TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/29 S5 401184-1/2008

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Veröffentlicht am 29.08.2008
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Spruch

S5 401.184-1/2008/2E

 

S5 401.183-1/2008/2E

 

S5 401.185-1/2008/2E

 

S5 401.186-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des M.I., geb. 00.00.1953, 2. der A.P., geb. 00.00.1959, 3. der M.L., geb. 00.00.1997, 4. der M.M., geb. 00.00.1998, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 8.8.2008, Zahl: 08 03.552-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 08 03.553-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 08 03.556-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 08 03.557-EAST Ost (ad 4.), gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 3.- und 4.- Beschwerdeführerinnen, alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die 2.-Beschwerdeführerin reiste zusammen mit der 3.- und 4.-Beschwerdeführerin (sowie einem bereits volljährigen Sohn, welcher nach seiner Weiterreise nach Österreich laut Angaben der 2.-Beschwerdeführerin das Bundesgebiet allerdings aus eigenem wieder verlassen hat, vgl. Aktenseite 101 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin) zunächst im Juni 2006 über Weißrussland nach Polen, wo sie am 20.6.2006 und am 16.11.2007 Asylanträge stellten, während der 1.-Beschwerdeführer über Weißrussland im März 2007 nach Polen ausreiste, wo er am 16.3.2007 einen Asylantrag stellte. Sämtliche Beschwerdeführer reisten sodann am 21.4.2008 zusammen direkt von Polen nach Österreich, wo sie am folgenden Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. (vgl. Aktenseite 5 u. 25 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers sowie Aktenseite 9 u. 13 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).

 

Mit E-mail jeweils vom 23.4.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführer (Aktenseite 57 bzw. 33 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers bzw. der 2.-Beschwerdeführerin).

 

Polen hat sich mit Fax vom 29.4.2008, datiert 28.4.2008 (bezogen auf den 1.-Beschwerdeführer, Aktenseite 79 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers) bzw. vom 5.5.2008, datiert mit 28.4.2008 (bezogen auf die 2.-Beschwerdeführerin und die mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführerinnen, Aktenseite 55 der 2.-Beschwerdeführerin) bereit erklärt, diese gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen.

 

Eine am 2.6.2008 bzw. 27.6.2008 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, Dr. med. I.H., durchgeführte Untersuchung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin hatte jeweils zum Ergebnis, dass bei diesen eine belastungsabhängige psychische Störung nicht festgestellt werden konnte (Aktenseite 95 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers bzw. 73 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).

 

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.7.2008 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass Polen nicht für ihn zuständig sein könne, da er dort bereits einen negativen Bescheid erhalten hätte. Er habe überdies "ernstere Gründe als jeder andere". Er sei in Polen nicht attackiert, jedoch von den Angehörigen der Person, welche einer seiner Söhne ermordet habe, in Polen angerufen und bedroht worden (Aktenseite 109 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).

 

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag gab die 2.-Beschwerdeführerin nach oben genanntem Vorhalt an, nicht nach Polen zu wollen, da sie im Wesentlichen nicht aus Polen wegfahren hätte wollen. Konkrete Vorfälle habe es in Polen nicht gegeben, jedoch sei ihre Familie angerufen worden, von wem wisse sie nicht. Sie habe eine Schwester und einen Bruder in Österreich. Die Schwester hätte sie einmal besucht, ihr Bruder habe sie einmal angerufen (Aktenseite 101 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). Sowohl der 1.-Beschwerdeführer als auch die 2.-Beschwerdeführerin machten überdies geltend, in Polen zwar bereits Asylbescheide erhalten zu haben, gegen diese jedoch Berufungen erhoben zu haben, über welche noch nicht entschieden worden sei (vgl. Aktenseite 29 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers und 19 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).

 

Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 8.8.2008,

Zahl: 08 03.552-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 08 03.553-EAST Ost (ad 2.),

Zahl: 08 03.556-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 08 03.557-EAST Ost (ad 4.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie in Polen bedroht worden seien und deshalb nach Österreich weitergereist wären.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von

 

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

 

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

 

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerber wieder aufzunehmen.

 

Bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, darunter auch Feststellungen zum polnischen Asylverfahren und dessen Praxis sowie zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Lediglich sei ergänzend erwähnt, dass sich aus den Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergibt, dass diese in Polen bereits Asylbescheide erhalten haben (vgl. etwa den polnischen Asylbescheid des 1.-Beschwerdeführers, Aktenseite 115 f. bzw. die Angaben der Beschwerdeführer, Aktenseite 29 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers u. Aktenseite 19 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin), diese Asylverfahren jedoch im Stadium der Berufung anhängig sind, sodass sich die vom Bundesasylamt herangezogene, die Zuständigkeit Polens begründende Rechtsgrundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) als zutreffend erweist, da im Falle der Beschwerdeführer jedenfalls noch keine rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Polen vorliegen (und somit Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) als zuständigkeitsbegründende Norm ausscheidet).

 

Weiters ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Hinweise dafür ergeben haben, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Polen in eine existentielle Notlage geraten müssten. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des 1.-Beschwerdeführers, der im Rahmen seiner Erstbefragung sogar eingehend die während des Aufenthaltes seiner Familie in Polen seitens des polnischen Staates gewährten Unterstützungsleistungen geschildert (vgl. Aktenseite 29 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers) und eine etwaige mangelhafte Versorgung seiner Familie in Polen auch nicht geltend gemacht hat. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die umfassenden und aktuellen erstinstanzlichen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide zu verweisen, wonach jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, eine umfassende Versorgung gewährt wird, wobei hierzu eine umfassende medizinische Versorgung, Unterkunft und ausreichende Verpflegung gehören (vgl. etwa Seite 12 des angefochtenen Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer).

 

Soweit der 1.-Beschwerdeführer angibt, in Polen von den Angehörigen jener Person, die sein Sohn getötet habe, telefonisch bedroht worden zu sein, ist einzuwenden, dass Polen als Mitgliedstaat der EU selbstverständlich in der Lage und auch willens ist, ihm und seiner Familie vor allfälligen Übergriffen Privater effektiv Schutz zu bieten. Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerdeführer in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen letztlich ebenso wenig vorhanden wie dass ihnen Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatland tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohen würde.

 

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Geschwister der 2.-Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass letztere das Vorliegen eines Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit ihren Geschwistern nicht ansatzweise dargetan hat, sondern lediglich erklärt hat, dass ihre Schwester "einmal hierher" (gemeint zu ihr bzw. ihrer Familie) gekommen sei und ihr Bruder einmal angerufen habe (Aktenseite 101 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin) und diese Angaben bei weitem nicht geeignet erscheinen, ein enges familiäres Band zwischen der 2.-Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern darzutun, zumal auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen in Österreich lebenden Angehörigen der 2.-Beschwerdeführerin von dieser behauptet worden ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Polen nicht behandelbar wäre, leiden, überdies sowohl beim 1.-Beschwerdeführer als auch bei der 2.-Beschwerdeführerin das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung explizit ausgeschlossen wurde, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK ihre Überstellungen nach Polen nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreichen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, Intensität, real risk, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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