TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/13 C1 247538-0/2008

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Veröffentlicht am 13.08.2008
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Spruch

C1 247538-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Zanyat über die Beschwerde der Z. M., geb. 00.00.1960, StA. VR China, vom 26.02.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2004, FZ. 04 01.822-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 04.02.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab das Bundesasylamt die Angaben der Asylwerberin in den Einvernahmen wieder. Die Asylwerberin gab als Fluchtgrund Folgendes an:

 

"Im Jänner 2003 wurde ich entlassen, weil der Betrieb in Konkurs gegangen ist. Ich blieb ca. für einen Monat zu Hause. Danach habe ich mir Geld von Verwandten und Freunden ausgeborgt und mir damit einen Wagen gekauft, den ich vermietete und auch teilweise selbst damit Geld verdient habe. Im April 2003 war ein Unfall und das Auto war nicht versichert. Das Auto war ein Totalschaden. Deshalb habe ich meine Einnahmequelle verloren und konnte die Schulden bei meinen Verwanden und Freunden nicht zurückzahlen. Sie haben mir auch empfohlen, ins Ausland zu reisen, weil man dort mehr Geld verdienen kann. Anschließend habe ich mein Haus verkauft. Mit diesem Geld habe ich den Schlepper bezahlt um herzukommen."

 

Diese Angaben wurden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt und hiezu Folgendes ausgeführt:

 

"Aus Ihrem verfahrensgegenständlichen Vorbringen lässt sich nicht die Behauptung entnehmen, dass Ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung, im Sinne eines mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Eingriffes von bestimmter Intensität und Qualität in die schützenswerte Sphäre Ihrer Person droht. Eine solche haben Sie jedoch selbst ausgeschlossen.

 

Sie haben in Ihrem Vorbringen lediglich finanzielle Probleme in Ihrem Heimatland angeführt. Diese können jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 dar (VwGH vom 16.06.1994, Zl.: 94/19/0183)

 

Ihr Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht."

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Rechtsmittel eingebracht und Folgendes ausgeführt:

 

"Die Befragung durch die belangte Behörde beschränkte sich auf wenige Punkte. Sie unterließ es aber, den diesem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt und die von mir vorgebrachten Fluchtgründe eingehend festzustellen. Sie hat damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Bei gesetzmäßigem Vorgehen hätte die Behörde zu einem anderen Spruchinhalt gelangen müssen

 

Ich habe meine Existenzgrundlage in China verloren und habe deshalb meine Heimat verlassen müssen. Die Politik der kommunistischen Regierung lässt uns keine Lebensgrundlagen. Wir können dagegen nichts unternehmen, weil jeglicher Widerstand gegen die derzeitige Wirtschaftspolitik sofort als Regimekritik angesehen würde. Würden wir dagegen demonstrieren und auf unseren Rechten bestehen, dann hätte wäre ich der ernsten Gefahr ausgesetzt, dass ich verhaftet und unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten werde. Daher habe große Angst vor Konsequenzen und Übergriffen, wenn ich mich über die äußerst schlechten Lebensbedingungen und politischen Entscheidungen der Regierung kritisiere.

 

[...]

 

Die Gefahr, dass ich im Falle meiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen meiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, meiner Freiheit und meines Lebens ausgesetzt bin, ist erheblich. Trotz des offiziellen Verbots wird von den regionalen Vollzugsorganen willkürlich vorgegangen. Diese Gefahrenprognose anzustellen, hat die belangte Behörde jedoch unterlassen. Sollte mein Vorbringen nicht asylrelevant sein, so müsste zumindest Refoulementschutz gewährt werden, da die chinesischen Behörden Kinder und Angehörige von inhaftierten Regimekritikern von jedweder Erwerbsmöglichkeit systematisch fernhalten. Ich bin seit dem Verkauf der Wohnung wegen der Schlepperkosten völlig mittellos und habe keinerlei Möglichkeit meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da die Behörden das nicht zulassen. Meine Existenzgrundlagen sind nachhaltig zerstört und ich habe keine Möglichkeit mir nochmals Geld zu borgen oder Hilfe zu ergangen, um mir eine neue Existenz aufzubauen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (UBAS 208.321/0 - IX/25/99) die Zulässigkeit einer Zurückschiebung gemäß §8 AsylG verneint, und zwar mit der Begründung, dass, wenn der Asylwerber im Falle der Zurückschiebung weder eine der Menschenwürde entsprechende Unterkunft noch die Sicherstellung des zum Überleben nötigen Existenzminimum gegeben seien, gemäß §8 AsylG iVm §57 Abs.1 FremdenG Refoulementschutz zu gewähren sei."

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Die Erstbehörde hat ein ordnungsgemäßes, mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, bezieht sich die erkennende Behörde zustimmend auf diese Ausführungen und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

Die Beschwerdeführerin ist in ihren schriftlichen Ausführungen weder der erstinstanzlichen Entscheidung ent gegengetreten noch hat sie dargetan, warum entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides eine staatliche bzw. dem Staat zuordenbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen sollte. Insbesondere hat die Asylwerberin im erstinstanzlichen Verfahren die ausdrückliche Frage "Haben Sie Ihr Heimatland demnach rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und stellten Sie auch aus diesem Grund den Asylantrag in Österreich?" bejaht. Und auf die Frage, was sie im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, gab sie lediglich an: "Dass die Bekannten von mir die Rückzahlung der Schulden verlangen." Ein regimekritisches Verhalten wurde von der Asylwerberin nicht vorgebracht, obzwar sie dazu Gelegenheit hatte - "F: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen? A:

Nein, ich habe jetzt alles angegeben." Und auch in den schriftlichen Berufungsausführungen wurde diesbezüglich nichts Konkretes, auf die Asylwerberin Bezogenes vorgebracht. Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt wäre, haben sich ebenfalls nicht ergeben, zumal in der Berufung auch diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht wurde. Insbesondere wurde nicht dargestellt, aus welchem Grund der Staat es nicht zulasse, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestreitet. Diesbezüglich haben sich auch aus aktuellen Länderdokumenten keine Hinweise ergeben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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