TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 C8 252782-0/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

C8 252782-0/2008/3E

 

C8 252782-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des M. S., geb. 00.00.1975, StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.06.2004, FZ. 03 28.509-BAW, sowie vom 06.08.2004, FZ. 03 28.509-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung von M. S. vom 25.08.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004, Zahl: 03 28.509-BAW WE, wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.

 

II. Die Berufung von M. S. vom 04.08.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004, Zahl: 03 28.509-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 17.09.2003 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 19.09.2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

 

Am 19.09.2003 sowie am 30.01.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

 

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.06.2004, Zl. 03 28.509-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.06.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 24.06.2004 negativ in Rechtskraft.

 

Am 04.08.2004 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung bei Freunden in Wien aufgehalten habe und daher über den Zustellvorgang nicht in Kenntnis gewesen sei. Er sei erst am 21. Juli 2004 wieder in seine Wohnung nach Niederösterreich zurückgekehrt, wo er dann noch am selben Tag den Postzettel aufgefunden habe.

 

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.08.2004, Zl. 03 28.509-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.

 

Am 25.08.2004 brachte der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Berufung ohne nähere Begründung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004. Zl. 03 28.509-BAW WE ein.

 

Mit Schreiben vom 07.09.2004 brachte der Beschwerdeführer eine Berufungsergänzung beim Bundesasylamt ein, in welcher er angab, dass der Rechtsanwalt, welcher die Berufung vom 04.08.2008 verfasst hat, ihn nicht richtig verstanden habe und daher die Berufung nicht richtig begründet habe. Der wahre Grund, weshalb er den Bescheid nicht erhalten habe, sei die Tatsache, dass die Besitzerin des Gasthofes, in welchem er zur Zeit der Zustellung des Bescheides untergebracht war, ihm den Bescheid nicht rechtzeitig ausgehändigt habe.

 

Der Berufungsergänzung beigelegt wurde ein Schreiben der Besitzerin des Gasthofes, in welchem diese bestätigte, dass sie vergessen habe, dem Beschwerdeführer die Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides (gelber Zettel) fristgerecht auszuhändigen und dass er diesem auch nicht möglich gewesen sei, den Postkasten selbst zu entleeren, dass nur sie über den Postkastenschlüssel verfüge.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

 

Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung zunächst damit, dass er zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung ortsabwesend gewesen sei und daher vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt habe. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2004 abgewiesen. In der diesen Bescheid bekämpfenden Berufung führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, dass die Besitzerin des Gasthofs, in welchem er wohnhaft war, ihm den Bescheid nicht rechtzeitig übergeben habe und er aus diesem Grund die Berufungsfrist versäumt habe.

 

Der Beschwerdeführer führte somit jeweils unterschiedliche Gründe zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihn sein erster Rechtsanwalt allerdings nicht richtig verstanden habe oder zu wenig nachgefragt habe und daher die Berufung falsch begründet habe, entbehrt jeglicher Glaubwürdigkeit, zumal sich die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe nicht einmal in der Hauptsache ähneln, sondern auf gänzlich unterschiedlichen Angaben basieren.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen festgehalten hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (vgl. etwa die Judikaturzitate bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2, Seite 1558 ff E 72 ff zu § 71 AVG). Aus dieser Judikatur des VwGH ergibt sich, dass das Verschulden des - überdies frei und selbst gewählten - Vertreters dem Beschwerdeführer wie sein eigenes Verschulden zurechnen ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihn persönlich kein Verschulden treffe, sondern die in der Berufung angeführten Gründe für den Wiederaufnahmeantrag in irgendeiner Weise auf den ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter zurückzuführen seien, geht damit ins Leere.

 

Unabhängig davon ist bei einem Rechtsanwalt im Falle von Verständigungsschwierigkeiten mit seinen Mandanten davon auszugehen, dass dieser einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab walten lässt und daher im Bedarfsfall eine Person zur Übersetzung beigezogen hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich außerdem im Rahmen der gebotenen Sorgfaltspflicht über den Inhalt der von seinem Vertreter verfassten Berufung vergewissern können, was er jedoch nicht getan hat.

 

An der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers vermag auch das vom Beschwerdeführer mit der Berufungsergänzung vorgelegte Schreiben der Besitzerin des Gasthofes nichts zu ändern, da es sehr vage und allgemein gehalten ist und auch nichts an der Tatsache ändert, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Berufung einen komplett anderen Wiedereinsetzungsgrund angegeben hat.

 

Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorgebrachten keinesfalls angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der Beschwerdeführer musste nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren (Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien) im Zuge eines anhängigen Asylverfahrens jedenfalls mit der Zustellung weiterer Schriftstücke rechnen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hindert ein Verschulden der Partei die Wiedereinsetzung allerdings nur dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Damit ist die bloße Fahrlässigkeit gemeint. (Vgl. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558) .

 

Die Berufung gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

 

3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 09.06.2004 durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt. Die Berufung gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 23.06.2004 entweder beim Bundesasylamt oder damals beim zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an eine dieser beiden Behörden zu übergeben. Die Berufung wurde jedoch erst am 04.08.2004 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Schlagworte
Fristversäumung, Wiedereinsetzung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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