten in Nigeria, wobei größere wie Ogboni (dem Schreiben von Amnesty International, Sektion Deutschland, vom März 1998 ist zu entnehmen, dass heute noch etwa 15 Prozent der Yoruba einem geheimen Ogboni-Bund angehören sollen) oder Amoc beziehungsweise Almog und kleinere aktiv sind. Es handelt sich jedoch nicht um Massenphänomene, das heißt man kann davon ausgehen, dass es sich bei der Anzahl dieser Sektenmitglieder um eine verschwindende Minderheit unter 120 Millionen handelt. Vereinzelt werden auch im Dunstkreis dieser Sekten Verbrechen begangen, wie den Medien in Nigeria zu entnehmen ist. In der Zone Lagos und Umgebung leben über 12 Millionen Menschen, in Nigeria über 120 Millionen. Es ist nach Ansicht der Botschaft relativ einfach, eine vollkommen andere Identität anzunehmen und - mit anderen Dokumenten ausgestattet - an einem anderen Ort vor Verfolgung sicher zu leben."

 

Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit wegen Tatsachenwidrigkeit ab und führte unter anderem aus:

 

"Auf Grund vorangeführter Feststellungen geht das Bundesasylamt davon aus, dass Ihnen eine mögliche Verfolgung durch ihren Vater welcher angeblich Boni-Mitglied (gemeint ist wahrscheinlich Ogboni-Mitglied) ist, nicht in ganz Nigeria droht. Dass der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen ist, etwaige Verfolgungen durch Sektenmitglieder oder ihren Vater hintanzuhalten, haben Sie dem Bundesasylamt, nicht glaubhaft machen können. Ihr Vorbringen, dass die Polizei gegen Mitglieder der Ogboni-Sekte nichts ausrichten könnte, wird von der erkennenden Behörde als Schutzbehauptung erachtet. Es ist hiezu anzuführen, dass keine entsprechenden Hinweise vorliegen und aus den hier amtlichen Unterlagen auch nicht hervorgeht. Außerdem verhält es sich in Nigeria so, dass der nigerianische Staat gewillt und auch in der Lage ist, seinen Bürgern Schutz vor diversen Sekten und Geheimgesellschaften zu bieten. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Polizeikräfte angewiesen worden sind, gegen sogenannte "Kultisten" rigoros vorzugehen und alle gesetzlichen Mittel auszuschöpfen. Ihr Vorbringen steht somit im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in Nigeria."

 

Rechtlich beurteilte das Bundesasylamt das Vorgebrachte wie folgt:

 

Ad Spruchpunkt I.:

 

"Die Begründung Ihres Antrages findet daher auf Grund der Unglaubwürdigkeit und - bezüglich Ihrer Befürchtungen - nicht gegebenen objektiven Nachvollziehbarkeit Ihres Vorbringens keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention.

 

.....

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch Ihre niederschriftliche Einvernahme, hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sie Flüchtling im Sinne des § 7 AsylG sind.

 

... ist festzuhalten, dass Nigeria über 120 Millionen Einwohner hat (davon hat die Stadt Lagos etwa 10 Millionen Einwohner) und dass dort keine Meldepflicht besteht. Sie sind keine bekannte Persönlichkeit und hätten Sie vor den Mitgliedern der Boni-Sekte von Benin City in anderen Landesteilen Nigerias, vor allem in den großen Städten, bei dieser Bevölkerungsdichte nicht aufgefunden werden können. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass Ihnen selbst im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch eine "Geheime Gesellschaft" jederzeit die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Verlegung Ihres Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Weg zu gehen. Dass Sie im gesamten Staatsgebiet Ihres Heimatlandes verfolgt werden könnten, ist im Hinblick auf die politische Situation in Ihrem Heimatland somit nicht glaubhaft. Die Behörde gelangt daher zu dem Schluss, dass für Sie eine inländische Fluchtalternative bestanden hätte.

 

Aus Ihrer Begründung kann die erkennende Behörde daher keine asylrelevante Verfolgung erkennen. Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt nicht; Bei Ihrer Befürchtung, Verfolgungshandlungen seitens der Ogboni-Mitglieder ausgesetzt zu sein, handelt es sich lediglich um Vermutungen, also bloß um subjektiv empfundene Furcht, die Sie durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen Sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauern haben können."

 

.....

 

Ad Spruchpunk II.:

 

Das Bundesasylamt vertritt die Auffassung, dass sich für Ihre Person gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergibt, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.

 

Unter Hinweis auf das Vorangeführtes, sowie den ausgeführten Entscheidungsgründen ergibt sich für die erkennende Behörde nach rechtlicher Würdigung gegenständlichen Sachverhaltes, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zu Ihrer individuellen Situation in Nigeria, im Hinblick auf die von Ihnen behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG, zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig ist.

 

Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

Anzuwenden war gegenständlich das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, da der Asylwerber den Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt hat.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Das Bundesasylamt hat den Sachverhalt umfassend ermittelt, den Asylwerber eingehend befragt, auch die aktuelle Situation im Herkunftsstaat ermittelt, darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen und den richtig festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich der erstinstanzlichen Begründung an und erhebt diese zu seiner eigenen.

 

Die Berufungsausführungen sind nicht geeignet zu einer anders lautenden Entscheidung zu gelangen.

 

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass "Behauptungen des Asylwerbers keinesfalls durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörde "widerlegt" werden dürfen in der Meinung, gegen letztere müssen der Antragsteller dann strikte Beweise erbringen. Was ihm die Behörden entgegenhalten, muss auf "besseren" Gründen beruhen, also objektiv näher an der Wahrheit sein und möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen, darf auf keinen Fall aber auf die Beweisnot des Gesuchstellers zählen. (vgl.: Wehrenfels, der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, S. 135)."

 

Diese Rüge geht insofern ins Leere, als die erstinstanzliche Entscheidung nicht auf bloßen Behauptungen und Vermutungen, sondern auf aktuellem Länderdokumentationsmaterial beruht, welches aufgrund seiner Schlüssigkeit - neben dem überzeugenden Umstand, von vor Ort tätigen Behörden und Organisationen recherchiert worden zu sein - zu Recht die Grundlage für die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Nigeria bildet.

 

Zutreffend wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers an diesem zur Situation in Nigeria erhobenen Ermittlungsergebnis gemessen und erweist sich die Annahme der Unglaubwürdigkeit wegen Tatsachenwidrigkeit als stichhältig. Den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift nichts entgegengehalten.

 

Vielmehr belässt es der Beschwerdeführer nicht nur bei einer mit nichts untermauerten bloßen Behauptung "dass es ein Grundsatz des Ogboni Geheimkults ist, dass immer der Erstgeborene dem verstorbenen Vater zu folgen hat, egal welche Religion dieser besitzt". "dass es ein Grundsatz des Ogboni Geheimkults ist, dass immer der Erstgeborene dem verstorbenen Vater zu folgen hat, egal welche Religion dieser besitzt", sondern verlässt auch mit diesem seinem Vortrag den Boden jeglicher Rationalität.

 

Der Beschwerdeführer übersieht dabei auch offensichtlich, dass ihm im Asylverfahren die Pflicht obliegt, seine Behauptungen zu bescheinigen.

 

In dieselbe Kerbe irrationalen Vorbringens schlägt der Beschwerdeführer weiters ausführend "Dies (gemeint: Ermordung des Erstgeborenen !!) ist auch der Grund, warum sich dieser Geheimkult immer mehr in Nigeria verbreitet" wobei neben der Absurdität ins Auge fällt, dass der entsprechend gegenteilige erstinstanzliche Begründungsteil "....das heißt man kann davon ausgehen, dass es sich bei der Anzahl dieser Sektenmitglieder um eine verschwindende Minderheit handelt" wiederum unbekämpft blieb.

 

Dass der Beschwerdeführer überhaupt dazu neigt, außerhalb jeglichen realen Hintergrunds vorzubringen, war bereits im Rahmen seiner

Ersteinvernahme am 27.05.2002 festzustellen, als er angab:

 

F: Warum sind Sie nicht in Lagos geblieben?

 

A: Die Mitglieder der Boni-Sekte sind in der Lage, jeden zu finden, den sie töten wollen.

 

F: Gilt das auch für Europa?

 

A: Nein, das gilt nur für Afrika.

 

F: Warum sind Sie nicht in Cotonou geblieben?

 

A: Aus den gleichen Gründen.

 

F: Wie werden Personen durch die Boni-Sekte gefunden?

 

A: Die Mitglieder der Boni-Sekte haben spirituelle Kräfte und können jeden finden, den sie wollen. Diese Kraft der Mitglieder beschränkt sich jedoch nur auf Afrika.

 

Zutreffend sprach das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang aus, dass es sich lediglich um Vermutungen, also bloß um subjektiv empfundene Furcht handelt, die Sie durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen Sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauern haben können.

 

Das Beschwerdeführervorbringen, dass es sich um eine sehr große Gruppierung (gemeint: Ogboni-Sekte) handelt, die auch politischen Einfluss haben und an strategisch wichtigen Posten (Polizei, Justiz, etc.) auch durch Mitglieder vertreten ist, lässt wiederum jegliches Bescheinigungsmittelanbot vermissen bzw. bleibt es der Beschwerdeführer zumindest schuldig, die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen, die in die gegenteilige Richtung zeigen, zu rügen.

 

Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen "Da die staatlichen Behörden nicht in der Lage sind, mich gegen diese Übergriffe zu schützen, handelt es sich somit um eine durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung meines Lebens", welches wiederum ohne den Versuch der Nennung von Bescheinigungsmittel ganz allgemein in den Raum gestellt wird.

 

Da die von Amts wegen durchgeführte nochmalige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides in irgendeinem Spruchpunkte ergab, war der erstinstanzliche Bescheid in allen Spruchpunkten zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, non refoulement, private Verfolgung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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