TE AsylGH Beschluss 2008/09/15 B13 234194-0/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

B13 234.194-0/2008/18E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von D.I., geb. 00. 00. 1961, StA: Mazedonien, vom 13. 1. 2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 6. 2002, Zl 01 20.657-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde von D.I. wird gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 7. 9. 2001 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Mit Bescheid vom 18. 6. 2002, Zl 01 20.657-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig ist.

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 19. 6. 2002 und am 20. 6. 2002, beim Postamt hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist der 21. 6. 2002 war. Der Bescheid wurde in weiterer Folge als nicht behoben retourniert.

 

Mit Schriftsatz vom 13. 1. 2003, am selben Tag zur Post gegeben, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

 

Mit Schreiben des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. 3. 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der unabhängige Bundesasylsenat von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgehe und wurde der Beschwerdeführer zu einer diesbezüglichen Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

 

Die mit Schriftsatz vom 17. 3. 2003 abgegebene Stellungnahme lautet wie folgt:

 

"(...)

 

Am 18. 6. 2002 erging ein Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 01 20.657-BAE, mit welchem mein Asylantrag vom 7. 9. 2001 gem § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen wurde. Aufgrund meiner Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der postalischen Zustellung zu meinen Handen wurde dass betreffende Schriftstück bei dem für meine Meldeadresse zuständigen Postamt hinterlegt.

 

Von Seiten des Zustellers wurde es jedoch verabsäumt, entsprechend der Bestimmung des § 17 Abs 2 Zustellgesetzes, mich von der Hinterlegung dieses Bescheides schriftlich zu verständigen. Es ist weder eine entsprechende Verständigung in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten eingelegt worden noch eine solche an der Abgabestelle zurückgelassen worden noch wurde die diesbezügliche Verständigung an der Eingangstüre angebracht.

 

Aus diesem Grund konnte ich von der erfolgten Hinterlegung keine Kenntnis erlangen. Schließlich habe ich mit dem Bundesasylamt am 30.12. 2003 persönlich Kontakt aufgenommen, zumal seit meinem Asylantrag vom 7. 9. 2001 bereits mehr als 1 Jahr vergangen war, ohne dass mir zum gegenständlichem Asylverfahren irgendetwas Wesentliches zur Kenntnis gebracht wurde. Demnach habe ich mit 30.12.2002 den angefochtenen Bescheid persönlich am Bundesasylamt behoben und gilt dieser Bescheid auch erst als mit 30.12.2002 zugestellt.

 

Aufgrund dessen war auch die Berufung mit 13.1.2003 fristgerecht beim Bundesasylamt eingebracht worden.

 

(....)".

 

Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 29. 4. 2003 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesasylamt nicht teilgenommen hat. Dabei wurde auch der Zusteller zum Zustellvorgang befragt.

 

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. 5. 2003, Zl 234.194/10-I/01/03, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. 1. 2004, Zl 2003/01/0362-8, den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Diese Aufhebung wurde damit begründet, dass der unabhängige Bundesasylsenat in dem angefochtenen Bescheid den Umstand, wonach das Hausbrieffach möglicherweise infolge Beschädigung nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen habe können, außer Acht gelassen habe.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

(....)

 

Gemäß der Bestimmung des § 17 Abs 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen..

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass im gegenständlichen Fall die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig sein könne, da der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass das für ihn vorgesehene Hausbrieffach "aufgebrochen und kaputt" gewesen sei.

 

Dies wurde auch von dem - anlässlich der beim unabhängigen Bundesasylsenat abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung - einvernommenen Zusteller bestätigt, der ausführte, dass er sich nicht erinnern könne, ob in dem vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnhaus die Hausbrieffächer beschädigt bzw aufgebrochen worden seien. Dies deshalb, weil er als "Springer" eingesetzt worden sei und das Wohnhaus nur vage kennen würde. Zudem räumte der Zusteller ein, dass er auch bei einem beschädigten Postfach die Hinterlegungsanzeige in das Brieffach eingelegt hätte.

 

Unter Zugrundelegung der Aussagen des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zustellers ist davon auszugehen, dass die Angaben daher nicht geeignet waren, Grundlage für die Feststellung zu bieten, das Hausbrieffach des Beschwerdeführers sei entgegen seinen Behauptungen in ordnungsgemäßem Zustand gewesen, sodass die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig gewesen ist. Demnach hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen (vgl. VwGH vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0161, mwN.; siehe auch Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 (2000), Rz 3 zu § 87 (§ 17 ZustG), sowie Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO2 (2003), Rz 14 zu Anh § 87 (§ 21 ZustG)).

 

Da der Bescheid des Bundesasylamtes somit nicht rechtswirksam erlassen wurde und daher auch kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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