TE AsylGH Beschluss 2008/09/08 E1 238299-0/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

E1 238.299-0/2008-15E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER - HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Auberger über die Beschwerde des K.R., geb. 00.00.1980, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2003, FZ. 02 28.954-BAE in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag von K.R., gem. § 2 AsylG idF BGBl 1 Nr. 126/2002 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei stellte am 22.10.2002 einen Asylantrag gem. § 3 AsylG.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2003, FZ. 02 28.954-BAE wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) für zulässig festgestellt.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Rechtsmittel erhoben.

 

1.4. Am 08.04.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat zu OZ 3 ein Kurzbrief der Bundespolizeidirektion Wien, beinhaltend einen Aktenvermerk ein, aus diesem hervor geht, dass der Vater des Beschwerdeführers den erhebenden Beamten bekannt gab, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer seit ca. 3 Jahren wiederum in der Türkei lebe und nicht mehr nach Österreich zurückkomme.

 

1.5. Eine am 04.09.2008 eingeholte Auskunft beim Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer K.R. amtlicherseits am 24.06.2006 von seinem Hauptwohnsitz, abgemeldet wurde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

2.2. Das gegenständliche Verfahren war am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist das Verfahren, da eine mündliche Verhandlung zwischenzeitig nicht stattgefunden hat, gem. der zitierten Bestimmung des § 75 Abs. 7 Z 2 und der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes von dem zuständigen Senat weiter zu führen.

 

2.3. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 - zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 2 Asylgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 erlangen Fremde, die sich Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

2.4. Im gegenständlichen Fall steht auf Grund des Akteninhaltes - insbesondere auf Grund der am 19.06.2008 und 21.07.2008 eingelangten Schreiben und einer fehlenden aktuellen Meldeadresse in Österreich - fest, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet weilt. Nach § 2 Asylgesetz i. d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i.S.d. § 3 Absatz 1 Asylgesetz voraus, dass der Asylwerber sich zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (vgl. z.B. UBAS 24.03.2003, Zl. 230.619/0-IX/27/02; UBAS 07.03.2003, Zl. 209.580/7-II/04/02; UBAS 02.01.2003, Zl. 233.178/0-XI/38/02; demgegenüber sieht Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 162, darin einen "temporären Asylausschlusstatbestand"; ähnlich Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, 22 ff). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Beschwerdebehörde wahrzunehmen ist (so zu § 4 Asylgesetz VwGH 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; siehe auch VwGH 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).

 

2.5. Im vorliegenden Verfahren wurde der zugrunde liegende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt, weshalb gemäß § 44 Absatz 1 Asylgesetz das Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist. Gemäß § 44 Absatz 3 Asylgesetz sind neben anderen Bestimmungen die § 23 Absatz 3 und § 40 a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Absatz 1 anzuwenden. § 23 Absatz 3 Asylgesetz sieht vor, dass die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig (§ 31 Absatz 2) ist; die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (§ 40 a Absatz 3). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Beschwerde gilt als Zurückziehung der Beschwerde.

 

2.6. Festzuhalten ist, dass § 31 Absatz 3 Asylg i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 in § 44 Absatz 3 Asylg i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht genannt ist, sodass eine Anwendung im vorliegenden Fall ausscheidet. Selbst unter der Annahme, dass sich der in § 23 Absatz 3 zweiter Satz Asylgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 enthaltene Verweis richtigerweise auf § 31 Absatz 3 Asylgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 bezieht - ein § 40 a Absatz 3 Asylgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 existiert nicht -, so vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass sich § 23 Absatz 3 zweiter Satz Asylgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, wie sich aus dem ersten und dritten Satz des § 23 Absatz 3 Asylgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 ergibt, auf das erstinstanzliche Verfahren nach Asylantragszurückziehung, nicht aber auf das Beschwerdeverfahren bezieht.

 

2.7. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgereist , befindet sich so hin zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet, sodass der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag unter gleichzeitiger Behebung des erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen war.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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