TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/27 S5 401182-1/2008

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Spruch

S5 401.182-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des B.I., geb. 00.00.1992, StA.

Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.8.2008, Zahl:

08 06.094, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Republik Guinea und ist eigenen Angaben zufolge im Juni 2008 illegal nach Italien eingereist, von wo er dann am 5.7.2008 illegal nach Österreich weitergereist ist. Am 14.7.2008 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Aktenseite 17 f). Auf Befragen, ob er sich zum vormaligen Zeitpunkt bereits in einem anderen EU-Staat aufgehalten habe oder von den do. Behörden angehalten worden sei verneinte er dies.

 

Des weiteren gestand der nunmehrige Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz - konfrontiert mit der Tatsache, dass er bereits am 09.09.2004 in der Bundesrepublik Deutschland daktyloskopisch erfasst worden sei (Eurodac-Treffer AS 5) - zu, im Jahr 2005 von Deutschland nach seinem Herkunftsstaat abgeschoben worden zu sein.

 

Mit e-mail vom 18.07.2008 ersuchte Österreich die Bundesrepublik Deutschland um Übernahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). (Aktenseite 27ff).

 

Unter einem wurden die bundesdeutschen Behörden auf die Behauptung auf den nunmehrigen Beschwerdeführers, im Jahre 2005 aus Deutschland nach seinem Herkunftsstaat abgeschoben worden zu sein hingewiesen sowie darauf, dass diesbezüglichen Angaben des Antragstellers aufgrund deren Unkonkretheit angezweifelt würden. Mit Schreiben vom 28.07.2008 erklärte sich die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.

 

Begründet wurde die diesbezügliche Mitteilung, dass die Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner behaupteten Rückkehr nach seinem Herkunftsstaat im Jahre 2005 geteilt würde bzw. dass keine Beweise für ein Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands vorlägen, weshalb es aufgrund Art. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission verwehrt sei, vom Erlöschen der Zuständigkeit auszugehen.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor der Erstbehörde vom 4.8.2008 behauptete der genannte nunmehr im Jahre 2006 - wobei er sich an die genauen Daten nicht erinnern könne - aus eigenem nach Frankreich und von dort nach seinem Herkunftsstaat gereist zu sein - dies unter Zuhilfenahme eines organisierten sogenannten Laissez-Passer bzw. habe auf diese Weise das Gebiet der Europäischen Union verlassen. Auf Vorhalt seiner ursprünglichen Angaben vor der Erstbehörde im Jahre 2005 von Deutschland nach dem Herkunftsstaat abgeschoben worden zu sein, stellte der nunmehrige Beschwerdeführer diese Aussage ausdrücklich in Abrede.

 

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.8.2008, Zahl: 08 06.094, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller tatsächlich im Jahre 2006 nach seinem Herkunftsstaat zurückgekehrt sei weshalb davon auszugehen sei, dass er jedenfalls nach mehr als 3 Monaten erst neuerlich in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sei weshalb die ursprüngliche Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Deutschland hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Asylwerber wieder aufzunehmen.

 

Bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Hervorgehoben sei, dass gemäß Art. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, das Erlöschen der Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann.

 

Im gegenständlichen Fall ist einerseits hervorgetreten, dass keine diesbezüglich manifest gewordenen Beweismittel erweislich sind, welche das Erlöschen der Zuständigkeit indizieren würden bzw. ist der Analyse des Vorbringens des Antragstellers zu seiner Reisebewegung nach seinem Herkunftsstaat eindeutig entnehmbar, dass sich auch hieraus keine umfassende und detaillierte bzw. in sich schlüssige und gleichbleibende Erklärung des Asylwerbers darstellt.

 

Hervorgehoben sei diesbezüglich ergänzend, dass der Antragsteller bereits vor der Behörde erster Instanz zwei unterschiedliche Varianten zu seiner Ausreise aus Deutschland und Weiterreise nach seinem Herkunftsstaat präsentierte: So sagte er ursprünglich aus im Jahre 2005 von der Bundesrepublik Deutschland nach seinem Herkunftsstaat abgeschoben worden zu sein; wohingegen er im Rahmen seiner Zweiteinvernahme vor dem Bundesasylamt ausführte im Jahre 2006 aus eigenem unter Beischaffung eines Reisedokumentes zur Überquerung der Grenzen also eigeninitiativ sich nach seinem Herkunftsstaat begeben habe.

 

Eine wie von Art. 4 zweiter Satz geforderte nachprüfbare umfassende Erklärung des Asylwerbers liegt sohin in casu ebenfalls nicht vor.

 

Es war daher davon auszugehen, dass es als nicht erwiesen gilt, dass der Antragsteller sich länger als 3 Monate vor seiner (Wieder)Einreise in das Gebiet der EU außerhalb des Gebietes der Europäischen Union aufgehalten hat und wurde diese Einschätzung auch durch die Zustimmung bundesdeutscher Behörden bekräftigt.

 

Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Italien nicht behandelbar wäre, leidet, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK seine Überstellung nach Deutschland nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht. Eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK wurde vom Asylwerber.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, real risk
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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