TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/02 C1 314461-1/2008

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Spruch

C1 314461-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.B., geb. 00.00.1986, StA. Indien, vom 31.08.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2007, Zahl: 05 16.494-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

 

In der Begründung würdigte die Erstbehörde die Angaben des Asylwerbers als nicht glaubwürdig und stellte keine Verfolgung fest.

 

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2007, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

 

"VL: Wie geht es Ihnen?

 

BW: Mir geht es gut.

 

VL: Können Sie mir bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihren Geburtsort angeben.

 

BW: Mein richtiger Name ist B.M.. Ich bin am 00.00.1986 in P. geboren.

 

VL: Haben Sie irgendwelche Unterlagen, die Ihre Identität bezeugen?

 

BW: Ja. Ich habe die Kopie meines Führerscheines. Das Original ist zu Hause in Indien. Meine Familie hat nur die Kopie gefunden und diese geschickt. Das Original konnten sie nicht finden.

 

VL: Es fällt auf, dass der Stempelabdruck über das Foto geht.

 

BW: Ich habe die Kopie so erhalten.

 

VL: Warum haben Sie bis jetzt einen anderen Namen angegeben?

 

BW: Ein Inder hat das Formular in Traiskirchen für mich ausgefüllt. Er hat den falschen Namen geschrieben.

 

VL: Wissen Sie, was für einen Namen er geschrieben hat?

 

BW: G..

 

VL: Warum haben Sie das nicht bei der Erstbehörde berichtigt?

 

BW: Dieser Mann hat mir gesagt, dass man den richtigen Namen der Behörde nicht sagen soll, da es zu einer Abschiebung führt. Ich bekam Angst.

 

VL: Heute haben Sie diese Angst nicht mehr?

 

BW: Nein, deshalb möchte ich auch Beweise vorlegen. Ich mache auch die Hauptschule in Österreich. Ich brauche auch eine Zeitbestätigung für die Schule.

 

VL: Das heißt, Sie haben 2 Jahre lang unter einem falschen Namen hier gelebt und den Behörden bewusst einen falschen Namen genannt.

 

BW: Nur den Familiennamen, mein Vorname ist richtig.

 

VL: Wo waren Sie in Ihrem Heimatland aufhältig?

 

BW: Im Punjab im Distrikt H..

 

VL: Haben Sie immer dort gelebt?

 

BW: Nein. Nachdem ich Probleme hatte, bin ich zu meiner Tante nach R.. Die genaue Schriftweise weiß ich nicht, der Dolmetscher in der Ersteinvernahme hat es phonetisch geschrieben.

 

Festgehalten wird, dass der BW in eine Kopie des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls einsieht.

 

VL: Wann haben Sie Ihren Heimatort verlassen?

 

BW: P. habe ich nach dem Streit.

 

VL: Wann war das?

 

BW: Es war Anfang 2005, Winter.

 

VL: Wie lange haben Sie sich bei Ihrer Tante aufgehalten?

 

BW: Bis zu meiner Ausreise aus Indien, das war am 15.9.2005.

 

VL: Wie sind Sie aus Indien ausgereist?

 

BW: Ich bin mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen und hatte ein Visum.

 

VL: Haben Sie Ihren eigenen Pass gehabt und haben Sie diesen der Grenzkontrolle vorgezeigt?

 

BW: Ja.

 

VL: Hat es Probleme bei der Ausreise gegeben?

 

BW: Nein.

 

VL: D.h. Sie waren ca. 8 Monate bei Ihrer Tante aufhältig?

 

BW: Ja.

 

VL: Immer?

 

BW: Ja.

 

VL: Wie weit ist der Ort, wo Ihre Tante lebt, von Ihrem Heimatort entfernt?

 

BW: Ca. 25 km.

 

BW legt vor zwei Schriftstücke "Affidavit", jeweils vom 2.11.2007.

 

VL: Welcher Partei gehören Sie an?

 

BW: Ich gehöre der Shiromani Akali Dal-Partei an.

 

VL: Was können Sie mir über diese Partei erzählen?

 

BW: Diese Partei wurde vor meiner Geburt, lange vor meiner Geburt, in Amritsar von the golden temple gegründet. Herr Prakash Singh Badal ist derzeit der Vorsitzende. Die Partei ist im Parlament vertreten.

 

VL: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass das Parteiwappen orange und quadratisch gehalten ist und sich in der Mitte eine schwarze Waage befindet. Was meinen Sie mit quadratisch?

 

BW: Ja, das ist richtig. Orange ist unsere Farbe.

 

VL: Wiederholung obiger Frage.

 

BW: Das Symbol ist wie eine Karte.

 

Der BW wird aufgefordert, das Parteiwappen zu zeichnen.

 

Vorgehalten werden die Ausdrucke aus dem Internet der Shiromani Akali Dal-Partei.

 

BW dazu: Das ist auch ein Symbol der Partei. Es gibt mehrere Symbole. Z.B. auch ein Zeichen von Gott.

 

VL: Sind Sie Mitglied der Akali-Dal?

 

BW: Ja.

 

VL: Haben Sie einen Mitgliedsausweis gehabt?

 

BW: Ja. Diesen habe ich bereits abgegeben.

 

VL: Wieso steht auf dem Mitgliedsausweis S.B., ohne Mann?

 

BW: Das weiß ich, der Mann, der die Karte angefertigt hat, hat das so gemacht.

 

VL: Wieso haben Sie das nicht berichtigen lassen?

 

BW: Dort braucht man den Familiennamen nicht schreiben.

 

VL: Wieso steht der Name dann auf dem Führerschein?

 

BW: Das habe ich selbst gesagt.

 

VL: Wieso hatten Sie Schwierigkeiten in Indien?

 

BW: Während der Wahlen zur MLA haben die Angehörigen der Congress-Partei versucht, die Stimmen zu fälschen. Mein Vater hat versucht, dies zu verhindern. Es gab einen Streit. Irgendjemand sagte es mir und ich bin auch zur Hilfe geeilt. Aber die Anhänger der Congress-Partei waren viele und sie haben uns geschlagen und sind sogar mit Schwerten in unsere Richtung gelaufen. Einige haben die Zähne meines Vaters ausgeschlagen. Ich wurde auch verletzt. Da wir in der Minderheit waren, mussten wir alle von dort flüchten. Wir haben uns auf den Feldern versteckt.

 

VL: Wann war diese Wahl?

 

BW: 2005.

 

VL: Wann?

 

BW: Im Jänner.

 

VL: Sicher?

 

BW: Ja. Ich weiß das Datum nicht genau, aber es war ungefähr zu dieser Zeit.

 

VL: War das eine Wahl, die auf den Punjab beschränkt war, oder in ganz Indien stattfand?

 

BW: Das weiß ich nicht.

 

VL: Wenn ich Ihnen vorhalte, dass die letzte Wahl vom 20.4. bis 10.5.2004 war, was geben Sie an?

 

BW: Das weiß ich nicht.

 

VL: Das ist aber viel früher als der Zeitpunkt, den Sie genannt haben.

 

BW: Es gibt Wahlen zur MLA, MP usw.

 

VL: Die Sie meinten, war die MLA?

 

BW: Ja.

 

VL: Was heißt MLA? Was wird da gewählt?

 

BW: Sie ist unter der MP. Es funktioniert auf der Tehsil-Ebene. Alle Parteien stellen Ihre Kandidaten.

 

VL: Wer wird gewählt?

 

BW: MLA wird gewählt. Wir nennen ihn so. Mein Vater hat mir Informationen gegeben. Ich begleite ihn überall hin.

 

VL: Wie heißt Ihr MLA?

 

BW: Jetzt heißt er vielleicht schon anders, bzw. ist es wer anderer, damals war es Goldi, er war ein Mitglied der CP, und hat die Wahlen gewonnen.

 

VL: Ihr Vater hat Unstimmigkeiten bei der Wahl aufgezeigt und deshalb haben Sie Probleme bekommen?

 

BW: Ja.

 

VL: Warum hat Ihr Vater in seinem Bestätigungsschreiben ausgeführt, dass Sie eine Beschwerde eingebracht haben?

 

BW: Mein Vater und ich haben beide eine Beschwerde gemacht.

 

VL: Im erstinstanzlichen Verfahren und auch heute haben Sie angegeben, dass Ihr Vater die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und deswegen Schwierigkeiten bekommen hat. Sie sind ihm nur zur Hilfe geeilt.

 

BW: In dem Moment, als es einen Streit gab, gab es keine Beschwerde. Wir haben die Beschwerde erst später gemacht.

 

VL: Haben Sie gesehen wie versucht wurde, die Stimme zu manipulieren?

 

BW: Mein Vater hat das gesehen.

 

VL: Was hat er denn gesehen?

 

BW: Die Anhänger der Congress-Partei haben die Stimmen für andere Personen abgegeben. Diese Personen, die berechtigt wären, waren gar nicht anwesend.

 

VL: Haben Sie schriftliche Beschwerde erhoben?

 

BW: Nein, mündlich.

 

VL: Bei wem?

 

BW: An den Vorsitzenden, damit meine ich den MLA.

 

VL: Hatte die Beschwerde Folgen für die Wahl?

 

BW: Nach dem Streit bin ich geflüchtet und ich weiß nicht, was später passiert ist.

 

VL: Wie lange hat die Wahl gedauert?

 

BW: 1 Tag.

 

VL: An diesem 1 Tag gab es diesen Streit und Sie sind geflüchtet?

 

BW: Ich bin zu meiner Tante gegangen.

 

VL: Warum?

 

BW: Auch wir haben zurückgeschlagen, es gab Verletzte auf der anderen Seite. Ich hatte Angst vor Racheaktionen. Ich weiß, dass diese Leute auch noch später nach mir gesucht haben. Ich hatte Angst, dass sie zahlreich zu mir kommen und mich krankenhausreif verprügeln oder sogar töten. Es sind gefährliche Leute. Ich weiß, dass sie in viele Streitereien und Überfällen verwickelt sind und dass sie ihre Gegner schwer verletzten, sogar töten.

 

VL: Ihr Vater und Sie haben eine Auseinandersetzung mit Mitgliedern einer anderen Partei gehabt. Wie viele Personen waren involviert?

 

BW: Anfangs waren sie nur 3 oder 4. Später sind viel mehr gekommen. Auf unserer Seite waren zu acht.

 

VL: Kannten Sie Ihre Mitstreiter?

 

BW: Ja, das waren alle Männer aus meinem Dorf. Sie sind auch alle von dort geflüchtet. Diese Leute kommen und machen auch die Felder kaputt.

 

VL: Wo befindet sich derzeit Ihr Vater?

 

BW: Im Dorf, in P.. Aber diese Leute fragen immer wieder nach mir und auch bei den Nachbarn.

 

VL: Ihren Vater geht es gut?

 

BW: Sie schikanieren auch meinen Vater und machen unsere Felder kaputt.

 

VL: Ihr Vater war der Auslöser von dieser Streiterei, ihm ist also noch nichts passiert?

 

BW: Es ist richtig dass mein Vater der Auslöser war, aber nicht er sondern ich habe diese Leute geschlagen. Es ist die Pflicht jedes Sohnes, seinen Vater zu verteidigen.

 

VL: Hatten Sie schon vor diesem Vorfall Probleme mit Mitgliedern der gegnerischen Partei?

 

BW: Es gab kleinerlei Streitereien wegen Meinungsverschiedenheiten aber die großen Streitereien kommen immer zur Zeit der Wahlen.

 

VL: Haben Sie einen von den Gegnern schwer verletzt oder gar getötet?

 

BW: Ja, am Anfang haben wir sie so richtig verprügelt und nachher als die Verstärkung gekommen ist mussten wir flüchten. Am Anfang als sie auf meinen Vater losgegangen sind und ihm geschlagen haben, habe ich eine große Wut bekommen und bin auf sie mit voller Kraft losgegangen.

 

VL: Haben Sie den Vorfall der Polizei gemeldet?

 

BW: Nein.

 

VL: Warum nicht?

 

BW: Sie sind mächtig.

 

VL: Wer "sie"?

 

BW: Ich meine diese Partei, Congress Party. Sie haben damals mehr Einfluss auf die Polizei gehabt.

 

VL: Wo war den diese Streiterei, unmittelbar vor dem Wahllokal oder weiter weg?

 

BW: Unmittelbar in der Nähe des Wahllokals.

 

VL: Sie haben angegeben, dass Sie nach der Streiterei direkt zu Ihrer Tante gegangen sind. Wie sind Sie dorthin gelangt?

 

BW: Mit dem Motorrad, mit meinem eigenem.

 

VL: Sie haben ja keine Wäsche und nichts mitgehabt?

 

BW: Meine Familie hat die Sachen nachgeschickt, teilweise habe ich auch die Sachen meines Cousins getragen, er hat dieselbe Größe wie ich.

 

VL: Waren Sie danach dann noch mal im Dorf?

 

BW: Nein.

 

VL: Was haben Sie den in R. gemacht?

 

BW: Ich habe der Tante in der Landwirtschaft geholfen.

 

VL: Obwohl es nur 25 Kilometer entfernt war, wurden Sie dort von der CP nicht gefunden?

 

BW: Doch, sie sind auch dorthin gekommen, als sie herausgefunden haben, dass ich mich dort aufhalte, sie haben das Eingangstor zum Haus meiner Tante mit irgendeinem Werkzeug aufgebrochen.

 

VL: Wann war das?

 

BW: Diese Leute sind oft gekommen, sie sind mit Motorräder dort gewesen. Ich hab mich dann versteckt. Meine Familie kam Angst, dass sie mir etwas antun könnten, deswegen organisierten sie die Ausreise.

 

VL wiederholt die obige Frage.

 

BW: Ich kann kein Datum sagen.

 

VL: Sie müssen doch sagen können, wann ca. der Vorfall bei Ihrer Tante war, wenn Sie sich die Streiterei und Ihr Ausreisedatum in Erinnerung rufen.

 

BW: Das war ca. ein Monat vor meiner Ausreise. Nach diesem Vorfall habe ich das Visum für die Ausreise organisieren lassen.

 

VL: Hatten Sie nach der Streiterei bei der Wahl, direkt noch einmal Kontakt mit der CP?

 

BW: Ja, ca. zehn Mal haben sie mich umzingelt. Ich konnte flüchten.

 

VL: Erzählen Sie mir das.

 

BW: Es ist oft so gewesen, dass ich mit dem Motorrad unterwegs war und wurde von irgendwem der gegnerischen Partei gesehen, dieser hat dann Verstärkung geholt. Ich bin geflüchtet.

 

VL: Erzählen Sie mir bitte konkret so einen Vorfall.

 

BW: Einmal war ich mit meiner Tante in der Stadt, wir wollten dort einkaufen, plötzlich sah ich 2 Anhänger der CP, sie haben mich auch gesehen, und einer davon telefonierte daraufhin mit seinem Handy. Ich habe zu meiner Tante gesagt, dass die wahrscheinlich Verstärkung holen und dass wir sofort von dort flüchten sollen. Ich und meine Tante sind dann von dort mit dem Motorrad geflüchtet. Die zwei Männer haben uns mit einem Motorroller verfolgt, aber ich war schneller.

 

VL: Haben Sie direkt einmal Kontakt gehabt?

 

BW: Sie haben mich jedes Mal gesehen. Wir waren oft gegenüber gestanden.

 

VL: Haben Sie denen dann etwas zugerufen oder umgekehrt?

 

BW: Sie haben mich beschimpft. Sie haben auch Drohungen ausgesprochen. Sie haben gesagt, wenn ich den Mut habe, soll ich nicht flüchten, sondern ihnen begegnen und kämpfen.

 

VL: Nach diesem Wahltag haben Sie nicht mehr verfolgt, welche Partei gewonnen hat?

 

BW: Doch, die Congress Party hat gewonnen.

 

VL: Wenn Sie schon Schwierigkeit gehabt haben, warum haben Sie dann nicht schriftlich Beschwerde gegen die Wahl eingebracht?

 

BW: Nach diesem Streit hatte ich großen Stress und bin einfach geflüchtet.

 

VL: Warum haben Sie sich nicht an einen Rechtsanwalt oder an das Gericht gewandt?

 

BW: Was kann ein Anwalt machen? Die Leute hätten mich umbringen können. Das Gesetz in Indien ist nicht gleichzusetzen mit dem europäischen Gesetz.

 

VL: Warum haben Sie nicht versucht, außerhalb Punjab eine Existenz aufzubauen?

 

BW: Es ist nicht leicht, mein Land ist dort, auswärts findet man keine Arbeit.

 

VL: Was befürchten Sie, wenn Sie jetzt in Delhi am Flughafen aussteigen und die Grenzkontrolle passieren?

 

BW: Wo werde ich dort leben? Dort findet man keine Arbeit. Ich kann nur mein Land bewirtschaften, ansonsten wäre es unmöglich mich über Wasser zu halten.

 

VL: Sie haben aber auch nicht gewusst, wie Sie sich hier über Wasser halten?

 

BW: Hier hilft einem die Regierung. Ich arbeite hier und nehme keine Hilfe an, ich studiere hier auch. Ich bin auch versichert u. falle niemandem zu Last. Ich möchte Sie bitten, dass Sie mir eine Arbeitgenehmigung erteilen.

 

Vorgehalten wird der Bericht des Home Office vom 20.02.2007, Punkt 3.10., sowie die Berichte betreffend die inländische Fluchtalternative.

 

BW: Ich von Anfang an Landwirt und habe nichts anderes gelernt. Meine Familie ist traditionell in diesem Beruf tätig.

 

VL: Möchten Sie noch etwas angeben?

 

BW: Nein."

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, hat Indien verlassen, ist in Österreich illegal eingereist und hat am 06.10.2005 gegenständlichen Asylantrag gestellt.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter bzw. aufgrund verschieden lautender Dokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte zwei "Affidavits" (beide datiert mit 02.11.2007) und eine Kopie eines Führerscheins sowie im erstinstanzlichen Verfahren einen Partei-Mitgliedsausweis vor.

 

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ist. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers auf Grund gravierender Widersprüche und logisch nicht nachvollziehbaren Angaben als unglaubwürdig. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers verstärkte sich im Berufungsverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere eklatante Ungereimtheiten und grobe Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben, welche dieser nicht schlüssig zu erklären vermochte.

 

In einer neuen - daher zu seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren in Widerspruch stehenden - Version der Geschehnisse; die zu seiner Flucht geführt haben sollen, gab der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung an, dass während der Wahlen zur MLA Angehörige der CP (= Kongresspartei) versucht hätten, die Stimmen zu fälschen. Sein Vater habe versucht, dies zu verhindern. Es habe einen Streit gegeben. Irgendjemand habe es dem Beschwerdeführer gesagt und er sei auch zu Hilfe geeilt. Aber die Anhänger der CP seien viele gewesen und diese Anhänger hätten sie geschlagen und seien sogar mit Schwertern in ihre Richtung gelaufen. Einige hätten die Zähne seines Vaters ausgeschlagen. Er sei auch verletzt worden. Da sie in der Minderheit gewesen seien, hätten sie alle von dort flüchten müssen. Sie hätten sich auf den Feldern versteckt. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren ist weder von einem Raufhandel mit den Angreifern des Vaters, noch davon, dass der Beschwerdeführer mit seinen Freunden die Angreifer seines Vaters verprügelt und davongejagt hätte, die Rede. Im erstinstanzlichen Verfahren sprach der Beschwerdeführer überdies davon, dass er und drei Freunde seinem Vater zu Hilfe gekommen wären. Demgegenüber gab er in der Berufungsverhandlung widersprüchlich dazu an, sie seien zu acht gewesen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich diese einschneidenden Geschehnisse durchlebt, wäre es ihm möglich gewesen, ein einheitliches Vorbringen mit Details auch bei verschiedenen Einvernahmen wiederzugeben.

 

In Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ergab sich selbst aus den schriftlichen Ausführungen in dem eingebrachten Rechtsmittel ein elementarer Widerspruch. Der Beschwerdeführer schilderte in diesen schriftlichen Ausführungen, dass er mehrfach angehalten, geschlagen und bedroht worden sei. Dies steht im Widerspruch zu seinen in den beiden erstinstanzlichen Einvernahmen getätigten Angaben. In der ersten Einvernahme am 17.10.2005 schilderte der Beschwerdeführer, außer dem Vorfall mit seinem Vater, in dessen Folge es zu einem Raufhandel gekommen sein soll, keine Situationen in denen er geschlagen worden sein soll. Selbst in der zweiten Einvernahme am 29.05.2007 war ausschließlich von Versuchen, ihn zu schlagen bzw. umzubringen, die Rede.

 

Außerdem gab der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Berufungsverhandlung an, einen anderen als den bisher angegebenen Namen, nämlich B.M., zu führen, und legte gleichzeitig der erkennenden Behörde die Kopie eines auf diesen Namen lautenden Führerscheins vor. Auf die Frage, aus welchem Grund er bis jetzt einen anderen Namen angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer nur, dass ein Inder das Formular in Traiskirchen für ihn ausgefüllt und dieser den Namen - G.B. - falsch geschrieben habe. Er habe den Namen vor der Erstbehörde nicht berichtigt, da dieser Inder, der ihm das Formular ausgefüllt habe, gesagt habe, dass man den Namen der Behörde nicht sagen solle, da es zu einer Abschiebung führe. Auf Vorhalt, dass der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte "Mitgliedsausweis" auf den Namen S.B. ausgestellt sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass der Mann der die Karte angefertigt habe, das so gemacht habe. Er habe das nicht berichtigen lassen, da man dort den Familiennamen nicht schreiben brauche. Auf Grund der verschiedenen Namen die der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens angegeben hat und dem Umstand, dass auf den zwei vorgelegten Ausweisen (Führerschein und Mitgliedsausweis) verschiedene Namen stehen, sowie seinen nicht nachvollziehbaren bzw. unplausiblen Begründungen für diese Divergenzen sind seine diesbezüglichen Angaben absolut unglaubwürdig. Insbesondere der Erklärungsversuch, dass beide Male jemand anders den Namen falsch geschrieben habe und er es nicht als notwendig erachtete habe, dies zu berichtigen, ist absolut nicht nachvollziehbar und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dazu kommt, dass auf der Rückseite des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten angeblichen Mitgliedsausweises eine Unterschrift mit dem Namen S.B. ersichtlich ist.

 

Ähnlich elementar widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Parteiwappens jener Partei, der er - laut seinen Angaben - angehört bzw. angehört hat. Er beschrieb das Parteiwappen in der erstinstanzlichen Einvernahme am 29.05.2007 folgendermaßen: Es sei in orange und quadratisch gehalten und in der Mitte befinde sich eine schwarze Waage. Im unteren Bereich stehe Shiromani Akali Dal Badal. Zusätzlich zu dieser Beschreibung zeichnete er auch das Parteiwappen. In der Berufungsverhandlung angehalten, das Parteiwappen abermals zu zeichnen, geschah dies in gänzlich anderer Art und Weise. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer Ausdrucke von Emblemen der Shiromani Akali Dal Partei aus dem Internet vorgehalten, welche von jenen des Beschwerdeführers abwichen. Der Beschwerdeführer meinte dazu lediglich, dass die vorgehaltenen Ausdrucke aus dem Internet auch ein Symbol der Partei seien bzw. es mehrere Symbole gebe.

 

Auch in Hinblick auf die in seinem Vorbringen zentrale Wahl im Punjab gab es Unstimmigkeiten. Im gesamten Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass die für den Übergriff auf seinen Vater ursächlichen Wahlen im Winter 2004/2005 bzw. Anfang 2005 bzw. im Jänner 2005 stattgefunden haben sollen. Auf Vorhalt, dass die letzte Wahl im Punjab vom 20.04. bis 10.05.2004 stattfand, antwortete der Beschwerdeführer lapidar, dass er das nicht wisse. Es ist jedoch davon auszugehen, dass jemand, der sich und seine gesamte Familie als politisch aktiv darstellt und im Zuge einer Wahl angeblich einprägsame Erlebnisse durchlebt hat, über diese Wahl und deren Dauer - würden seine Angaben der Wahrheit entsprechen - auch genau Auskunft geben kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Dauer der vermeintlichen Wahl mit lediglich einem Tag angab.

 

Selbst bezüglich des angeblichen Aufenthaltes bei seiner Tante machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 17.10.2005 gab er zuerst an, dass Mitglieder der CP von seinem Aufenthalt erfahren hätten, dann, dass er nie wirklich gefunden worden sei. In der Berufungsverhandlung lieferte er eine dritte Variante. Er gab an, dass sie (Mitglieder der CP), als sie herausgefunden hätten, dass er sich dort - bei seiner Tante - aufhalte, das Eingangstor zu dem Haus seiner Tante aufgebrochen hätten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zum erstinstanzlichen Verfahren - wo er sagte, dass er auch bei Freunden geschlafen habe - im Berufungsverfahren angab, etwa acht Monate - somit von Jänner 2005 bis zu seiner Ausreise - immer bei seiner Tante aufhältig gewesen zu sein.

 

Schlussendlich schilderte der Beschwerdeführer die Situation seines Vaters in Indien in einer dem erstinstanzlichen Verfahren - sie würden seinen Vater in Ruhe lassen, da dieser schon alt sei und nur der Beschwerdeführer die Mitglieder der CP geschlagen hätte - konträren Weise dahingehend, dass dieser sehr wohl schikaniert würde und seine Felder zerstört würden.

 

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das - zum Teil auch unplausible - Vorbringen des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht zu klären vermochte. Stattdessen hat sich im Zuge des Verfahrens vor der erkennenden Behörde der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat, und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass er in Indien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

 

Zu der Lage in Indien wird Folgendes festgestellt:

 

Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei.

 

Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.

 

Im Mai 2004 wurde die von der hindunationalen BJP geführte NDA ("National Democratic Alliance") Koalitionsregierung durch eine Koalition der UPA ("United Progressive Alliance") unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Ein wichtiges Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des Säkularismus und der Harmonie zwischen den Religionsgruppen. Sie zeigt sich auch an der Verbesserung der Menschenrechtslage interessiert. So wurde im September 2004 das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz POTA außer Kraft gesetzt.

 

Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist, nachdem der Terrorismus im Punjab, der sich die Unabhängigkeit von "Khalistan" auf die Fahnen geschrieben hatte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen, die Situation hat sich normalisiert. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.

 

Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen ist es im Zuge der Bekämpfung der Militanz zwischen 1984 und 1994 zu ungesetzlichen Maßnahmen und Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei gekommen, der in der Vergangenheit vor allem extralegale Tötung, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne richterliche Kontrolle, Folter und Verschwindenlassen vorgeworfen wurde.

 

Die NHRC untersuchte im Jahr 2005 weiterhin 2.097 Fälle von illegalen Tötungen sowie Verbrennungen zur Vertuschung während der zehnjährigen Unruhen, bislang ohne nennenswerte Ergebnisse. Menschenrechtsgruppen schätzen die Zahl der Personen, die seit Mitte 1995 in Befragungszentren von Militärs und Paramilitärs in den Unruhegebieten langfristig ohne offizielles Verfahren inhaftiert sind, auf mehrere hundert. Die derzeitige indische Regierung unter Premierminister Singh setzt sich verstärkt gegen Menschenrechtsverletzungen in der Region ein und forderte u. a. eine Überprüfung sämtlicher Inhaftierungsfälle.

 

Grundsätzlich gibt es im Punjab keine Sicherheitsprobleme mehr.

 

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.

 

Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Diese Rechte unterliegen gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen, auch wenn es sich um einen Sikh aus dem Punjab handelt. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Es gibt kein allgemeines Meldewesen und häufig haben die Menschen auch keine Identitätsausweise.

 

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

 

Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".

 

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.

 

In Indien besteht ein freier, kostenloser Zugang zu medizinischer Versorgung. Medizinische Behandlungen durch private Institutionen, welche zumeist ein größeres Spektrum abdecken, und Medikamente werden - vergleichsweise zum United Kingdom - zu sehr günstigen Preisen angeboten. In den größeren Städten befinden sich Spitäler mit einem breit gefächerten Angebot von medizinischer Versorgung in vielen speziellen Bereichen. Grundsätzlich ist im städtischen Bereich eine bessere medizinische Versorgung verfügbar als in den ländlichen Bereichen, jedoch ist sie in Form von Spitälern in den meisten Distrikten gegeben. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten, auch aus Deutschland, ist möglich.

 

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.

 

Indien galt lange Zeit als armes Land, das Entwicklungshilfe bezog. Der Wandel in der Wirtschaft hat aber ungeheure Potenziale freigesetzt. Wirtschaftsexperten gehen davon aus, dass Indien und China führende Wirtschaftsmächte des 21. Jahrhunderts sein werden. Die indische Regierung fördert Hilfe für Landlose indirekt durch Nichtregierungsorganisationen in den Bereichen der ökonomischen Verbesserung, Bildung und Gesundheitsfürsorge. Gezielte Hilfe durch supranationale Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und die indische Regierung brachte vor allem in der Landwirtschaft Fortschritte.

 

In Hinblick auf Mitglieder von Akali Dal wird insbesondere Folgendes festgestellt (Members of Akali Dal):

 

The Akali Dal and the Congress Party are both legal political parties within India who campaign and participate in State and National elections. There is no evidence to suggest that members of one party fearing ill-treatment or persecution by individual members of the other party could not seek protection from the authorities or relocate internally to escape a local threat (although, for single women who do not relocate as part of a family unit, relocation may be difficult and unduly harsh). As a result, claims in this category will not generally warrant a grant of asylum and will be clearly unfounded.

 

Diese Ausführungen zu Indien gründen sich auf folgende Berichte:

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.11.2006;

 

UK Home Office, India Country Report, April 2005;

 

UK Home Office, Operational Guidance Note: India, 20.02.2007 (insbesondere Punkt 3.10);

 

UK Home Office, Bericht zur allgemeinen, politischen und menschenrechtlichen Situation (Operational Guidance Note India), März 2006;

 

UK Home Office, Country of Origin Information Report India, 31.1.2008;

 

Human Rights Watch, Country Summary India, January 2006;

 

US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008;

 

Mag. C.B., Gutachten Indien, Oktober 2003;

 

BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Indien, März 2006;

 

BAA Staatendokumentation, Innerstaatliche Fluchtalternative für Punjabis, 22.05.2006;

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Indien - vom Reisfeld zur Boomtown - Binnenmigration und wirtschaftlicher Aufstieg, Juli 2007.

 

Soweit Quellen angeführt werden, die nach dem 13.11.2007 für den Beschwerdeführer publiziert worden sind, ist anzumerken, dass sich die Situation seitdem in keiner für den Beschwerdeführer entscheidungsrelevanten Weise verändert hat.

 

Rechtlich ist auszuführen:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

 

Aus den bereits oben ausgeführten Gründen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers von zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten geprägt und sohin - auch unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Beweismittel (zwei "Affidavits", Kopie eines Führerscheins und eines Mitgliedsausweises) - als unglaubwürdig zu werten.

 

Darüber hinaus war dem Begehren des Beschwerdeführers auf Asylgewährung auch deshalb kein Erfolg beschieden, da sich selbst für den Fall, dass er mit asylrechtlich relevanter Verfolgung in seinem Heimatgebiet zu rechnen hätte, diese Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates beziehen müsste. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Herkunftsstaates auch zumutbar ist, bedürfen sie nicht des Schutzes durch die beantragte Gewährung von Asyl. Den Feststellungen zur Lage in Indien und den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen Indiens außerhalb seines engeren Herkunftsgebietes keinerlei behördlichen Schutz vor rechtswidrigen Übergriffen erlangen würde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in ganz Indien einer rechtswidrigen Verfolgung durch Mitglieder der CP ausgesetzt wäre bzw. in ganz Indien keinerlei Schutz durch indische Behörden vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen erlangen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, diese Feststellungen zu entkräften. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich in einem anderen Landesteil Indiens eine neue Existenz aufzubauen.

 

Zur Non - refoulement - Prüfung:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997; nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Diesbezüglich ist insbesondere auf seinen laut eigenen Angaben ausgeübten Beruf als Landwirt zu verweisen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann. Außerdem wurde der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben folgend - immer von seiner Familie unterstützt und würde dies somit auch im Falle seiner Rückkehr nach Indien. Weiters ist festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung keine Verfolgung zur Folge hat.

 

Zur Ausweisung:

 

Hinsichtlich der Ausweisung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese - um Wiederholungen zu vermeiden - zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben, zumal sich auch im Berufungsverfahren keine Hinweise ergeben haben, die zu einer anderen Ausweisungsentscheidung geführt hätten.

 

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift. Eine besonders schützenswerte Integration des Beschwerdeführers hat sich ebenfalls nicht ergeben und musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nur für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht gewährt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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