TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/01 S6 401161-1/2008

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Veröffentlicht am 01.09.2008
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Spruch

S6 401.161-1/2008/2E

 

S6 401.159-1/2008/2E

 

S6 401.158-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden

 

1.) der T.Z., 00.00.1979 geb., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zahl 08 02.530-BAT,

 

2.) des mj. A.A., 00.00.1999 geb., gesetzlich vertreten durch T.Z., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zahl 08 02.532-BAT,

 

3.) der mj. A.S., 00.00.2005 geb., gesetzlich vertreten durch T.Z., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zahl 08 02.533-BAT,

 

alle StA Russische Föderation, alle vertreten durch Katharina Ammann, Diakonie-Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3, 1170 Wien, zu Recht erkannt:

 

Den Beschwerden der T.Z., des mj. A.A. sowie der mj. A.S., wird gemäß § 41 Absatz 3 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

Die Erstbeschwerdeführerin T.Z., eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste nach eigener Angabe gemeinsam mit ihren drei mj. Kindern A.K., A.A. und A.S. am 16.03.2008 über Polen kommend illegal per LKW in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten T.Z. und deren mj. Kinder durch ihre Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen gab die Erstbeschwerdeführerin T.Z. an, sie wolle nicht nach Polen zurück, da ihr Ehegatte und Vater ihrer Kinder in Polen Asylwerber sei und hätte er seine Familie ständig geschlagen und bedroht. Die Beschwerdeführerin und deren Kinder hätten furchtbare Angst vor ihrem Gatten beziehungsweise Vater. Auch hätte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin den Schulbesuch der Kinder in Polen nicht gestattet. Er habe damit gedroht die Erstbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder umzubringen, falls sie ihn verlassen würden.

 

Die Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin und ihrer mj. Kinder wurden seitens des Bundesasylamtes per 02.07.2008 zugelassen.

 

Am 28.07.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin seitens der Erstbehörde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme darüber informiert, dass ihr Ehegatte in Salzburg aufgegriffen wurde und würde der Verdacht bestehen, dass die gesamte Familie gemeinsam ausgereist sei und hätte die Erstbeschwerdeführerin die Flucht vor ihrem Gatten lediglich erfunden.

 

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Erstbeschwerdeführerin T.Z. bereits in Polen am 20.06.2004, am 19.04.2006, am 11.09.2006, am 04.10.2006 sowie am 28.02.2007 jeweils einen Asylantrag stellte.

 

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde den Beschwerdeführern, beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreterin, am 19.03.2008 mitgeteilt.

 

Polen hat am 28.03.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der vier Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs 1 lit c VO 232/2003 erklärt.

 

Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. med. I.H., vom 16.04.2008, stehen der Überstellung von T.Z. schwere psychische Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Eine Besserung des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin wird unter sicheren rechtlichen und sozialen Bedingungen stattfinden und dürften die psychischen Störungen unmittelbar im Zusammenhang mit der Gewalt durch den Ehemann stehen.

 

Dem Gutachten vom 21.06.2008 von Dr. P.D. zufolge, stehen der Überstellung von T.Z. keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Es liegt eine Besserungsfähigkeit vor, die nach entsprechender Therapie eine Überstellung möglich macht.

 

Das Gutachten vom 21.06.2008 von Dr. P.D., die mj.

Beschwerdeführerin A.K. betreffend besagt, dass der Überstellung nach Polen schwere psychische Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. So kam der Gutachter zum Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der Realität der angegebenen Vorgeschichte bei Gefahr einer neuerlichen Aussetzung gegenüber den Gewaltreaktionen des Vaters eine unmittelbare Zustandsverschlechterung zu erwarten wäre - daher sind hier Maßnahmen zur größtmöglichen realen Sicherung zu empfehlen, die medizinische Maßnahme einer Therapie ist als zusätzliche Unterstützung der Beschwerdeführerin zu sehen.

 

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der Erstinstanz mit den Bescheiden vom 31.07.2008, Zahl 08 02.530-BAT, betreffend T.Z., Zahl 08 02.531-BAT, betreffend A.K., Zahl 08 02.532-BAT, betreffend A.A., sowie 08 02.533-BAT, betreffend A.S., gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

 

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Versorgung von Asylwerbern in Polen sowie zur Situation von Frauen, die von häuslicher Gewalt bedroht sind. Diese Feststellungen ergaben, dass für Asylwerberinnen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, die Möglichkeit besteht, Hilfe in entsprechenden Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind psychologische Betreuung und Familienberatung gewährleistet.

 

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass laut Länderfeststellungen die Sicherheit und der Schutz vor Gewalttätigkeiten des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in Polen aufgrund von eingerichteten Hilfszentren und exekutiver Strafrechtspflege gegeben sei. Auch wenn die Überstellung für die Beschwerdeführer eine psychische Anspannung bedeuten würde, so können sie dennoch davon ausgehen, dass sie den gleichen Schutz in Polen bekommen würden, den Sie in Österreich erhielten. Des Weiteren sei das Sicherheitsgefühl der Erstbeschwerdeführerin in Österreich rein subjektiv, da kein Staat verhindern könne, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin mit ihr und den gemeinsamen Kindern Kontakt aufnimmt oder sie mit seiner Anwesenheit vor Krisenzentren oder Hilfseinrichtungen konfrontiert.

 

Gegen die angefochtenen Bescheide zur Zahl 08 02.530-BAT betreffend T.Z., zur Zahl 08 02.532-BAT betreffend A.A. sowie zur Zahl 08 02.533 BAT betreffend A.S., wurden mit 18.08.2008 fristgerecht Beschwerden eingebracht.

 

In den Beschwerden wird zunächst erneut der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. In weiterer Folge wird bemängelt, dass die Verfahren der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte bereits zugelassen wurden und wird angemerkt, dass nach der Intention des Gesetzgebers eine Zurückweisung nach bereits erfolgter Zulassung nur dann möglich sein soll, wenn Zurückweisungstatbestände erst nach Ende des Zulassungsverfahrens zu Tage treten.

 

Im konkreten Fall liege - laut Beschwerden - weder eine neuerliche Unzulässigkeitsentscheidung nach ergänzenden Ermittlungen nach einer Behebung nach § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG vor, noch seien Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten. Des Weiteren wird dem Bundesasylamt als Erstinstanz vorgeworfen, es habe aufgrund der psychiatrischen Gutachten das Verfahren zugelassen und würde dieser Vorgang implizieren, dass die Erstinstanz aufgrund der psychischen Verfassung der T.Z. und ihrer mj. Tochter A.K. vom Selbsteintrittsrecht habe Gebrauch machen wollen. Auch seien die Länderfeststellungen zu Polen, welche der Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.07.2008 vorgehalten worden seien, bereits zum Zeitpunkt der Zulassung am 02.07.2008 bekannt gewesen. Die Überlegungen, weshalb die Erstinstanz zu der Schlussfolgerung kommt, dass die Flucht vor dem Ehegatten erfunden sei, seien keineswegs schlüssiger, plausibler oder nachvollziehbarer als das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin Opfer von familiärer Gewalt in Polen wurde, bezeuge das Schreiben von "Ocalenie" und würde die Erstinstanz in ihrem Bescheid die Ocalenie Foundation und deren Existenz sogar selbst erwähnen. Das Vorbringen der T.Z. wäre durch das Vorbringen ihrer Tochter A.K. gegenüber dem beigezogenen Psychiater Dr. D. erhärtet worden. Im speziellen Fall von Frau T. (Asylwerberin, kleine Kinder, keine Familienunterstützung und begrenzte Sprachkenntnisse) würden die Chancen, vor familiärer Gewalt Schutz zu finden als sehr gering eingeschätzt werden. In einem "Frauenhaus" in Polen Unterkunft zu finden, sei eine rein theoretische Möglichkeit, da es nicht genug Plätze gäbe.

 

Darüber hinaus sei die Auseinandersetzung des Bundesasylamtes in dem angefochtenen Bescheiden mit den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. D. und Dr. H. weder schlüssig noch nachvollziehbar. Bei Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Polen bestünde das ernsthafte Risiko, dass die Erstbeschwerdeführerin aus Angst vor dem Ehegatten und mangels einer Unterbringungsmöglichkeit in einer sicheren Unterkunft wie beispielsweise dem Frauenhaus resignieren würde und damit die drei minderjährigen Beschwerdeführer weiterhin familiärer Gewalt und der Verweigerung grundlegender Rechte ausgesetzt wären. Zudem würde im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen das ernsthafte Risiko einer Verletzung ihrer Grundrechte (insbesondere Art. 3 und Art. 8 EMRK) bestehen und hätte die Erstinstanz jedenfalls vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

 

Am 01. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

 

§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

 

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Mutter (T.Z.), den mj. Bruder (A.A.) sowie die mj. Schwester (A.S.) der mj. Asylwerberin A.K.. Im Verfahren über ihre Beschwerde (zur Zahl 08 02.531-BAT) ist die Rechtsmittelbehörde zum Ergebnis gekommen, der Beschwerde sei gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben und sei der bekämpfte Bescheid zu beheben.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muß gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG aufgehoben wird.

 

Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Beschwerden der Beschwerdeführer T.Z., A.A. sowie A.S. in der gleichen Weise zu erledigen sind, wie jene ihrer mj. Tochter beziehungsweise Schwester, A.K.. Daher ist den Beschwerden stattzugeben und sind die betreffenden angefochtenen Bescheide aufzuheben.

 

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, häusliche Gewalt, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Rechtsschutzstandard, soziale Verhältnisse, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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