TE AsylGH Beschluss 2008/09/05 B9 247605-7/2008

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Spruch

B9 247605-7/2008/9E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2004, GZ: 247.605/0-XII/37/04, abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend A.K., geboren 00.00.1966, StA Republik Kosovo, in nichtöffentlicher

Sitzung beschlossen:

 

Der Antrag von A.K. vom 03.01.2007 auf Wiederaufnahme des mit

Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2004, GZ: 247.605/0-XII/37/04, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2004, GZ 247.605/0-XII/37/04, wurde die Berufung des Antragstellers vom 19.02.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2004, Zahl: 02 15.267-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 des AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), idF BGBl. I Nr. 126/2002 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in "die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo (Serbien und Montenegro)" zulässig ist (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen (Grundstreitigkeiten mit dem Nachbarn und von ihm ausgehende Bedrohungen sowie die Bezeichnung als Spion) nicht glaubhaft seien, weil das Vorbringen unbestimmt und von Widersprüchen gekennzeichnet sei. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 30.09.2004 zugestellt; das Asylverfahren ist seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig abgeschlossen.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2005, Zahl:

2004/01/0480-8, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.09.2004 erhobenen Beschwerde abgelehnt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, Gesichtspunkte, die gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ergeben habe. Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 13.06.2005 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 03.01.2007, zur Post gegeben am 05.01.2007, stellte der Antragsteller durch seinen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Antragsteller den Umstand, dass er von seinem Nachbarn der Spionage verdächtigt worden sei, nicht näher beschreiben habe können. Aus Furcht, dem Antragsteller könnte auch in Österreich etwas passieren, habe er den Sachverhalt nicht weiter ausgeführt. Bereits in der ersten Instanz sei ein Dolmetsch der albanischen Volksgruppe beigezogen worden. Der Antragsteller erinnere sich daran, dass er vor der Berufungsverhandlung vor dem UBAS in Wien diesbezüglich eine heftige Auseinandersetzung mit der Dolmetscherin für die albanische Sprache gehabt habe, welche auch der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehört habe. Er habe dann auch während der Berufungsverfahrens im Rahmen seiner Vernehmung dieses Thema nur am Rande berührt und nicht weiter dargelegt.

 

Während seines Aufenthaltes in Österreich habe der Antragsteller eine Österreicherin namens E.K. kennen gelernt und diese am 00.00.2003 geehelicht. Der Antragsteller habe schon eine gemeinsame Wohnung gefunden und dort Arbeiten verrichtet, als "seine Frau" (gemeint wohl seine geschiedene Ehefrau) mit ihren Töchtern erschienen sei und ein Streit erwachsen sei. Die Konsequenz dieses Streites sei gewesen, dass es zur Trennung gekommen sei.

 

Vor kurzem - am 01.01.2007- habe der Antragsteller durch einen Serben - Herrn Z.J.-, der im Kosovo einer seiner Nachbarn gewesen sei, erfahren, dass er im Kosovo auf einer Liste gestanden sei, welche Namen von Personen enthalten habe, die aufgrund einer Kollaboration mit Serben, gesucht und umgebracht werden sollten. Seitens seines Onkels, K., der im Kosovo lebe, habe der Antragsteller darüber hinaus die Nachricht erhalten, dass bei ihm Personen, die er nicht kenne, aufgetaucht und sich nach ihm erkundigt hätten, mit dem Hinweis, dass man auf ihn nicht vergessen habe und ihn umbringen würde, wenn er sich noch einmal im Kosovo blicken lassen sollte.

 

Diese Beweismittel sowie die durch diese Beweismittel zu beweisenden Tatsachen seien erst nachträglich hervorgekommen und hätten vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren ohne sein Verschulden nicht vorgebracht werden können. Wären ihm diese Beweise schon im vorliegenden Asylverfahren zur Verfügung gestanden, so hätten diese andere Ergebnisse gezeigt und einen für den Antragsteller positiven Bescheid in der Asylsache bewirkt. Von den Beweismitteln habe er erst seit wenigen Tagen Kenntnis, die entsprechenden Informationen habe er am 01.01.2007 vom genannten Zeugen erhalten. Die neuen Beweismittel und Tatsachen seien innerhalb der Dreijahresfrist seit Ergehen des letztinstanzlichen Bescheides hervorgekommen und hiermit geltend gemacht worden. Auch die 14-Tagesfrist sei gewahrt worden.

 

Gleichzeitig mit diesem Antrag habe der Antragsteller aus Gründen der besonderen Vorsicht einen neuen Asylantrag eingebracht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder

 

soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

 

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

 

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

 

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

 

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

 

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

 

Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist somit die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 5 und E 117 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).

 

Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmewerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, S. 316; vgl. auch VwGH 26.03.2003, 98/13/0142).

 

Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen darauf, dass er den Umstand, von seinem Nachbarn der Spionage verdächtigt worden zu sein, aus Furcht, dass ihm in Österreich etwas passieren könne und aufgrund der Zugehörigkeit der Dolmetscherin zur albanischen Volksgruppe, nicht im rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren hätte vorbringen können sowie darauf, dass er am 01.01.2007 von der Existenz einer Liste erfahren, welche Namen von Personen enthalten habe, die aufgrund der Kollaboration mit Serben gesucht und umgebracht werden sollten. Darüber hinaus habe er von seinem Onkel die Nachricht erhalten, dass bei ihm Personen, die er nicht kenne, aufgetaucht seien und sich nach dem Antragsteller erkundigt hätten; dies mit dem Hinweis, dass man auf den Antragsteller nicht vergessen habe und ihn umbringen würde, wenn er sich noch einmal im Kosovo blicken lassen würde.

 

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Antragsteller den Umstand, von seinem Nachbarn der Spionage bezichtigt worden zu sein, aus Furcht, dass ihm auch in Österreich etwas passieren könnte, bisher nicht näher ausführen habe können ist zu sagen, dass der Antrag ausreichend konkrete Ausführungen vermissen lässt, wieso diese Furcht im abgeschlossenem Asylverfahren vorgelegen haben und nun nicht mehr vorliegen soll. Weder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde eine solche Furcht des Antragstellers auch nur angedeutet. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller erst im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorbrachte, von seinem Nachbarn als Spion verdächtigt worden zu sein und auf die Frage, wieso er dies in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht angegeben habe, vorbrachte, dass er sich geschämt habe dies anzugeben. Dass sich der Antragsteller davor gefürchtet habe, ihm könne auch in Österreich etwas passieren, wurde auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat nicht erwähnt.

 

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang etwaige Dolmetschprobleme behauptet, ist darauf zu verweisen, dass allfällige Probleme mit dem Dolmetscher im vorangegangenem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen, um dort allenfalls berücksichtigt werden zu können und auch im Rahmen der eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hätten geltend gemacht werden können. Auch ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Antragsteller im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen sowie der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat die ausdrückliche Frage nach Verständigungsproblemen mit den gerichtlich beeideten Dolmetschern anlässlich der Einvernahmen mehrfach verneint, keine Einwände gegen die anwesenden Personen vorgebracht und die ihm von den Dolmetschern zur Kenntnis gebrachten Niederschriften auch eigenhändig Seite für Seite unterfertigt hat. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die behaupteten Dolmetscherprobleme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren hätten vorgebracht werden können.

 

Sofern der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund geltend macht, dass er von einer Liste erfahren, welche Namen von Personen enthalten habe, die aufgrund einer Kollaboration mit Serben gesucht und umgebracht werden sollten und somit das Vorbringen des Antragstellers, ihm werde die Kollaboration mit Serben unterstellt, bewiesen sei, ist zunächst festzuhalten, dass dieses Vorbringen viel zu unkonkret und unschlüssig ist, um einen Wiederaufnahmetatbestand zu begründen. Konkrete Umstände wie von wem, wo und wann diese Liste aufgestellt worden sein soll, werden vom Antragsteller nicht dargetan. Die Behauptung allein, dass der Antragsteller durch einen ehemaligen Nachbarn von der Existenz dieser Liste erfahren haben soll und diese Liste die Namen der Personen, die aufgrund der Kollaboration mit Serben gesucht und umgebracht werden sollen, enthalten soll, ist nicht geeignet einen Wiederaufnahmetatbestand zu begründen.

 

Wie bereits oben angeführt wurde, rechtfertigen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).

 

Ob diese Liste bereits beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorhanden gewesen oder erst nach Abschluss des Verfahrens erstellt worden sei, wird im Wiederaufnahmeantrag nicht dargetan und kann daher nicht abschließend festgestellt werden, ob der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr von der Existenz dieser Liste erfahren habe, nicht im Rahmen eines Antrages auf Wiederaufnahme, sondern allenfalls in einem neuen Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen wäre.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dieser Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller die Bezeichnung als Spion von Seiten seines Nachbarn vor dem Bundesasylamt trotz eingehender Befragung nicht geschildert hat den Eindruck gewonnen, dass es sich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes gesteigertes Vorbringen handelt. Weiters verstrickte sich der Antragsteller in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, so dass der Unabhängige Bundesasylsenat zusammenfassend zur Ansicht gelangte, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Dieser Beurteilung wurde auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Ablehnungsbeschluss vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0480-8, nicht entgegengetreten. Es kann daher nicht angenommen werden, dass selbst wenn diese Liste bereits zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bestanden haben soll, dieser Wiederaufnahmegrund voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, weil das Vorbringen des Antragstellers im abgeschlossenen Asylverfahren - aufgrund der Unbestimmtheit des Vorbringens und der zahlreichen Widersprüche - für nicht glaubhaft erachtet wurde. Es kann daher nicht angenommen werden, dass selbst bei Existenz dieser Liste zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens, diese zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers beigetragen und insgesamt zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte.

 

Bei dem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kollaboration mit Serben, dass der Antragsteller seitens seines Onkels, der im Kosovo lebt, die Nachricht erhielt, dass bei ihm Personen, die der Antragsteller nicht kenne, aufgetaucht seien und sich nach ihm erkundigt hätten, handelt es sich um einen Sachverhalt, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des inhaltlichen Verfahrens entstanden und allenfalls mit einem neuen Antrag auf internationalen Schutz zu verbinden wäre.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Wiederaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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