TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/12 B7 308291-2/2008

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Veröffentlicht am 12.09.2008
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Spruch

B7 308.291-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des O.L., geb. 00.00.2005, StA.: Republik Kosovo, vom 19.08.20008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2008, Zahl: 08 06.489-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von O.L. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der minderjährige Beschwerdeführer reiste erstmals gemeinsam mit seiner Mutter K.E., geb. 00.00.1978, protokolliert zu Zl. 308.292 des Asylgerichtshofes, sowie dem minderjährigen Bruder O.E., geb. 00.00.2002, protokolliert zu Zl. 308.290 des Asylgerichtshofes, am 21.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2005, vertreten durch die Mutter, ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder in Österreich einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Der Vater O.S., geb. 00.00.1977, protokolliert zu Zl. 308.179 des Asylgerichtshofes, war seinen Angaben zu Folge erstmals bereits am 12.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte ebenfalls am 12.10.2005 in Österreich einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt.

 

Dieser Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 05 22.725-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien (Gebiet Kosovo)" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien (Gebiet Kosovo)" ausgewiesen.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2007, Zl. 308.291-C1/3E-XIV/08/06, wurde die Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers vom 06.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2006, Zl. 05 22.725-BAG, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen.

 

Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Familie in Schweden und in der Folge in Belgien und der am 24.07.2008 erfolgten Rückübernahme im Rahmen der Dublin II-VO durch Österreich stellte der minderjährige Beschwerdeführer am 25.07.2008 - ebenso wie die übrigen Familienmitglieder - den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 11.08.2008, Zl. 08.06.489-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen - zweiten - Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I); gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 13.08.2008, erhob der Beschwerdeführer - ebenso wie die Eltern - mit Schreiben vom 19.08.2008, im Telefaxweg eingebracht am 26.08.2008, fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das - auf den Vater bezogene - bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatte Vorbringen wiederholt wird; darüber hinaus wird ausgeführt, da vor Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung im ersten Verfahren keine Verhandlung durchgeführt worden sei, habe der Vater auch keine Gelegenheit gehabt, die Ermordung seines zweiten Cousins vorzubringen. Dieser Beschwerde ist eine Bestätigung der UNMIK vom 11.08 2008 beigelegt, wonach ausgeführt wird, dass die Großmutter des Beschwerdeführers berichtet hätte, dass die Eltern in Gefahr wären, wenn sie in den Kosovo zurückkehren würden. Zwei enge Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers seien im Kosovo ermordet worden seit Ende des Kosovo-Konfliktes. Die Großmutter des Beschwerdeführers fühle, dass ihre Tochter - die Mutter des Beschwerdeführers - verschiedene Probleme im Kosovo haben würde wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit; sie gehöre der Volksgruppe der Bosniaken an.

 

Darüber hinaus ist der Beschwerde eine abermalige Übersetzung des bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom Vater vorgelegten Beschlusses des "Gemeindegerichtes für Gesetzesübertretungen in G." - wie es in der nunmehrigen Übersetzung bezeichnet wird - beigegebenen.

 

Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 05.09.2008 vorgelegt.

 

Der Asylgerichtshof hat über die mit 19.08.2008 datierte Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

 

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."

 

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

 

Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Vater O.S. betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B7 308.179-2/2008/2E, folgende Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für den minderjährigen Beschwerdeführer selbst gelten:

 

"Der Beschwerdeführer stützt sein im Rahmen seiner zweiten Asylantragstellung getätigtes Vorbringen auf Gründe, welche er bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat bzw. welche - sofern hypothetisch den Tatsachen entsprechend - bereits während des ersten Asylverfahrens vorgelegen haben. Die behauptete Ermordung des Cousins namens O.R. wurde vom Beschwerdeführer bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 06.09.2006 vorgebracht, war bereits Gegenstand der Beurteilung in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und wurde bereits im Ergebnis als unglaubwürdig beurteilt.

 

Selbst wenn man allerdings hypothetisch davon ausginge, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht erstattet worden wäre, wie der Beschwerdeführer nunmehr im zweiten Asylverfahren vorbrachte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sowohl im Zuge seiner Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.07.2008 als auch im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.07.2008 behauptete, der Cousin namens O.R. sei bereits am 00.00.2006 umgebracht worden.

 

Ganz abgesehen davon nun, dass der mit 24.11.2006 datierte erstinstanzliche Bescheid, Zl. 05 16.941-BAG, im ersten Asylverfahren am 29.11.2006 - also etwa 9 Monate nach der behaupteten Ermordung des Cousins - zugestellt und damit erlassen wurde und sohin das nunmehrige Beschwerdevorbringen, da vor Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung im ersten Asylverfahren keine Verhandlung durchgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit gehabt, die Ermordung seines zweiten Cousins vorzubringen, ad absurdum geführt wird, hätte er doch dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatten können (was er tatsächlich ja entgegen der von ihm im nunmehrigen Asylverfahren vertretenen Ansicht ohnedies auch tat), rechtfertigen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).

 

In diesem Zusammenhang ist daher darauf hinzuweisen, dass das nunmehrige Vorbringen - ginge man hypothetisch davon aus, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht ohnedies bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren erstattet hätte - allenfalls in einem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG hätte geltend gemacht werden müssen.

 

Was nun den der Beschwerde beigelegten Beschluss des "Gemeindegerichtes für Gesetzesübertretungen in G." betrifft, so wurde dieser Beschluss bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, konkret am 26.02.2007 - in einer im Wortlaut leicht divergierenden, in inhaltlicher Hinsicht aber vollkommen identen Übersetzung in die deutsche Sprache -, vorgelegt und damals bereits einer Bewertung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat unterzogen.

 

Was weiters die ebenfalls der Beschwerde beigelegte, mit 11.08.2008 datierte UNMIK-Bestätigung betrifft, so ist - sollte diese Bestätigung tatsächlich echt und inhaltlich richtig sein - diesbezüglich, wie bereits oben ausgeführt wurde, darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Der mit 08.08.2008 datierte erstinstanzliche Bescheid wurde am 12.08.2008 erlassen, die mit 11.08.2008 datierte Bestätigung wurde gemeinsam mit der Beschwerde am 26.08.2008 - sohin erst im Beschwerdeverfahren - vorgelegt und ist daher einer Bewertung durch den Asylgerichtshof nicht zugänglich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in inhaltlicher Hinsicht zu dieser Bestätigung allerdings anzumerken, dass der Aussteller dieser Bestätigung nicht etwa auf eigener Wahrnehmung beruhende Tatsachen, sondern lediglich Erzählungen bzw. von Befürchtungen der Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wiedergibt, was den Bescheinigungswert dieser Bestätigung erheblich herabsetzt. Darüber hinaus sollen mit dieser Bestätigung wiederum lediglich Dinge bestätigt werden, welche bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Diesbezüglich sei auf obige Ausführungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen neuen Asylantrag im Verhältnis zur Bestimmung des § 69 AVG verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen glaubwürdigen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 08.08.2008 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

 

Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein neues zulässiges Vorbringen erstattet hat und dass bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen. Eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen generellen Verschlechterung für Angehörigen der albanischen Volksgruppe ist seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo und der Anerkennung der Republik Kosovo u.a. durch die Republik Österreich - nicht eingetreten; im Gegenteil ist eine weitere Verbesserung der Lage für Angehörige der albanischen Volksgruppe, welcher auch der Beschwerdeführer angehört, eingetreten. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe zu entnehmen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erschiene.

 

Im Lichte der Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.

 

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Was Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

 

Darüber hinaus werden die zu Spruchpunkt II getätigten Ausführungen des Bundesasylamtes zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 00.00.2006, gem. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt wurde.

 

Im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwischenzeitig in Schweden und in weiterer Folge in Belgien aufhältig war, was naturgemäß nicht für eine Verfestigung im Sinne eines schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich ins Treffen geführt werden kann.

 

Im Zusammenhang mit der Frage des Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass mit die Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag inhaltlich gleich lautende Entscheidungen, verbunden mit einer Ausweisung in die Republik Kosovo, ergehen und eine Ausweisung nur hinsichtlich aller Familienmitglieder gemeinsam erfolgen darf; insofern ist nicht von einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen.

 

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall davon ausgehen sollte, dass ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, so erscheint dieser zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen stützt, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einen Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemildert. Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen - bzw. jedenfalls keinen ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK dar."

 

Diese Ausführungen gelten, wie bereits erwähnt, im Ergebnis auch für den minderjährigen Beschwerdeführer selbst. Auch gegenüber der Mutter K.E., geb. 00.00.1978, erging zur Zl. B7 308.292-2/2008/2E vom heutigen Tag ein inhaltlich gleich lautendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes.

 

Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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