TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/09 C2 259939-0/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Spruch

C2 259939-0/2008/26E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des I.R., geb. 00.00.1980 alias 00.00.1982, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2005, FZ. 04 06.512-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung des I.R. vom 26.04.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2005, Zl. 04 06.512-BAG, wird gem. §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

"III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird I.R. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 4.4.2004 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.4.2005, erlassen am 14.4.2005, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei nach Pakistan zulässig sei. Die berufende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit am 26.4.2005 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen.

 

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde - noch in seiner Funktion als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats - am 17.9.2007 und am 10.4.2008 jeweils eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und einer Sachverständigen abgehalten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden ein psychiatrisches und ein länderkundliches Sachverständigengutachten eingeholt und der berufenden Partei vorgehalten. Seitens des Berufungswerbers wurde am 24.4.2008 bzw. am 28.4.2008 eine Stellungnahme einmal per Fax, einmal per Post eingebracht.

 

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

 

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report, 2007

 

Karte Pakistan

 

Human Rights Watch, Pakistan, Jänner 2007

 

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices, März 2006

 

Home Office, Operational Guidance Note Pakistan, März 2007

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, April 2007

 

Amnesty International, Islamic Republic of Pakistan,

 

Amnesty International Deutschland, Todesstrafe nicht abgeschafft, 01.01 bis 31.12.2006

 

Home Office, Country Report of Origin Information Report Pakistan, April 2007

 

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

 

Ein auf den Berufungswerber lautender pakistanischer Führerschein;

 

Ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie den Berufungswerber betreffend;

 

Eine Einvernahme des Berufungswerbers durch die tschechische Behörde;

 

Eine Krankenbestätigung des Berufungswerbers samt Aufenthaltsbestätigung des LBK;

 

Ein Gutachten der länderkundlichen Sachverständigen zu den Angaben des Berufungswerbers, und

 

Eine Stellungnahme des Berufungswerbers zum Gutachten.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei führt den Namen I.R., am 00.00.1980 geboren und Staatsangehöriger von Pakistan.

 

Die Identität der berufenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe - etwa der sozialen Gruppe der Homosexuellen - anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii.

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe und Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

 

Der Berufungswerber hatte vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er homosexuelle Beziehungen mit anderen jungen Pakistani gehabt hätte und nunmehr vom Vater eines seiner Freunde als auch von der Polizei verfolgt werden würde. Sein Freund sei ihm Rahmen einer Flucht vor Verfolgern erschossen worden. Weiters - so die ergänzenden Ausführungen in der Berufung - fürchte der Berufungswerber in Pakistan wegen dieser Beziehung zum Tode verurteilt zu werden.

 

In den Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurden die Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholt.

 

Diese Angaben hat der Berufungswerber aber in Anbetracht der vorliegenden Beweismittel nicht glaubhaft gemacht.

 

Dies ergibt sich vor allem aus dem Gutachten der länderkundlichen Sachverständigen, die unter Heranziehung eines in Pakistan eingetragenen Rechtsanwaltes Erhebungen durchgeführt hatte. Diese hatten ergeben, dass zwar die Identität des Berufungswerbers der Wahrheit entsprechen würde, aber die Freunde, die laut Berufungswerber in das Problem eingeweihten seien, darüber nicht Bescheid wussten (M.A.) bzw. nicht zu einem Treffen bereit waren

(I.K.).

 

Auch war der erste Intimfreund des Berufungswerbers nicht auffindbar, dieser war weder dem M.A. noch dem Bruder des Berufungswerbers bekannt.

 

Weiters hatte der Vater zwar - wie vom Berufungswerber angegeben - einen Computershop, allerdings war am Ort, wo dieser Shop etabliert war, nichts von einem unsittlichen Vorfall bekannt, wie der Rechtsanwalt durch Befragung von Inhabern anderer Geschäfte erhoben hat. Auch sei der Wachmann, der den Berufungswerber bei den sexuellen Handlungen mit einem Intimpartner betreten habe, dem heutigen Sicherheitspersonal unbekannt. Auch kam der Rechtsanwalt nach persönlicher Besichtigung des Geschäftes zu dem Schluss, dass in diesem die Durchführung sittenwidriger Handlungen kaum unbeobachtet - also nicht öfter als einmal - möglich wären.

 

Weiters war es dem Anwalt auf Grund der ungenügenden oder falschen Adressangaben zur Wohnanschrift eines weiteren Intimpartners nicht möglich, dessen Familie aufzusuchen. Dieser Intimpartner und sein Vater - der ja als Prediger zumindest regional bekannt sein müsste - waren in der weiteren Umgebung der angeblichen Wohnanschrift und in den nahen Moscheen unbekannt.

 

Auch die Schießerei, in der der zweite Intimpartner des Berufungswerbers umgekommen sei, war nicht zu verifizieren, obwohl der Anwalt bei Sicherheitsdienststellen nachgefragt hatte.

 

Weiters wussten auch die Familienangehörigen des Berufungswerbers nichts davon, dass dieser gesucht werden würde.

 

Daher waren die Angaben des Berufungswerbers, die in so vielen Punkten durch die Erhebungen des Anwalts widerlegt wurden, als unglaubwürdig zu bewerten, zumal der Berufungswerber keinen Beweis vorgebracht hatte, dass diese der Wahrheit entsprechen würden.

 

In seiner Stellungnahme führte der Berufungswerber zwar an, dass seine Familie nicht in die Sache involviert gewesen sei, da man in Pakistan Homosexualität geheim halten würde. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Berufungswerber in der Stellungnahme angab, seiner Familie nichts von seinen sexuellen Neigungen berichtet zu haben, doch widerspricht dies seinen Angaben in der Verhandlung vom 17.9.2007, wonach der Berufungswerber von seinem Vater aus dem Elternhaus verwiesen wurde, da diese hinter seine homosexuelle Beziehung gekommen seien.

 

Weiters führte der Berufungswerber in der Stellungnahme an, dass der Anwalt seinen Freund M.N. in der falschen Stadt gesucht und daher nicht gefunden hätte. Richtig ist, dass der Berufungswerber vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat angegeben hatte, dass dieser in S. gelebt hätte. Allerdings übersieht der Berufungswerber, dass er einerseits dessen genaue Adresse nicht genannt hatte und daher der Anwalt auf andere Informationen angewiesen war. Festgestellt wurde lediglich, dass die Existenz des N. nicht nachweisbar war, da dieser sowohl einem Freund als auch dem Bruder des Berufungswerbers unbekannt war; dies liegt allerdings nicht mehr im Bereich des erkennenden Gerichts, das lediglich allen Hinweisen nachgegangen war; einen Menschen ohne genaue Adresse in S. zu finden, ist praktisch unmöglich.

 

Auch die Angaben zum Computergeschäft bzw. zum Wachpersonal bekräftigen nicht die Aussagen des Berufungswerbers; selbst wenn es den "historischen" Wachmann auf Grund eines Wechsels der Wachfirma nicht mehr gibt, ist aller Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass ein intimer, homosexueller Akt, bei dem eine Person betreten worden wäre auch heute noch am Markt bekannt wäre, da es sich bei einem solchen Vorgang um eine skandalöse Nachricht gehandelt hätte, die insbesondere auf einem Markt sehr schnell "die Runde" gemacht hätte.

 

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers sind nicht geeignet, die Ausführungen des Rechtsanwalts so zu entkräften, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers Glaubwürdigkeit zukommen würde. Insbesondere ist eine E-Mail-Adresse aus Großbritannien, die man in Pakistan anmelden wird können, für sich alleine nicht geeignet, einen zu befragenden Zeugen zu bezeichnen; diese kann lediglich zur ersten Kontaktaufnahme genützt werden und in weiterer Folge müsste der Zeuge bereit sein, sich dem Anwalt oder dem Gericht zu stellen; bei einer "Befragung" via E-Mail könnte schließlich sogar der Berufungswerber selbst als ein eigener Zeuge auftreten. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber die E-Mail-Adresse zuerst - nach seinen Angaben unabsichtlich - falsch angegeben hätte und diese erst in weiterer Folge korrigiert hat.

 

Schließlich überzeugt das Gutachten des Anwalts auch durch die "Bilddokumentation", in der sich praktisch alle Orte finden, an denen er erhoben hat, ebenso wie manche Gesprächspartner. Auch ist die Sachverständige dem Gericht als verlässlich und umsichtig in der Auswahl ihrer Vertrauensanwälte bekannt; weder sie noch der Anwalt haben - im Gegensatz zum Berufungswerber - ein Interesse an einer falschen Aussage; viel mehr würde eine falsche Aussage oder ungenügend geführte Erhebungen zu einem Einkommensverlust führen, wenn diese dem Gericht bekannt werden würden.

 

Da der Berufungswerber keine weiteren Beweismittel vorlegen konnte und das Gutachten in sich schlüssig ist, war seinen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen.

 

Da andere Verfolgungshandlungen durch Private oder staatliche Stellen oder die Gefahr solcher weder behauptet wurden noch von Amts wegen hervorgekommen sind, wurden solche nicht glaubhaft gemacht.

 

Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.

 

Die berufende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand. Der berufenden Partei wurde die Möglichkeit gegeben, sich einer Untersuchung durch einen Gutachter zu unterziehen, was dieser aber aus nicht vertretbaren Gründen abgelehnt hat. Damit hat der Berufungswerber seine Mitwirkungspflichten verletzt. Es ist davon auszugehen, dass eine kranke Person sich - schon im eigenen Interesse und aus Interesse am Verfahren - der Untersuchung unterzogen hätte.

 

Die berufende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen. Im Herkunftsstaat der berufenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei.

 

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

 

Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

 

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die berufende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben, insbesondere im Hinblick auf die unglaubwürdigen Angaben der berufenden Partei zu ihren Fluchtgründen.

 

Der berufenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie kann auch nicht hinreichend deutsch. Die berufende Partei hat keine Arbeit in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hat keine Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die berufende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die berufende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I abzuweisen.

 

II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Daher war die Berufung im Hinblick auf Spruchpunkt II abzuweisen.

 

II.3.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der berufenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

 

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 4.4.2004 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Berufungswerber, der sich länger als vier Jahre im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da der Berufungswerber aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese alle in Pakistan leben würden, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war und er trotz seines langen Aufenthalts nicht hinreichend deutsch kann, sowie eine soziale Integration - vom Freundeskreis abgesehen - nicht zu erkennen war, da keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht werden, er derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und des weiteren rechtswidrig eingereist ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

 

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der berufenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der berufenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

 

Die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.

 

II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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