TE AsylGH Beschluss 2008/08/25 S6 401065-1/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

S6 401.065-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. H.S., geb. 00.00.2008, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch H.A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, Zahl: 08 03.840, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, Zl. 08 03.840, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).

 

Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

 

Die Beschwerdeführerin ist die mj. Tochter der Z.O. (Mutter), 00.00.1983 geb. und des H.A. (Vater), 00.00.1979 geb., sowie die Schwester des H.O., 00.00.1999 geb. sowie des H.H., 00.00.2007 geb. Ihre Eltern sind im Jahre 2006 ins Bundesgebiet eingereist und stellten sie am 22.08.2006 Anträge auf internationalen Schutz, die jedoch letztlich sämtlich mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates gem. § 5 AsylG abgewiesen worden sind. Gegenständliche Verfahren der Eltern und der Brüder der Beschwerdeführerin sind derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der den Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung gewährt hat.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 24.04.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

 

Art. 8 EMRK lautet:

 

(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

 

(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Da die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche die Eltern und die Brüder der Beschwerdeführerin betreffen, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind und damit jede Zurück- oder Abschiebung ihrer Familienangehörigen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich nachgeborenen Beschwerdeführerin sie - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihrer Eltern - in ihren Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzen.

 

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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