TE Vfgh Beschluss 1998/6/24 V131/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
Richtlinie des Rates vom 27.06.85. 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung
TrassenV, BGBl II 96/1997, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn
UVP-G §19 Abs4
UVP-G §24 Abs11
UVP-G §46 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags einer Bürgerinitiative auf Aufhebung einer TrassenV mangels Legitimation; keine Verpflichtung zur Erlassung einer Regelung über die Antragsbefugnis von Bürgerinitiativen in Verfahren vor einem Verfassungsgerichtshof durch die EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die einschreitende Bürgerinitiative beantragt gemäß §24 Abs11 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (UmweltverträglichkeitsprüfungsG - UVP-G), BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996, die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1997 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der

S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. II 96/1997. Zu ihrer Antragslegitimation führt diese Personengruppe unter Hinweis auf eine von ihr unterstützte Stellungnahme im Verordnungserlassungsverfahren aus, sie erfülle die Voraussetzung für eine Anerkennung als Bürgerinitiative mit Parteistellung gemäß §19 Abs4 UVP-G. Zwar sei das UVP-G aufgrund seines §46 Abs1 erst nach Beginn des Auflageverfahrens am 1. Juli 1994 in Kraft getreten und gemäß §46 Abs4 leg.cit. seien die Bestimmungen des dritten Abschnittes (betreffend Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken und die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, auf Antrag einer solchen Partei über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu erkennen) auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz 1971 vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet worden ist, die Initiative sei aber dennoch

" ... trotz §46 Abs1 u 4 UVP-G gem §24 Abs11 iVm §19 Abs4 UVP-G im Gegenstand antragslegitimiert, da §46 Abs4 UVP-G aufgrund der lex-posterior-Regel durch das EWR-A verdrängt wurde und außerdem §46 Abs1 u 4 UVP-G wegen Willkür verfassungswidrig sind. Der rechtsmäßige Zeitpunkt ist vielmehr der 1.1.1994 (§46 Abs1 UVP-G) bzw der 31.12.1993 (§46 Abs4 UVP-G)."

Österreich sei nämlich gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Jänner 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985 L 175, 40) verpflichtet gewesen. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Norm nach der lex-posterior-Regel früher bestand, sei - entgegen der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24. November 1994, Z94/16/0182 - der Tag der Kundmachung der Norm; da das EWR-Abkommen nach dem UVP-G kundgemacht worden sei, verdränge es den entgegenstehenden §46 Abs1 und 4 UVP-G. Aus dem Verstoß gegen die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs, die UVP-Richtlinie bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens umzusetzen, ergebe sich auch die Gleichheitswidrigkeit des §46 Abs1 und 4 UVP-G.

Im weiteren führt die Antragstellerin ihre Bedenken hinsichtlich der Gesetzeskonformität der angefochtenen Verordnung aus.

II. Die einschreitende Bürgerinitiative ist zur Antragstellung nicht legitimiert.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. März 1998, V46/96, ausgesprochen hat, verpflichtet die in Rede stehende Richtlinie Österreich nicht etwa, das von ihm erlassene UVP-G anzuwenden, sondern nur dazu, für eine Umweltverträglichkeitsprüfung der in der Richtlinie gebotenen Art zu sorgen.

Die Richtlinie verlangt indes keine Regelung über die Antragsbefugnis von Bürgerinitiativen in Verfahren vor einem Verfassungsgerichtshof und kann schon aus diesem Grund auch einer nationalen Bestimmung, die eine solche Antragslegitimation erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vorsieht, nicht entgegenstehen noch deren Verfassungswidrigkeit bewirken. Die Anwendung des dritten Abschnittes des Gesetzes und der die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes erweiternden (Verfassungs)Bestimmung kommt aufgrund des verfassungsrechtlich unbedenklichen §46 Abs4 UVP-G nicht in Betracht. Schon allein aus diesem Grund kommt der Bürgerinitiative die Antragslegitimation somit nicht zu.

Wie sich die Rechtslage angesichts des stufenweisen Überganges zur Geltung der Richtlinie kraft Beitritts zur Europäischen Union in der Sache selbst darstellt und welche Folgen allfällige Verstöße gegen die Richtlinie im Einzelfall nach sich zögen, muß demgemäß dahingestellt bleiben.

Der Antrag ist vielmehr mangels Legitimation zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Übergangsbestimmung, EU-Recht Richtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V131.1997

Dokumentnummer

JFT_10019376_97V00131_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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