TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/15 C6 250198-0/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

C6 250.198-0/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer über die Beschwerde des R. P., geb. 00.00.1989, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.5.2004, FZ. 04 04.569-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid wird behoben und der Asylerstreckungsantrag von R. P. vom 1.4.2004 gemäß § 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 14.5.2004, Zahl 04 04.569-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers, gemäß § 10 iVm 11 Abs 1 Asylgesetz 1997 BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.5.2004 Beschwerde.

 

2. Am 2.9.2008 langte beim erkennenden Gericht eine Ausreisebestätigung von IOM Vienna ein, demzufolge die Beschwerdeführerin am 20.8.2008 das Bundesgebiet verlassen.

 

3. Laut ZMR-Auskunft vom 11.9.2009 ist der Beschwerdeführer seit 21.8.2008 nicht mehr in Österreich amtlich gemeldet.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Als der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

1. Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Da der Beschwerdeführer ihren Asylerstreckungsantrag noch bis zum 30. April 2004 stellte, wurde dieses Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt (die nachfolgend zitierten Bestimmungen des Asylgesetzes sind daher in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu verstehen).

 

2. Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Das erkennende Gericht hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (s. etwa VwGH 17.9.1991, Zl. 91/05/0091; 17.6.1993, Zl. 93/09/0026; 7.3.1996, Zl. 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch das erkennende Gericht trotz Sachentscheidung der ersten Instanz: vgl. z.B. VwGH 28.6.1994, Zl. 92/05/0063).

 

Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (s. 686 BlgNR, 20. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten.

 

3. Da der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, war wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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