TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/10 D15 267092-0/2008

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Spruch

D15 267092-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des N.E., geb. 00.00.2000, StA. von Moldawien vertreten durch seine Mutter N.L.a, 00.00.1980 geb., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2005, FZ.

 

05 06.568-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

 

2. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter N.L., 00.00.1980 geb., stellte am 07.05.2005 einen Antrag gem. § 3 i. V.m. § 10 Abs. 1 Z 3

 

AsylG 1997 (Familienverfahren) bezüglich seiner Mutter N.L..

 

Über den Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, N.L., wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, FZ. 05 06.566-BAT betreffend §§ 7, 8

 

Abs. 1 und 2 AsylG 1997 negativ abgesprochen.

 

Mit Bescheid vom 13.12.2005, FZ. 05 06.568-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2005 abgewiesen.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29.12.2005 mit einem Verweis auf die Begründung in der Berufung seiner Mutter N.L. fristgerecht Berufung erhoben.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008, GZ. D15 267091-0/2008/1E, wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, N.L., vom 29.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, FZ. 05 06.566-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen, jedoch hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides gem. § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Punkt behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mangels Vorliegens der Voraussetzung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 war die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlicher Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003, stellen Familienangehörige eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008, GZ. D15 267091-0/2008/1E, wurde der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, N.L., vom 29.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, FZ. 05 06.566-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen und Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides gem. § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mangels Vorliegens der Voraussetzung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 war die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben.

 

Angesichts des aus § 10 Abs.1 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag des Familienangehörigen, auf den sich dieser - hier auf jenen der Mutter - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. § 10

 

Abs. 5 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten. Zu bemerken ist ferner, dass in der Einvernahme vom 15.09.2005 keine eigenen Asylgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht wurden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Kassation
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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