TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/27 A11 242411-2/2008

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Spruch

A11 242.411-1/2008/2E 27.8.2008

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des I.W., geb. 00.00.1978, StA. von Nigeria, vertreten durch Mag. Franz Karl JURACZKA, RA, Alserstraße 32/15, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2008, Zahl 08 05.834-EAST Ost, gemäß zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des oben angeführten Bescheides wird gem. 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.

 

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des oben angeführten Bescheides wird stattgegeben und Spruchteil II. gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 28.7.2003 in das Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag seinen ersten Asylantrag stellte.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 23.9.2003, Zahl: 03 22.716-BAG, gem. § 7 des Asylgesetzes 1997 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass dem Vorbringen des Asylwerbers keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.1.2008, Zahl: 242.411/0-XII/36/03, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde in der Folge mit Beschluss vom 21.7.2008, Zahl: 2008/20/0490-4, aufschiebende Wirkung gewährte.

 

Am 7.7.2008 stellte der Asylwerber, der zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen hat, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nunmehr zweiten Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz genannt) und begründete diesen im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem PAZ Graz damit, dass er seine Fluchtgründe, die er im Rahmen seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2003 vorgebracht habe, vollinhaltlich aufrecht halte und keine neuen Gründe bzw. Angaben hinzuzufügen habe (vgl. AS 29). In derselben Einvernahme brachte der Asylwerber an späterer Stelle vor, dass ein Freund von ihm getötet worden sei und er daher überzeugt sei, ebenfalls getötet zu werden.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.7.2008 brachte der Asylwerber vor, dass es insofern neue Probleme gebe, als seine Tante, welche dem selben Geheimkult wie sein Vater angehört hätte, seinen Onkel und dessen Familie getötet hätte, da sie die im Besitz des Onkels übergegangene ehemalige Plantage seines (des Asylwerbers) Vaters übernehmen hätte wollen. Weiters habe er von einem Freund mitbekommen, dass ein anderer Freund, dessen Vater zur gleichen Organisation gehört hätte, von der Gruppe getötet worden sei, weil er gegen die Gesetze dieses Geheimkultes verstoßen hätte. Seine Tante könne ihn über die Organisation finden und töten lassen (AS 119 f.)

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.7.2008, Zl. 08 05.834-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde und machte hierbei im Wesentlichen geltend, dass die Erstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen der entschiedenen Sache ausgegangen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe seiner gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.1.2008, Zahl:

242.411/0-XII/36/03, erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ihm hiermit für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtstellung eines Asylwerbers eingeräumt, weshalb seine Zurückschiebung oder Abschiebung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Auch sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

1.)

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.

 

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt

 

wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich

 

das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

 

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

 

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Ein "glaubhafter Kern" im Sinne des oben Gesagten liegt sohin nicht schon dann vor, wenn Neuerungen bloß lapidar in den Raum gestellt werden, sondern muss das neue Vorbringen eine gewisse Dichte an Sachverhaltssubstrat aufweisen, insbesondere etwa eine ausreichende Detailliertheit in der Darlegung der neuen Umstände, sodass der neu behauptete Sachverhalt als stimmiges Ganzes konkret nachvollzogen werden kann.

 

Zu den vom Asylwerber in seiner Einvernahme am 17.7.2008 erstatteten Angaben, wonach er fürchten würde, von seiner Tante, welche Mitglied des Geheimkults sei, welchem auch sein Vater angehört habe, getötet zu werden und erfahren hätte, dass ein Freund, der gegen die Gesetze des Geheimkultes verstoßen hätte und dessen Vater ebenfalls dem Kult angehört hätte, von der Gruppe getötet worden sei, ist auszuführen, dass der Asylwerber damit ein Bedrohungsszenario geltend macht, welches auf seinem bereits im ersten Verfahren erstattetem Vorbringen aufbaut, er sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

 

Weiters fällt auf, dass der Wahrheitsgehalt der oben wiedergegebenen Angaben des Asylwerbers schon allein deshalb in Zweifel zu ziehen ist, da dieser im Rahmen seiner Erstbefragung am 7.7.2008 zunächst ausdrücklich angegeben hat, seine ehemals im Jahr 2003 vorgebrachten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht zu erhalten und keine neuen Gründe hinzufügen zu wollen und erst im Nachhinein - auf die Frage, ob es konkrete Hinweise für eine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr gebe - erklärt hat, dass bereits ein Freund von ihm getötet worden sei (vgl. AS 13). Es entsteht somit der Eindruck, dass der Asylwerber diese nunmehrigen Angaben lediglich deshalb ad hoc "nachgeschossen" hat, um daraus ableitend eine mögliche, sich auf seine Person beziehende Gefährdungssituation zu konstruieren. Letztlich erweisen sich die nunmehr behaupteten Neuerungen, aus denen überdies weder ein konkreter Konnex zur Person des Asylwerbers geschweige denn ein bestimmtes Bedrohungspotential für diesen ersichtlich ist, auch als viel zu unkonkret und vage, als dass ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens vorliegen würde.

 

Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Angaben des Asylwerbers im ersten Asylverfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurden, kann somit mangels eines glaubhaften Kerns der nunmehrigen Behauptungen insgesamt betrachtet kein neuer Sachverhalt erkannt werden, sodass das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurück gewiesen hat.

 

II.)

 

Gemäß § 10 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

 

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltesrecht zukommt oder

 

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat der im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers, auf welches aufgrund des Zeitpunktes dieser Asylantragstellung am 28.7.2003 das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden ist (vgl. § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ausgehend davon, dass ihm sohin für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein - wie in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 gefordert - nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltesrecht - nämlich das vorläufige Aufenthaltsrecht gem. § 19 des Asylgesetzes 1997 - zukommt, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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