TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/11 E10 300359-1/2008

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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Spruch

E10 300.359-1/2008-23E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des M.N., geb. 00.00.1980 (vertreten durch RA Dr. Walter EISL), StA. der Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2006 FZ. 05 17.725-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2007 und 10.01.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 (1), 8 (2) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 als unbegründet abgewiesen.

 

Njohje

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.10.2005 einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

 

Im Wesentlichen brachte der BF vor, er wäre am 14.9.2004 in eine Auseinandersetzung im Rahmen seiner Arbeit auf einer Baustelle verwickelt gewesen, welche zum polizeilichen Einschreiten geführt hätte. Weiters wären er und sein Bruder und M.B. (GZ 312.290) am 16.9.2004 auf einer Fahrt im Firmenfahrzeug beschossen worden. Hinsichtlich weiterer Details wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2006 FZ. 05 17.725-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.3.2006 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.4. Der Akt wurde dem Senatsmitglied Mag. Jicha zugeteilt. Diese führte am 27.6.2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In deren Verlauf wurden im Wesentlichen weitere Details hinsichtlich des ausreisekausalen Sachverhaltes erfragt. Ebenso wurde das entscheidungsrelevante Quellenmaterial hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo verlesen. Hinsichtlich des Verlaufes der Verhandlung im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.5. Mit Anfrage vom 17.8.2006 wurde der Kontaktbeamte des BMI in Prishtina, Attaché Pichler ersucht, das Vorbringen des BFs durch Erhebungen vor Ort zu überprüfen.

 

1.6. Mit Schreiben vom 17.11.2006, Zahl 399/06 teilte Attaché Pichler zusammengefasst mit, dass es aufgrund des geschilderten Vorfalles auf der Baustelle zum Einschreiten der Polizei und in weiterer Folge aufgrund einer Anzeige auf freiem Fußen zu einer gerichtlichen Verurteilung kam.

 

Der behauptete Beschuss des Dienstwagens bzw. Firmenfahrzeuges konnte durch Erhebungen vor Ort nicht verifiziert werden.

 

1.7. Zwischenzeitig legte der BF die im Akt ersichtlichen Beweismittel vor, welche die Beschäftigung bei der dort genannten FA bescheinigen.

 

1.8. Mit Verfügung vom 27.8.2007 wurde die gegenständliche Rechtssache dem Senatsmitglied Mag. Jicha in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des UBASG und der GV des UBAS abgenommen und dem Senatsmitglied Mag. Leitner zugewiesen.

 

1.9. Am 14.11.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:

 

...

 

Der VL ordnet an, dass die BW1 und BW2 betreffenden Berufungsverfahren für die Dauer der Berufungsverhandlung aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammengelegt werden.

 

...

 

Der VL stellt fest, dass BW1 und BW2 nicht erschienen sind.

 

Hinsichtlich BW1 langte am 13.11.2007 eine ärztliche Bestätigung per Fax ein, wonach er vom 13.11.2007 bis 16.11.2007 arbeitsunfähig sei. Da die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit nicht per se die Verhandlungsunfähigkeit impliziert, wurde mit dem behandelnden Arzt telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser gab an, dass er über die Verhandlungsunfähigkeit telefonisch keine Auskünfte erteilen könne. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Anfrage hinsichtlich der Verhandlungsunfähigkeit ehestmöglich per Fax zugestellt wird. Da BW1 für 16.11.2007 in die Ordination wieder bestellt wurde, wird der behandelnde Arzt nachfragen ob BW1 die Zustimmung erteilt, dass dieser an die ho. Behörde Auskünfte erteilt. In diesem Fall wird der behandelnde Arzt mitteilen, ob Verhandlungsunfähigkeit vorliegt.

 

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt bloß Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, kann nicht festgestellt werden, dass Verhandlungsunfähigkeit vorliegt, weshalb in weiterer Folge zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, dass der BW1 der Verhandlung entschuldigt fernblieb.

 

BW2 entschuldigte sein Fernbleiben nicht. Eine Nachschau auf der Homepage der ÖBB brachte keine Hinweise auf aktuelle Verspätungen. Ebenso ergab eine Anfrage am Hauptsitz, dass der BW dort nicht erschien

 

Der VL stellt fest, dass sowohl BW1 als auch BW2 ordnungsgemäß geladen wurden.

 

Der VL ordnet an, bis 09.40 Uhr zuzuwarten.

 

Da bis 09.40 Uhr die BWs nicht erschienen sind ordnet der VL die Verhandlung in Abwesenheit der BWs an.

 

Der ordnungsgemäß geladene Dolmetsch wurde um 09.40 Uhr entlassen.

 

Der VL verliest die M.N. betreffende Verfügung des Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. August 2007 zur Kenntnis, wonach die Rechtssache in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des UBASG und der GV des UBAS idgF abgenommen und dem VL zugewiesen wurde.

 

Der VL eröffnet das Beweisverfahren

 

Der Akteninhalt einschließlich der erstinstanzlichen Entscheidung und der Inhalt der Berufung werden vom VL verlesen.

 

Der VL stellt fest, dass aufgrund des Akteninhaltes ist davon auszugehen ist, dass BW1 und BW2 der Volkgruppe der Albaner angehören, aus einem mehrheitlich von Albanern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Islam bekennen.

 

Die in Beilage 1 ersichtlichen und während der Verhandlung einsehbaren Quellen sowie die daraus ableitbaren Kernaussagen werden vom VL verlesen und erörtert.

 

Der VL stellt fest, dass die von BW1 und BW2 geschilderten Übergriffe nach dem kosovarischen Strafgesetzbuch (in Verhandlung elektronisch einsehbar) amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen darstellen, welche die Sicherheitsbehörden bei Gefahr im Verzuge (Tatbegehungs- oder Tatwiederholungsgefahr) ohne richterlichen Befehl unverzüglich zum präventiven Einschreiten ermächtigen (siehe ebenfalls elektronisch aufliegende und einsehbare kosovarische Strafprozessordung). Bei mangelnder Schutzwilligkeit durch einzelne KPS-Beamte besteht die Möglichkeit, sich unmittelbar an die internationalen Behörden, an das PIK (Police Inspectorate of Kosovo) oder auch an den Ombudsmann wenden (vgl. zu den genannten Quellen insbesondere auch Home Office, Operational Guidance Note, Jänner 2007, den aufliegenden und einsehbaren Bericht Fact Finding Mission unter Teilnahme des BMI, FMF Schweiz, Bundesasylamt, Rotes Kreuz/ACCORD, Unabhängiger Bundesasylsenat, MOI Slowenien vom 14. - 19.5.2006 [an dieser FFM nahm auch das entscheidende Senatsmitglied teil und konnte sich vor Ort einen persönlichen Eindruck über die tatsächliche Zugänglichkeit der oa. Behörden verschaffen]). Ebenso existieren im Kosovo entsprechende effektive Schutzprogramme (vgl. hierzu ergänzend elektronisch aufliegende und in anonymisierter Form einsehbare Auskunft des VB Prishtina vom 5.7.2006, Az. 190/06 zu Asylverfahren 300.400, Gutachten von Dr. Violeta Demaj vom 7.5.2007.

Ebenso einsehbar und erörtert: Qualifikationsprofil des VB Prishtina und Dr. Demaj.)

 

Ebenso handelt es sich bei den Tätern um einen mit vertretbarem Aufwand ausforschbaren Personenkreis.

 

Der VL verliest die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten bei der ÖB Belgrad, Außenstelle Prishtina vom 17.11.2006, Zahl 399/06.

 

...

 

1.10. Da die Durchführung einer weiteren Verhandlung erforderlich erschien führte der Unabhängige Bundesasylsenat diese am 10.1.2008 durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:

 

...

 

Der VL ordnet an, dass die Verfahren von BW1 und BW2 betreffenden Berufungsverfahren für die Dauer der Berufungsverhandlung aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammengelegt werden. Hiergegen wird von den Parteien kein Einwand erhoben.

 

...

 

VL bringt M.N. die Verfügung des Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. August 2007 zur Kenntnis, wonach die Rechtssache in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des UBASG und der GV des UBAS idgF abgenommen und dem VL zugewiesen wurde.

 

Der VL stellt fest, dass Mag. JICHA bereits am 27.06.2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Bezug auf BW1 durchführte. Auf Befragung gibt BW1 an, dass er auf eine Wiederholung der Verhandlung bzw. eine Verlesung des VH-Protokolls verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, dass das VH-Protokoll vom 27.06.2006 zum Gegenstand der gegenständlichen Verhandlung erhoben wird.

 

VL: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

 

BW1 und BW2: Sehr gut.

 

VL eröffnet das Beweisverfahren

 

VL: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

 

BW1 und BW2: Wir haben immer die Wahrheit gesagt und haben nichts richtig zu stellen.

 

VL: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?

 

BW1: Hier bei uns ist alles gleich geblieben, aber es gab einige Vorfälle im Kosovo.

 

BW2: Ich schließe mich dem an.

 

VL: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (physisch und psychisch)?

 

BW1 und BW2: Es geht uns beiden gut.

 

Der Akteninhalt einschließlich der erstinstanzlichen Entscheidung und der Inhalt der Berufung hinsichtlich BW2 werden erörtert. Hierzu gibt BW2 Folgendes an: Der Akteninhalt wurde richtig wiedergegeben. Mein Bruder im Kosovo sagte mir, er würde dem BAA eine Ladung faxen, welche sich auf die Gerichtsverhandlung hinsichtlich des genannten Vorfalls im Kosovo bezieht. Der VL teilt BW2 mit, dass eine derartige Ladung nicht im Akt ersichtlich ist, jedoch aufgrund des noch zu erörternden Ermittlungsergebnisses das Stattfinden dieses Prozesses nicht bezweifelt wird.

 

VL: Ist Ihnen der Inhalt der Berufungsschrift bekannt?

 

BW1 und BW2: Ja.

 

VL: Halten Sie den Inhalt der Berufungsschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

 

BW1 und BW2: Ja.

 

VL: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.

 

BW1: Außer meinen Bruder habe ich nur sehr weitschichtige Verwandte. Ich habe mit diesen einen normalen Kontakt, es besteht aber keine besondere Beziehungsintensität wie Pflege, Unterhalt oder Abhängigkeit. Ich bin noch mit einer albanischen Familie in Kontakt. Früher bezog ich Sozialhilfe, seit 5 oder 6 Monaten werden ich von den Verwandten aus dem Kosovo unterstützt und lebe von meinen Ersparnissen.

 

BW2: Mein Bruder und meine Gattin befinden sich hier, sonst niemand. Danach gefragt gebe ich an, dass meine Gattin T.A. heißt und Österreicherin ist. Danach gefragt gebe ich an, dass wir eine neue Wohnung haben und die Adresse nicht auswendig weiß. (BW2 legt Meldezettel vor, wonach er in Wien, aufrecht gemeldet ist). Ich bekomme Unterstützung von meiner Familie aus dem Kosovo und hauptsächlich von meiner Gattin.

 

VL: Aus welchem Teil des Kosovo stammen Sie?

 

BW1 und BW2: Gemeinde I., Dorf S..

 

VL: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse im Kosovo.

 

BW1 und BW2: Meine Mutter, zwei Brüder und eine verheiratete Schwester leben im Kosovo. Danach gefragt gebe ich an, dass sie ihren Lebensunterhalt durch ihre Arbeit bestreiten.

 

VL an BW1: Wollen Sie Ihre Angaben vom 27.06.2006 noch ergänzen?

 

BW1: Nein, ich bleibe bei diesen Angaben.

 

VL: Aufgrund des Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass Sie der Volksgruppe der Albaner angehören, aus einem mehrheitlich von Albanern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Islam bekennen.

 

BW1 und BW2: Ja, das stimmt.

 

VL: Ihnen werden die beim Bundesasylamt vorgebrachten Gründe Ihrer Ausreise noch einmal zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie zu diesen Gründen noch etwas angeben oder allenfalls ergänzen?

 

BW2: Die Gründe wurden richtig wiedergegeben. Ich möchte diese nicht ergänzen.

 

VL: Würden Sie den Fall als einen Blutrachefall gemäß den Gesetzen des Kanun bezeichnen oder handelt es sich um eine sonstige Auseinandersetzung?

 

BW1 und BW2: Nein, wir würden es nicht als Blutrachefall bezeichnen. Es gibt zwar ein Gesetz, und die Polizei macht was sie kann. Aber es gibt auch Fälle, wo die Polizei nichts machen kann. Eine Person schießt mit einer Waffe und wird am gleichen Tag freigelassen, so etwas gibt es nur im Kosovo. So etwas wäre in Österreich absurd.

 

VL: Gehören die Person die BW1 bedroht haben mit jenen die BW2 bedroht haben zusammen, oder sind das verschiedene Personengruppen?

 

BW1: Als ich dort war, waren es die gleichen, aber mein Bruder wurde telefonisch bedroht, weshalb wir nicht wissen, ob es die gleichen sind.

 

BW2: Als das mein Bruder passierte, war ich nicht anwesend. Hinsichtlich dessen was mir passierte, habe ich die Namen beim BAA bekannt gegeben, soweit ich sie kannte. Wir sind mit diesen Leuten, mit denen mein Bruder Probleme hatte auch verwandt.

 

VL: Seit wann kennen Sie diese Personen?

 

BW1 und BW2: Seit langem. Danach gefragt geben wir an, dass wir mit diesen schon in die Schule gingen und praktisch seit Geburt kennen.

 

VL: Die in Beilage 1 ersichtlichen und während der Verhandlung einsehbaren Quellen sowie die daraus ableitbaren Kernaussagen werden Ihnen nunmehr zur Kenntnis gebracht und deren Inhalt erörtert.

 

BW1 und BW2: Wir sind über die Lage informiert und haben dazu nichts Wesentliches zu sagen.

 

VL: Die von Ihnen geschilderten Übergriffe stellen nach dem kosovarischen Strafgesetzbuch (in Verhandlung elektronisch einsehbar) amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar, welche die Sicherheitsbehörden bei Gefahr im Verzuge (Tatbegehungs- oder Tatwiederholungsgefahr) ohne richterlichen Befehl unverzüglich zum präventiven Einschreiten ermächtigen (siehe ebenfalls elektronisch aufliegende und einsehbare kosovarische Strafprozessordung). Bei mangelnder Schutzwilligkeit durch einzelne KPS-Beamte besteht die Möglichkeit, sich unmittelbar an die internationalen Behörden, an das PIK (Police Inspectorate of Kosovo) oder auch an den Ombudsmann wenden (vgl. zu den genannten Quellen insbesondere auch Home Office, Operational Guidance Note, Jänner 2007, den aufliegenden und einsehbaren Bericht Fact Finding Mission unter Teilnahme des BMI, FMF Schweiz, Bundesasylamt, Rotes Kreuz/ACCORD, Unabhängiger Bundesasylsenat, MOI Slowenien vom 14. - 19.5.2006 [an dieser FFM nahm auch das entscheidende Senatsmitglied teil und konnte sich vor Ort einen persönlichen Eindruck über die tatsächliche Zugänglichkeit der oa. Behörden verschaffen]). Ebenso existieren im Kosovo entsprechende effektive Schutzprogramme (vgl. hierzu ergänzend elektronisch aufliegende und in anonymisierter Form einsehbare Auskunft des VB Prishtina vom 5.7.2006, Az. 190/06 zu Asylverfahren 300.400, Gutachten von Dr. Violeta Demaj vom 7.5.2007. Ebenso einsehbar und erörtert: Qualifikationsprofil des VB Prishtina und Dr. Demaj.)

 

Ebenso handelt es sich bei den Tätern um einen mit vertretbarem Aufwand ausforschbaren Personenkreis.

 

BW1: Der Mann wurde verhaftet, er war bei der Polizei 24 oder 48 Stunden, so genau weiß ich das nicht. Normalerweise ist es so, dass sich die Polizei zuerst um den Fall kümmert, und dann übernimmt das Gericht den Fall. Aber nachher kam es zu Schießereien und Drohungen. In letzter Zeit kümmert sich um die gewöhnliche Kriminalität die Polizei und erst wenn etwas Großes passiert, kommt die KFOR.

 

BW2: Ich habe eine Frage. Als ich im Kosovo war ist in Peje etwas passiert. Ein Verdächtiger der von der Polizei verhaftet wurde, wurde im Polizeiauto umgebracht. Das passierte vor der Polizei, wie kann ich da auf Unterstützung durch die Polizei hoffen, man fühlt sich dann nicht mehr sicher. Ich habe eine Ladung vom Gericht bekommen, bin dort hingegangen, wartete zwei Stunden, es erschien niemand. Da habe ich gesehen, dass ich nichts machen kann und bin geflohen.

 

VL: Ihnen wird die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten bei der ÖB Belgrad, Außenstelle Prishtina vom 17.11.2006, Zahl 399/06 zur Kenntnis gebracht.

 

BW1: Es ging nicht nur um diese Baustelle und die Strafe war für den Besitz einer Kalaschnikow niedrig. Außerdem haben sie Geld von uns verlangt, damit sie uns erlauben, dort zu bauen. Es ging um 10.000 bis 20.000 Euro, genau kann ich das nicht erklären. Der Chef war damals auf Urlaub. Zu diesem Vorfall führe ich an, dass ich damals nicht Zeuge, sondern Opfer war. Als der Vorfall passierte, waren wir dort nicht die Einzigen, es waren ca. 200 Personen anwesend. Es war am Markt, wo Holz verkauft wird. Sie waren beide bewaffnet, es stimmt, dass sie von der Polizei verhaftet worden sind, doch wie geht das, dass sie nach 24 Stunden wieder freigelassen werden. Als sie gingen um ihre Waffen zu holen, ging ich zur ca. 50 Meter entfernten Polizeistation. Der Polizist, der meine Familie kennt, war auch anwesend. Er sagte mir, dass ich dort bleiben könnte, wenn ich Angst hätte, wenn nicht, dann kann ich wieder zur Arbeit gehen. Deswegen bin ich der Meinung, dass das Gericht bei uns korrupt ist. Ich bestreite nicht, dass es im Kosovo Sicherheit gibt, aber wenn die Probleme richtig anfangen, dann kann man sich dort nicht mehr sicher fühlen und die Polizei kann nicht um die Ecke sein.

 

BW2: Ein Leben im Kosovo ist so zu sagen 700 Euro wert.

 

VL: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben, was Sie noch nicht vorbringen konnten?

 

BW1: Ich bin mit dem Erhebungsergebnis nicht voll einverstanden. Es passierte viel, wovon meine Familie nichts erzählte. Sie haben auf das Firmenauto geschossen und der Chef sagte, dass er sich nicht erinnern könne. Ich kann mich daran sehr gut erinnern. Es ist seine Firma, aber ich habe sie damals geführt. Als die Probleme dann anfingen, habe ich die Firma verlassen. Der Chef hat mit dieser Familie gesprochen und sie haben sich geeinigt, weshalb ich mit dieser Firma nichts mehr zu tun haben wollte. Was unsere wirtschaftliche Lage betrifft, haben wir ein normales Leben geführt. Ich möchte, dass man hinsichtlich meines Falles ein wenig mehr in Kosovo ermittelt. Ich wollte auch immer diese Unterlagen betreffend meinen Fall haben, bekam sie aber nicht. Der Vorfall, der in Prishtina passierte, ist nicht erwähnt, wie gibt es das? Es wäre auch gut, wenn die Polizei im Kosovo meine Aussage faxen würde, auch meine Angaben hinsichtlich des Vorfalls in Prishtina. Der Staat ist hier eher bereit zu handeln als bei uns im Kosovo.

 

BW2: (schweigt)

 

VL: Wann und wo zeigten Sie den Vorfall in Prishtina an?

 

BW1: Der Vorfall passierte bei einer Tankstelle. Ich bin geflohen, mein Bruder und eine weitere Person blieben dort. Dann kam die Polizei und es wurde geschossen. Die Polizei sagte, dass es ein "blinder Schuss" war und wir zufällig anwesend waren.

 

Danach gefragt gebe ich an, dass dieser Vorfall zwei oder drei Tage nach dem Ersten war. Die Polizei hat damals auch Fotos angefertigt. Ich bin damit einverstanden, dass diese Fotos von der Polizei angefordert werden. Zuerst kamen zwei Streifenwagen und dann Kriminalbeamte aus Prishtina, die den Kastenwagen der Firma fotografierten.

 

BW2: Der letzte Vorfall der mir passierte, als ich auf den Weg nach I. war und auf das Auto geschossen wurde, wurde auch fotografiert. Ich musste das Auto zur Polizei bringen, nach G.. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich bei meiner ersten Einvernahme das Datum und die Uhrzeit angegeben, es war jedenfalls im Sommer. Danach ging ich nach Montenegro.

 

BW1 und BW2 geben bekannt, dass sie damit einverstanden sind, dass bei den Polizeibehörden unter Nennung Ihres Namens angefragt wird.

 

Die Niederschrift wird den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt und den Berufungswerbern durch den Dolmetscher rückübersetzt.

 

Die BW geben auf Befragung durch den VL an, dass sie den Dolmetscher während der Verhandlung einwandfrei verstanden haben und sie haben nach Rückübersetzung keine Beanstandungen am Inhalt der Verhandlungsschrift und der Rückübersetzung selbst.

 

1.11. Aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit der Erhebungen wurde am 24.1.2008 eine ergänzende Anfrage an den VB Prishtina gestellt, welcher diese mit Schreiben vom 28.5.2008, Zahl 22/08 beantwortete.

 

1.12. Im Rahmen dieser Anfragebeantwortung konnte eine behauptete aktuelle Bedrohung durch den Nachbarn oder ein sonstiges aktuelles Gefährdungsszenario nicht verifiziert werden. Bei den Erhebungen vor Ort bei der Mutter des BFs konnte auch der ehemalige Asylwerber M.B. angetroffen werden, welcher offensichtlich ohne eine relevante Gefährdung im Kosovo lebt.

 

1.13. Im Rahmen einer Beweisaufnahme vom 9.6.2008 wurde dem BF bzw. dessen Vertreter das nunmehrige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht.

 

1.14. Mit Schriftsatz vom25.6.2008 brachte der BFV hierzu vor, dass aus dem individuellen Fall des genannten Bruders nicht auf ein Bedrohungsszenario des BFs geschlossen werden könne. Weiters wiederholte der BF Teile des bisherigen Vorbringens und brachte vor, der BF wäre im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt.

 

1.15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

2. Der Beschwerdeführer

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörigen Albaner, welcher aus einem überwiegend von Albanern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit aktuellen familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

 

Der Beschwerdeführer hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

 

3. Die Lage im Herkunftsstaat Republik Kosovo

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

 

Kosovo - Bericht 1. April 2006 von Attaché Armin Vogl, ÖB Außenstelle Prishtina, sowie vom 31. März 2007 und 20. März 2008 von Attaché Andreas Pichler (Beilagen A1 - A3)

 

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo), 15.02.2007 (Beilage B) & 29.11.2007 (Beilage B1)

 

Home Office, Operational Guidance Note, Februar 2007 (Beilage C)

 

UNHCR Positionspapier vom März 2005 (Beilage D)

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse Serbien und Montenegro, Sonderbericht 2001-2005, vom September 2005 (Beilage E)

 

UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 (Beilage F)

 

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.06.2006 (Beilage G)

 

OSCE: Assembly Support Initiative Newsletter July 2006, No 23: "Who will police the police? The role of the Police Inspectorate of Kosovo (PIK) (Beilage H)

 

"Five Persons Arrested On Charges For Participation And organizing March Riots, Pirshtina, 28. Aug. (Kosovo com). (Beilage I)

 

Bericht Fact Finding Mission unter Teilnahme des BMI, FMF Schweiz, Bundesasylamt, Rotes Kreuz/ACCORD, Unabhängiger Bundesasylsenat, MOI Slowenien vom 14. - 19.5.2006 [an dieser FFM nahm auch das entscheidende Senatsmitglied teil und konnte sich vor Ort einen persönlichen Eindruck über die tatsächliche Zugänglichkeit der oa. Behörden verschaffen]) (Beilage J)

 

BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro, Dezember 2004 (Beilage K)

 

Ausgewählte Presseberichte (Zusammgefasst: Beilage L)

 

Der Kurier vom 26.1.2007: "Athisaari präsentiert Kosovo-Pan" (kurier.at; Zugriff am 7.2.2007)

 

Wiener Zeitung vom 5.2.2007: "Kosovo: Moskau bleibt hart" (www.wienerzeitung.at; Zugriff am 7.2.2007)

 

Der Standard vom 6.2.2007: "Ahtisaari warnt vor Gewalt im Kosovo" (derstandard.at; Zugriff am 7.2.2007)

 

Der Kurier vom 25.7.2007: "EU will Kosovo-Gespräche" (www.kurier.at;

Zugriff am 27.8.2007)

 

www.netzeitung.de: "EU warnt Kosovo vor einseitiger Unabhängigkeit", "Ex-Rebellenführer" siegt bei Wahlen im Kosovo; beide Quellen vom 19.11.2007, Zugriff am 19.7.2007

 

Financial Times Deutschland vom 3.12.2007: "Kosovo: Troika legt Abschlussbereicht vor"

 

Der Westen vom 3.12.2007: "Kosovo-Verhandlungen für Albaner beendet"

 

United Nations Security Concil: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Adminstration Mission in Kosovo vom 3. Jänner 2008 (Beilage M)

 

.BAA: Faktendokumente Kosovo vom 22.2.2008, 17.3.2008, 27.3.2008

 

Die im Text genannten Quellen

 

OCSE-Mission Kosovo: Aktuelles "Municipial Profile" der Herkunftsgemeinde (Beilage P)

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben ca. zwischen 1,8 und 2 Millionen Einwohner; Währung ist seit 1.1.2002 der EURO; Amtssprachen sind Englisch, Albanisch, Serbisch (Türkisch dort, wo diese Minderheit wohnt). Neben ethnischen Albanern leben im Kosovo nachstehende Minderheiten:

 

Kosovo-Serben (KS)

 

Rund 80.000-90.000, davon 50.000-60.000 im Nordkosovo, rund 20.000-30.000 in den Enklaven des Südens.

 

Türken

 

Rund 13.500, vor allem im Raum Prizren. Vor allem alte osmanische "bürgerliche Oberschicht".

 

Zigeuner / Roma

 

Diese Gruppe existiert seit rund 500 Jahren im Kosovo und ist völlig zersplittert.

 

Roma: Sprache "romanes" bzw. serbisch.

 

Ashkali / "Ägypter"

 

Beide sind Nachfahren von Nicht Roma Gruppen bzw. behaupten dies zu sein.

 

Ashkali: Sprache Albanisch

 

Ägypter: Sprache Albanisch, Romanes oder Serbisch. Serbisch überwiegt.

 

Goraner

 

Ca. 12.500. Muslimisch, wohl Nachfahren der mittelalterlichen Bogumilen.

 

Bosnjaken / Thorben

 

Muslime serbokroatischer Sprache aus dem altbulgarischen Raum.

 

Kroaten

 

Serbokroatisch, röm.-katholisch. Siedlungsgebiet vor allem im Raum Janjevo (Beil. /A).

 

1. b. Lageentwicklung:

 

Seit dem Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10. Juni 1999 steht der Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat.

 

Die Rechtsgrundlage hiefür bietet Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

 

Im Rahmen der UNMIK wirkt eine erhebliche Anzahl von zivilen Experten am Wiederaufbau mit. Dort sind ca. 2.507 Personen (31. Oktober 2006), davon 506 internationale Bedienstete und 2.001 lokale Kräfte beschäftigt (Beil. /B, Seite 6).

 

Gemessen an den Kosten, welche die internationale Gemeinschaft im Kosovo aufgewendet hat, haben die zivilen Aufbauprozesse in den sieben Jahren seit dem Nato-Erstschlag immer noch nicht die erhofften Erfolge gebracht. Die Wirtschaftslage hat sich zweifellos nicht günstig entwickelt, da die Arbeitslosenquote mit 55% beziffert wird.

 

Durch massiven Einsatz der internationalen Gemeinschaft konnte die Stabilisierung der Sicherheitslage und ein einigermaßen sicheres Umfeld für die zivilen Aufbauaufgaben erreicht werden. Ein ernsthaftes Problem stellt die organisierte Kriminalität dar, deren nachhaltige Bekämpfung durch die internationale Gemeinschaft bislang versäumt wurde.

 

Durch die von vielen Bürgern begrüßte Beruhigung der ethnischen Spannungen, kann wohl davon ausgegangen werden, dass es zu keinen gleichartigen kriegsähnlichen Zuständen wie im März 2004 mehr kommen wird (Beil. /A, Seite 4).

 

Im Kosovo herrscht ungeachtet der Ethnie grundsätzlich Bewegungsfreiheit.

 

Neben Privatautos basiert der Verkehr zum großen Teil auf unzähligen Taxis und auf festen Routen fahrenden Minibussen und Sammeltaxis. Ferner ist durch die UNMIK/PISG Verwaltung ein staatlich finanziertes öffentliches Transportsystem aufgebaut worden, so dass in allen Bereichen des Kosovo ein öffentliches Transportsystem funktionsfähig ist. Im Sammeltaxi oder Minibus kostet z.B. eine Fahrt zwischen Vushtrri/Vucitrn und Prishtinë/Pri¿tina rd. 1 Euro und zwischen Mitrovice/Mitrovica und Prishtinë/Pri¿tina ca. 1,50 Euro.

 

Daneben verbindet der öffentliche Personenverkehr von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr im 15- Minutentakt mit Omnibussen die größeren Städte und Gemeinden.

 

Eine Fahrt von Prishtinë/Pri¿tina nach Vushtrri/Vucitrn kostet hier 0,80 Euro (0,50 Euro für Schüler und Studenten), nach Mitrovice/Mitrovica 1,30 Euro (0,80) und nach Gjakove/Djakovica, Pejë/Pec sowie Istog/Istok 4 Euro. Die Fahrpreise zwischen Prizren und Prishtinë/Pri¿tina liegen bei 3 Euro (2 Euro) und zwischen Ferizaj/Uro¿evac und Prishtinë/Pri¿tina 2 Euro (1,50). Außerdem gibt es innergemeindliche Busse, die z.B. in Prishtinë/Pri¿tina unabhängig von der Linie und der der Zahl der passierten Haltestellen 0,40 Euro je Fahrt kosten. (Beil. /B, Seite 27).

 

Am 23.Oktober 2004 fanden zum zweiten Mal im Kosovo Parlamentswahlen statt. Die Wahlen, die erstmals in eigener Verantwortung der Zentralen Wahlkommission des Kosovo organisiert wurden, sind insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle (-Beil. /D, Seite 1), jedoch unter geringfügiger Wahlbeteiligung seitens der Serben, verlaufen. Die wichtigsten Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 23.10.2004:

 

Partei Stimmen in Prozent

 

2001 reserv. Mandate Mandate insgesamt Stimmen

 

2004 Stimmen in Prozent

 

2004

 

LDK

 

(Demokrat. Liga)

 

Rugova 46,3 - 47 292.778 45.3

 

PDK

 

(Demokrat. Partei)

 

Thaci 25,50 - 26 185.162 28.65

 

Die Kosovo-Serben boykottierten die Wahl: Nur 891 (!) von 89.000 Wahlberechtigten gingen zu den Urnen (Beil./ A, Seiten 11, 12).

 

Nach dem Sieg bei den 3. Parlamentswahlen am hat der Führer der Demokratischen Partei Kosovos (PDK) Hashim Thaci angekündigt, die Provinz im Süden Serbiens in wenigen Wochen in die Unabhängigkeit zu führen. Eine Kosovo-Regierung unter seiner Führung werde "unmittelbar nach dem 10. Dezember" die Unabhängigkeit ausrufen. An diesem Tag soll die sogenannte Vermittlungstroika aus Russland, der EU und den USA ein Ergebnis ihrer inzwischen monatelangen Bemühungen um eine Einigung im Streit um den künftigen Status des Kosovos vorlegen.

 

Nach Veröffentlichung des offiziellen Wahlergebnisses durch die Wahlkommission kommt es im Parlament zu folgender Mandatsverteilung:

 

PDK: 37 Sitze

 

LDK: 25 Sitze

 

ARK: 13 Sitze

 

Christdemokraten: 11 Sitze

 

AAK: 10 Sitze

 

Nationale Minderheiten: 24 Sitze (davon fallen 10 an die serbische Minderheit)

 

Die internationale Gemeinschaft lehnt eine einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo ab.

 

1. c. Religionen

 

Muslime (sunnitisch): Überwiegende Mehrheit von 80%, sehr zurückhaltende lokaleTradition des Islam.

 

Serbisch-Orthodoxe: Ident mit den K-Serben, 5-7%.

 

Generell kann gesagt werden, dass religiöse Motivation im Kosovo keine besondere Bedeutung zugemessen wird. Als repräsentatives Beispiel können die weltweiten Proteste der muslimischen Bevölkerung gegen die dänischen Karikaturen genannt werden. Als sogar in Serbien diesbezügliche Protestkundgebungen stattfanden, verhielten sich die Kosovaren äußerst ruhig. Es kam nicht einmal zu sog. "Wirtshausdiskussionen".

 

Im Gebiet des heutigen Kosovo lebten schon seit Jahrhunderten röm. kath. Christen, Serbische Orthodoxe und Muslime friedlich miteinander, und hat die Religion schon immer eine untergeordnete Rolle in der Entwicklung der Gesellschaft im Kosovo gespielt.

 

Es werden sowohl christliche, muslimische aber auch serbisch-orthodoxe Feiertage zelebriert, jeder auf seine Weise, doch gab es niemals bewusste Störungen von Gottesdiensten oder sonstigen religiösen Feierlichkeiten. Der albanische Moslem nimmt es nicht sehr genau mit den Ge- und Verboten des Propheten (Beil./A, Seite 9).

 

Im Kosovo existieren praktisch keine extremistischen Gruppierungen, außerdem praktiziert die muslimische Bevölkerung ihren Glauben in der Öffentlichkeit kaum. Kopftuchtragende Frauen und Mädchen sieht man in Städten und Dörfern nur ganz vereinzelt (Beil. /E, Seite 7).

 

1. d. Administrative Einteilung

 

PISG (Provisional Institutions of Self-Governance), = provisorische administrative Institutionen

 

30 Municipalities, i.e. Bezirkshauptmannschaften (nicht Gemeinden)

 

KFOR (Kosovo Force)

 

4 MNBs = Multinationale Brigaden, nämlich "Centre", "Nordost", "Ost" und "Südwest"

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit der Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). (Beil. /B, Seite 10).

 

Seit der Veröffentlichung des UNHCR-Positionspapiers vom März 2005 hat sich die Sicherheitslage im Kosovo schrittweise verbessert. Die Anzahl der Minderheitenangehörigen, die für die Provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo (PISG) und für das Kosovo Protection Corps (KPC) arbeiten, ist gestiegen; die Freizügigkeit hat sich grundsätzlich verbessert; eine Reihe von wichtigen Maßnahmen wurde unternommen, um den Eigentumsschutz zu stärken; zur Überwachung des Zugangs von Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen wurde eine Inter-Ministerielle Kommission eingerichtet.

 

Die UN-Verwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) berichtete im Mai 2006, dass die Kriminalitätsstatistik im ersten Quartal dieses Jahres für Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden konnte, merklich gesunken sei.

 

Verglichen mit 72 zwischen Januar und März 2005 gemeldeten Vorfällen wurden in der gleichen Zeitspanne dieses Jahres lediglich 19 solcher Vorfälle berichtet. Zu deren Opfern gehörten 12 Kosovo- Serben, sechs Kosovo-Albaner und ein Kosovo-Kroate. (Beil. /F, Seite 3)

 

Die Statusverhandlungen beeinflussen die momentane Sicherheitslage. Jener Teil der Bevölkerung (Kosovo-Albaner, die der Idee des Großalbaniens nachhängen und die Kosovo-Serben, welche sich von einer klar distanzieren), der die Zuerkennung einer Form von Unabhängigkeit nichts positives abgewinnen können, werden versuchen, dieses Ziel mit allen Mitteln zu bekämpfen, es dürften aber die Unruhen, wie im März 2004, nicht wahrscheinlich sein. Momentan reduziert sich dieser "Zweckterrorismus" jedoch auf eine Zunahme von Behauptungen von ethnischen motivierten Übergriffen und geschieht dies mit Hilfe der serbischen Behörden.

 

Das UN Security Council bezeichnet die allgemeine Sicherheitslage als ruhig, ohne dass größere Zwischenfälle stattgefunden hätten; einige erwähnenswerte Vorfälle hätten sich jedoch ereignet (Beilage M Seite 3).

 

2. b. Kriminalität:

 

Die Schwerstkriminalität ist im Laufe der Jahre erheblich zurückgegangen (Beil. /E, Seite 5).

 

Die (derzeit vorherrschende) Kriminalität im Kosovo ist OK (Organisierte Kriminalität)-orientiert. Dies bedeutet das praktische Nicht-Vorhandensein von überwiegender und "gefährlicher" Straßenkriminalität. Die organisierte Kriminalität (OK) stellt jedoch nach Ansicht vieler internationaler Beobachter eines der Hauptprobleme des Kosovo dar. Wie in vielen Ländern des Balkan hat OK das durch die Ereignisse der 90er-Jahre bestehende Vakuum ausgenützt und weitreichende Netzwerke aufgebaut (Beil. /C, Punkt 2.8.). Die Hauptfelder der OK sind der Schmuggel von Kraftstoffen, der Zigaretten und Medikamenten in den Kosovo sowie Menschenhandel (Prositution) (Beil. /A, Seite 25f, sowie damit im Einklang Beil. /E, Seite 5,).

 

Trotzdem ist Prishtina obwohl es ein Nachkriegsland ist, diesbezüglich sicherer als vergleichsweise Wien.

 

In Bezug auf die Kleinkriminalität ist das momentane Hauptaugenmerk der Polizei auf die Bereiche Diebstahl, Kfz Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, illegaler Waffenbesitz und Gewalt in der Familie fokussiert. Die Kleinkriminalität nimmt in den Übergangsmonaten Oktober, November sowie im Februar und März im Kosovo im Verhältnis zu den restlichen Monaten zu. Die Ursache darin sieht UNMIK und die KPS in der Verbesserung der Witterung (besser als im Hochwinter) und im trotzdem noch frühen Eintritt der Dunkelheit (Beil. /A, Seite 25).

 

Die Zahl der registrierten Delikte stieg 2005 im Vergleich zum Jahr 2004 wieder leicht auf 68.081 an. Zahlen zu 2006 liegen noch nicht vor. Ausgewählte Delikte mit Aufklärungsquote in Klammern:

 

(Beil. /B, Seite 11).

 

2. c. Sicherheitsapekte in Bezug auf UCK und AKSH:

 

Die UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21. September 1999 formell aufgelöst. Am 01. Februar 2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi-ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. (Beil. G, Seite 8).

 

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), wiederholt durch großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der "Verantwortung" für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat allerdings diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. (Beil. B, Seite 8).

 

Seitdem war nichts Wesentliches mehr zu vernehmen, allenfalls propagandistisch großalbanische "Internet - Auftritte" und ist es 2004 in Albanien zu Verhaftungen mutmaßlicher führender AKSh-Mitglieder gekommen (Beil. /E, Seite 6).

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der internationalen Behörden:

 

Zur Zeit sind 2.160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei aus 44 Ländern vor Ort im Einsatz (Stand: Oktober 2005, aus Deutschland 238 Polizisten).

 

Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo, Police Service, KPS) ist weit vorangetrieben worden.

 

Im Kosovo sind derzeit ca. 17 300 KFOR-Soldaten aus NATO-und Nicht NATO-Staaten stationiert (Beil. /B, Seite 7 hinsichtlich der Anzahl der KFOR-Soldaten).

 

UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) - KPS (Kosovo Police Service) - KFOR (Kosovo Force). Alle drei Sicherheitskörper gemeinsam sorgen für ein sicheres Umfeld. Der Sicherheitsstandard ist als hoch zu bewerten (Beil. /A, Seite 25).

 

In gleicher Weise wird im Bericht des britischen Home Office ausdrücklich und wiederholt festgestellt, dass UNMIK, KPS und KFOR für alle ethnischen Albaner, (auch für solche aus Minderheitengebieten, für solche, die mit dem serbischen Regime in Zusammenhang gebracht werden, für solche, die sich vor UCK (Englisch: KLA)-Übergriffen/Vorwürfen fürchten, und für solche aus gemischten Ehen) zulänglichen Schutz bieten (Beil. /C, Punkte 3.8 bis 3.11).

 

UNMIK-Police (Internationale Polizei) hat insgesamt ca. 1800 Mitarbeiter (CivPol und Ziviladministration). Die massive Präsenz der internationalen Polizei im Kosovo in Verbindung mit KPS stellt sicher, dass die Polizei ihren Aufgaben nachkommt.

 

Momentane Rolle der UNMIK-Police:

 

Polizei Stationen: Alle bestehenden wurden bereits an die KPS übergeben.

 

Monitoring (im Stations- und regionalen Bereich): Grundsätzlich gibt es pro Polizeidienststelle 2 internationale CivPol-Beamte in der Funktion als Monitor und Berater. Die Grenzsektion der UNMIK-Polizei steht nach wie vor unter internationaler Führung und Verantwortung

 

Community Police (bürgernaher Polizeidienst): Verdichtete Streifentätigkeit in den Wohngebieten der ethnischen Minderheiten. Die soll vor allem der Bevölkerung und den internationalen politischen Vertretern zeigen, dass die Minderheiten besonderen Schutz genießen und dass auf deren Anliegen mit besonderer Sensitivität eingegangen wird.

 

KFOR (ca. 19.000 Soldaten): Durch nachstehende Aufgabenerfüllung (i.e. Intelligence, Patrouillen, Joint Patrols mit KPS und UNMIK-Police) werden hohe internationale Sicherheitsstandards durchgesetzt.

 

UNMIK-Administration (DOJ - Justizdepartment) internationale und nationale Staatsanwälte und Richter. Durch Aufgabenverteilung ist sichergestellt, dass internationale Staatsanwälte und Richter folgende Sachverhalte bearbeiten:

 

Internationale Verbrechen (inkl. OK)

 

Ethnisch motivierte Straftaten

 

Kriegsverbrechen

 

Die restlichen Straftaten werden bereits - unter Aufsicht und Mentoring -

 

Der "Internationalen" durch einheimische Richter und Staatsanwält

 

bearbeitet.

 

KPS (Kosovo Police Service): - Multiethnisch, 6.831 Polizeibeamte und 1148 Zivilbedienstete (401 Beamte in der Polizeischule in Vushtri) mit Stand März 2006. Der Vertrauensgrad der Bevölkerung im Kosovo in die KPS ist nach wie vor ungebrochen hoch.

 

Um die Behauptung einer ethnisch motivierten Straftat, Anzeige derselben auf einer Polizeidienststelle und die daraus resultierenden Auswirkungen am anschaulichsten darzustellen, darf ein Beispiel angeführt werden, welches in Österreich - wohl mehr als oft erwünscht - seitens Ausländern gegenüber polizeilichem Einschreitens verwendet wird: Ein Ausländer (meist aufgrund der Abstammung visuell als solcher erkennbar) behauptet, dass er nur aufgrund seiner Abstammung oder Hautfarbe von behördlichen Organen diskriminiert wurde. Diese Behauptung wird mit Sicherheit genaueste Erhebungen zur Folge haben. Es besteht keine Möglichkeit auch nur daran zu denken, dass man keine polizeilichen und disziplinären Erhebungen vornimmt.

 

Dieser Vergleich ist durchaus auf die Behauptung einer ethnisch motivierten Straftat im Kosovo anzuwenden. Keine Behörde wird sich der Gefahr aussetzen, eine derartige Anzeige nicht entgegen zu nehmen noch keine adäquaten Erhebungen zu führen (Beil. /A, Seite 35).

 

2.2. UNHCR-Position

 

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist. Im Positionspapier vom Juni 2006 (Beil. /F) wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (Beil./F, Seite 9) .Kosovo - Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt (Beil./ B, Seite 12)

 

2.3. Aus den erörterten Berichten ableitbare Erkenntnisse bezüglich der Sicherheitslage im Kosovo

 

Hinsichtlich Repressionen Dritter gibt es in den erörterten Berichten, die eine Vielzahl von namhaften Quellen beinhalten, keine Hinweise dafür, dass ethnische Albaner in Gebieten, in welchen sie der Mehrheitsbevölkerung angehören, gehäuft Opfer von Übergriffen sind.

 

In allen Berichten wird übereinstimmend festgestellt, dass die Organisierte Kriminalität ein Problem ist. Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass "Normalbürger" mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon betroffen sind, da sich organisierte Kriminalität bevorzugt auf Geschäftsfelder, wie etwa internationaler Schmuggel und illegaler Handel (Drogen, Zigaretten, Waffen, Menschen etc.) mit hohen logistischen Anforderungen erstreckt (Beil. / A, Seite 16 letzter Abs.).

 

Für den einzelnen ethnischen Kosovo-Albaner, der nicht in organisierte Kriminalität verwickelt ist, besteht hingegen im Vergleich zu anderen Staaten, etwa auch Österreich kein Sicherheitsdefizit. Vielmehr kann er vor eventueller privater Bedrohung effektiven Schutz erhalten, zumal die drei Sicherheitskörper UNMIK, KPS und KFOR, deren Sicherheitsstandards als hoch bewertet werden, als geeignete behördliche Interventionsstelle anzusehen sind.

 

Demgemäß wird im jüngsten Bericht der ÖB, Außenstelle Prishtina, von Major Vogl, der monatelang vor Ort war und in direktem Kontakt mit der ansässigen Bevölkerung vorhandene Probleme recherchiert hat, ausdrücklich festgehalten, dass asylrelevante Problematiken ethnischer Albaner hinsichtlich einer subjektiv wahrgenommenen Verfolgung oder Bedrohung lediglich im nördlichen Teil von Mitrovica nachvollziehbar und im Einzelfall vor Ort zu beurteilen wäre. Im übrigen Kosovo können solcherlei Verfolgungen oder Bedrohungen zur Zeit keinesfalls nachvollzogen werden (Beil. /A, Seite 52).

 

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Wohnsituation u. Gesundheitssystem im Kosovo

 

3. a. Wirtschaft:

 

KFOR und die EU leisteten in den Jahren 1999 bis 2002 wesentliche Hilfe bei der Beseitigung der Kriegsschäden und beim Aufbau der Infrastruktur (1.400 Straßen wurden instand gesetzt und zerstörte Brücken wieder aufgebaut). Weiters wurden aus Mitteln der E.U. - Finanzhilfe 20.000 Häuser für 300.000 Menschen wieder aufgebaut. Ab 2002 setzte eine deutliche Reduktion der Mittelzuflüsse der internationalen Gemeinschaft ein (Beil. /A, Seite 20). Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 55% (Beil./A) bzw. 57% (Beil. /B). bzw. 70% bei den unter 30-Jährigen, wobei bei diesen Zahlen der informelle Sektor nicht berücksichtigt ist.

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Beil. /B, Seite18).

 

Es sind in den erörterten Berichte keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

 

3. b. Gesundheitswesen:

 

Der Gesundheitssektor des Kosovo ist durch die Entwicklungen in den 90er-Jahren schwer in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung ist prioritär, aber letztlich nur langfristig möglich. Die Möglichkeiten komplizierte Behandlungen oder operative Eingriffe durchzuführen sind zur Zeit noch begrenzt. (Beil. /B, Seite 18 - 20).

 

Die "Primär Versorgung", zu der alle Ethnien Zugang haben und die mit Österreichs Hausarztsystem verglichen werden kann, ist eine Obsorgeverpflichtung der Gemeinden - Gemeindeverbände stellen die finanziellen Mittel zur Verfügung (hauptsächlich Krankenschwestern und Allgemeinmediziner). Es ist ein symbolischer Beitrag nach einem sozialen System (¿ 1,- bis 10,-) zu leisten. In der Primär-Versorgung werden Krankheiten diagnostiziert und bei Bedarf Überweisungen an Spezialisten (Sekundär und Tertiär-Versorgung) verfügt sowie Medikamente verschrieben.

 

Die "Sekun

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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