TE AsylGH Beschluss 2008/08/18 B10 249969-0/2008

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Veröffentlicht am 18.08.2008
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Spruch

B10 249.969-0/2008/5E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBGl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin im Asylverfahren des K.R., geb. 00.00.1974, StA.

Serbien, beschlossen:

 

In Erledigung der Beschwerde des K.R. vom 12.05.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2004, Zahl: 04 01.817-BAS, wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Der Antrag des K.R. auf Gewährung von Asyl vom 30.01.2004 wird im Grunde des § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Berufungswerber (in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt) ist als Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte ebenfalls am 30.01.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 12.05.2004, Zahl: 04 01.817-BAS, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) eingebracht.

 

Laut Schreiben der IOM vom 03.06.2008 ist K.R. am 30.05.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

 

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ins Ausland ausgereist ist und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Rechtlich ergibt sich folgendes:

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder

 

soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBGl. I 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

 

Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (s. 686 BlgNR, 20. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. zB VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).

 

Da im Fall des Beschwerdeführers die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem oben Gesagten im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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