TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/15 B2 265719-0/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

GZ. B2 265.719-0/2008/11E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des O.B., geb. 00.00.1982, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2005, FZ. 05 15.981-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von O.B. vom 04.11.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2005, FZ. 05 15.981-EAST West, wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), abgewiesen

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.B. in die Republik Kosovo zulässig ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird O.B. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, ist am 26.09.2005 illegal in Österreich eingereist und hat am 29.09.2005 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG eingebracht. Daraufhin wurde er am 03.10.2005 und am 10.10.2005 vom Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Albanisch vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

 

Dabei gab er im Wesentlichen an, Angehöriger der albanischen Volksgruppe sowie ledig zu sein. Er hätte zu Hause einen UNMIK - Personalausweis, diesen jedoch nicht mitgenommen, da der Schlepper gesagt hätte, er würde ihn nicht brauchen. Die Familie - bestehend aus acht Mitgliedern - würde in der Heimat Sozialhilfe beziehen und eine kleine Landwirtschaft betreiben. Er hätte sich im Jahre 2002 Geld ausgeborgt und nicht zurückbezahlt, weshalb er vom Gläubiger bedroht werden würde. Im April 2005 und zwei Mal im Juli 2005 sei versucht worden, ihn zu ermorden. Am 24.09.2005 hätte er die Heimat verlassen.

 

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.10.2005, Zahl: 05 15.981-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo ausgewiesen.

 

Begründend wurde - nach ausführlichen Feststellungen zur Situation im Kosovo - im Wesentlichen ausgeführt, der Asylwerber könne bei Vorliegen einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung die effektiven Schutzmechanismen der nationalen und/oder internationalen Sicherheitskräfte bzw. Behörden/Gerichte in Anspruch nehmen. Es könne nicht erkannt werden, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleichkäme. Mangels relevanter Anknüpfungspunkte würde die Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht darstellen.

 

3. Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, auch Verfolgung durch "Private" könne Asylrelevanz entfalten, gewaltsame Übergriffe wären (im Kosovo) permanent möglich und blieben meist ohne rechtsstaatliche Sanktionen.

 

4. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 00.00.2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall und § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 14 Monate bedingt auf 3 Jahre) verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde seitens der BPD-Linz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot über ihn verhängt.

 

5. Am 02.09.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der nunmehrige Beschwerdeführer teilnahm (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 10Z). Das Bundesasylamt entsandte zu der Verhandlung keinen Vertreter.

 

In deren Verlauf wiederholte der Beschwerdeführer neuerlich, er hätte geborgtes Geld nicht zurückbezahlt und würde deshalb bedroht werden. Im März und April des Jahres 2008 sei sein Vater aufgefordert worden, die Schulden des Beschwerdeführers zu begleichen. Auch sei er misshandelt worden. Sein Vater würde seither in Haft angehalten werden, damit er - dies hätte er von einem Cousin erfahren - nicht Rache üben könne. Entgegen seinen früheren Angaben berichtete der Beschwerdeführer auf Nachfragen in der Verhandlung nur noch von zwei Mordversuchen gegen seine Person.

 

In das Verfahren eingeführt wurden mehrere Berichte zur Situation im Kosovo, denen der Beschwerdeführer nicht substantiell entgegentrat, er erklärte im Wesentlichen, im Kosovo gebe es weder Gesetze noch Demokratie, es würden die Leute regieren, die Geld haben, Behörden würden nicht helfen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt der Asylgerichtshof nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Albaner und Staatsbürger der Republik Kosovo (er wurde am 00.00.1982 in Kosovo geboren und besitzt einen Ausweis der UNMIK, den er jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht in Vorlage gebracht hat). Er hat im Dorf L. die achtjährige Grundschule abgeschlossen. Nach weiteren zwei Jahren Schulausbildung arbeitete er sechs Monate als Mechaniker in P.. Darüberhinaus hat er auf verschiedenen Baustellen in O. und R. bis zum Jahre 2003 gearbeitet. Danach ist der Beschwerdeführer bis zum Verlassen seines Heimatlandes im September 2005 keiner Arbeit mehr nachgegangen. In dieser Zeit wurde er von seinem Vater und von seinem Onkel finanziell unterstützt.

 

Der Beschwerdeführer war bei seinen Eltern in L. wohnhaft. Derzeit leben im Elternhaus in L. die Eltern sowie drei Geschwister des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers bezog Sozialhilfe und besitzt eine Landwirtschaft, auf welcher Weizen angebaut wird.

 

Der Berufungswerber war in seinem Heimatland weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder ethnischer Zugehörigkeit noch seiner politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.

 

Weiters wird festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

Der Beschwerdeführer hat seit zweieinhalb Jahren eine Freundin in Österreich, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Er hat keine sonstigen familiären Bindungen zu Österreich und übt keine erlaubte Beschäftigung aus.

 

Seit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 00.00.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Beteiligung an mehreren Einbruchsdiebstählen nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall (15/1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (davon 14 Monate bedingt auf 3 Jahre) verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde seitens der BPD Linz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot über ihn verhängt.

 

1.2. Zur Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

 

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [A, Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1..b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [B, Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

 

[C, Seite 7; B, Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [D]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[B, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [E], welche am selben Tag in Kraft trat. [M]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[N]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [E]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [P]

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

 

Acquisition of citizenship by birth

 

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

 

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

 

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child

 

shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

 

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

 

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

 

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of 18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

Doppelstaatsbürgerschaft

 

Article 3 Multiple Citizenships

 

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [O, P, Q]

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

 

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

 

[B, Seite 9]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

 

[A, Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [F]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [G, Seiten 9-10]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

 

Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen

 

Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

 

In Planung:

 

EULEX:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).

 

Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)

 

Stellvertreter: Roy REEVE (UK)

 

Polizei: Rainer KÜHN (D)

 

Gesamtstand: 1.900 Internationale

 

1.100 Nationale

 

Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.

 

Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)

 

KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

 

Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.

 

Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.

 

Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.

 

Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.

 

Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.

 

Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.

 

Aktive: 2.500

 

Reservisten: 800

 

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

 

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

 

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

 

[A, Seite 33-36]

 

2.2. Kosovo - Albaner

 

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

 

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [L, Seiten 4-5]

 

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [H, Seite 9] .

 

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [I, Seiten 13-15]

 

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

 

3. a. Wirtschaft:

 

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

 

[B, Seiten 2-3]

 

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [C, Seite 17]

 

Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [C, Seite 17]

 

Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.

 

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

 

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

 

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

 

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [A, Seite 13]

 

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

 

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

 

Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [K]

 

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [ J, Seite 3]

 

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

 

3. c. Gesundheitswesen:

 

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

 

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

 

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

 

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können.

 

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

 

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

 

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

 

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

 

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

 

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [C, Seiten 18-20]

 

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

 

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [L, Seite 12]

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären und sozialen Verhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 03.10.2005 und 10.10.2005 sowie in der Berufungsverhandlung vom 02.09.2008.

 

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. zum Vorliegen eines auf 10 Jahre befristeten Rückkehrverbotes ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes Linz vom 00.00.2007 (vgl. OZ 5 des UBAS-Aktes) sowie dem FI-Ausdruck.

 

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo stützen sich auf das in der mündlichen Verhandlung eingebrachte und erörterte Berichtsmaterial aus folgenden Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien auch nicht substantiell entgegen getreten sind, kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht. Den gegen diese Feststellungen in pauschaler Form erhobenen Behauptungen des Beschwerdeführers, es gebe keine Gesetze und Demokratie im Kosovo, keine Behörde würde helfen, es würden nur Leute regieren die Geld haben, kann nicht gefolgt werden, zumal diese Behauptungen - wie dem Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.09.2008 vorgehalten wurde - im Amtswissen und dem erörtertem Berichtsmaterial aus den folgenden Quellen keinerlei Grundlage findet.

 

Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI (Beilage A)

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 (Beilage B)

 

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 (Beilage C)

 

APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt (Beilage D)

 

UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

 

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008 (Beilage E)

 

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE (Beilage F)

 

Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI (Beilage G)

 

UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 (Beilage H)

 

V.D.: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006

 

Beilage I)

 

Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007 (Beilage J)

 

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE (Beilage K)

 

Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 (Beilage L)

 

Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54 (Beilage M)

 

APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein (Beilage N)

 

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL (Beilage O)

 

Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry

 

(Beilage P)

 

Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 (Beilage Q)

 

2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig, da es massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist:

 

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 3.10.2005 bzw. am 10.10.2005 sowie in seinem schriftlichen Asylantrag vom 29.9.2005 an, es sei drei Mal versucht worden, ihn zu ermorden, und zwar im April 2005 und zwei Mal im Juli 2005. Dazu völlig widersprechend führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus, dass lediglich zwei Mordversuche auf ihn stattgefunden hätten. Auch den Zeitpunkt der angeblichen Mordversuche konnte der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei darlegen. So behauptete er vorerst in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, diese hätten ungefähr im Jahre 2003 statt gefunden, es könne aber auch im Jahre 2004/2005 gewesen sein. Schlussendlich führte er aus, er wüsste, dass "es im Jahr 2003/2004 passiert sei" und zwar fünf, sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Dies würde jedoch wiederum bedeuten, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Mordversuche - da er sein Heimatland laut eigenen Angaben im September 2005 verlassen haben will - im Februar/März bzw. April des Jahres 2005 stattgefunden hätten. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er angefangen habe zu vergessen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Dies ist für den Asylgerichtshof insoferne nicht nachvollziehbar, als ein Anschlag auf das eigene Leben zweifelsohne ein derartig einschneidendes Erlebnis ist, dass man auch nach längerer Zeit eindeutig die Anzahl der angeblich stattgefunden habenden Mordversuche angeben kann, wenn sich derartiges tatsächlich zugetragen hat. Auch die zeitlichen Angaben bezüglich der Mordversuche würden nicht dermaßen divergieren, wenn tatsächlich Erlebtes bezüglich dermaßen dramatischer Ereignisse, die die eigene Person betrafen, dargelegt würde. Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf mehrmaligen Nachfragens ausdrücklich anführte, dass er, abgesehen von der Tatsache, dass er sich vor Herrn M. - seinem Geldgeber - verstecken musste, keine sonstigen Probleme mit ihm gehabt habe. Erst als ihm vorgehalten wurde, dass er die Mordversuche auf ihn in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnt habe, gab er an, dass er vorgehabt habe, davon zu erzählen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Ein weiterer eklatanter Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich darin, dass er vor dem Bundesasylamt ausführte, alle (drei) Mordversuche zur Anzeige gebracht zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof angab, lediglich einen derartigen Vorfall bei der Polizei gemeldet zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).

 

Schlussendlich ist noch auf die vom Beschwerdeführer angegebenen unterschiedlichen Rückzahlungsfristen für das geborgte Geld hinzuweisen. So behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, er habe sich das Geld im Jahr 2002 ausgeborgt und die Rückzahlungsfrist hätte drei Monate betragen. Vor dem Asylgerichtshof behauptete er hingegen, dass eine Rückzahlungsfrist von zwei oder drei Jahre vereinbart worden sei, wobei er sich das Geld glaublich im September des Jahres 2002 ausgeborgt hätte. Würden diese Angaben der Richtigkeit entsprechen, so ist nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer gezwungen sah, sich bereits seit Mitte des Jahres 2004 bei seinen Onkeln versteckt zu halten, weil sein Gläubiger, Herr M., ihn ständig aufgesucht habe, um das geschuldete Geld zu fordern.

 

Völlig unglaubwürdig und mit den allgemeinen Gegebenheiten im Kosovo auch nicht vereinbar wird das Vorbringen des Beschwerdeführers schließlich mit dessen Behauptung, sein Vater würde sich derzeit nach wiederholten Misshandlungen durch Gehilfen des Gläubigers in Haft befinden, wobei die Haft alle drei Monate verlängert werden würde, damit er sich nicht an den Tätern rächen könne.

 

Da folglich, wie oben ausführlich dargestellt, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers absolut widersprüchlich war, geht der erkennende Senat davon aus, dass seine gesamten Fluchtgründe frei erfunden sind.

 

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 11.11.2005 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

 

3.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

3.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs. 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

 

Nach § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.

 

Gemäß § 23 Abs.1 AsylG 1997 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3.4. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv n

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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