TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/12 D4 262148-0/2008

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Veröffentlicht am 12.09.2008
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Spruch

D4 262148-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der I. K., geb. 00.00.1991, StA. Russische Föderation (Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2005, FZ. 04 02.178-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und I. K. gemäß §§ 10, 11 AsylG i. d.F. BGBL 126/2002 Asyl gewährt.

 

Gemäß § 12 AsylG i.d.F. BGBL 126/2002 Asyl wird festgestellt, dass

I. K. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 09.02.2004 vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf Asylerstreckung gem. §§ 10, 11 AsylG i. d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 eingebracht.

 

Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 15.06.2005, GZ. 04 02.176-BAI, wurde der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführers vom 09.02.2004 gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2005, Zl. 04 02.178-BAI wurde der Asylerstreckungsantrag der Asylwerberin gem. § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag ihrer Mutter mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zl. 04 02.176-BAI gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 5.7.2005 (nunmehr als Beschwerde zu werten), womit beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl durch Asylerstreckung gewährt werde.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von T. D., deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2005, GZ. 04 02.176-BAI, gemäß § 7, 8 AsylG abgewiesen wurde und gemäß § 8 Abs 2 AsylG die Ausweisung verfügt wurde. Der dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, Zahl D4 262147-0/2008, stattgegeben und der Mutter der Beschwerdeführerin Asyl zuerkannt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylerstreckungsantrag am 09.02.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Mit dem am 11.9.2008 zu D4 262147-0/2008 erlassenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der D. T. gegen die Abweisung ihres Asylantrages durch das Bundesasylamt, Folge gegeben, ihr Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Tochter der D. T. ist. Eltern und minderjährige Kinder führen ipso iure ein Familienleben; Es ist auch kein anderer Staat ersichtlich, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter ein gemeinsames Familienleben führen könnte.

 

Demnach liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 vor, wonach die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren hat, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Es war demnach der Beschwerde Folge zu geben und Asyl durch Asylerstreckung i.S.d. § 11 Abs. 1 AsylG zu gewähren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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