TE AsylGH Beschluss 2008/09/16 A5 313880-1/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

A5 313.880-1/2008/4E

 

A5 313.880-2/2008/5E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des O.C., geb. am 00.00.1988, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2007, Zl. 06 13.346/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

A. Die Beschwerde des O.C. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2007 wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.

 

B. Die Beschwerde des O.C. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang:

 

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 01.07.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.2. Der Asylwerber trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 10.12.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

II.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007, Zahl 06 13.346-BAE, wurde dieser Antrag gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria AsylG nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

II.1.4. Dieser Bescheid wurde am 20.04.2007 nach einem erfolglosen zweiten Zustellversuch an der Adresse Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG 1982, BGBl. I Nr. 200/1982 idF BGBl. I. Nr. 10/2004, am Postamt 1025 Wien hinterlegt. Der Bescheid wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht behoben und erwuchs in der Folge mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 08.05.2007 in Rechtskraft.

 

II.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2007 wegen des Verdachts des Vergehens gegen § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz festgenommen und befand sich im Zeitraum von 00.00.2007 bis 00.00.2007 in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft.

 

II.1.6. Am 16.05.2007 langte beim Bundesasylamt im Wege der Justizanstalt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er um Auskunft betreffend den Stand seines Asylverfahrens ersuchte. Das darauf bezugnehmende Antwortschreiben der belangten Behörde mit dem Inhalt, dass das betreffende Asylverfahren bereits seit 08.05.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, wurde dem Beschwerdeführer am 25.05.2007 zugestellt.

 

II.1.7. Der Beschwerdeführer brachte schließlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 11.06.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den genannten Bescheid verbunden mit dem Antrag auf neuerliche Einvernahme. Im Wiedereinsetzungsantrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei, da er auf Grund seiner Verhaftung von der Hinterlegung des Bescheides keine Kenntnis erlangt habe und eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 17 Abs. 3 überdies nicht eingetreten sei. Eine ordnungsgemäße Zustellung sei vielmehr erst am 06.06.2007 erfolgt, als sich sein rechtsfreundlicher Vertreter anlässlich einer Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Bescheides verschafft habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt somit ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG vor, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben.

 

II.1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2007 wurde der am 11.06.2007 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, nach vorherigem Vorhalt der Verspätung zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der betreffende Bescheid mit Wirksamkeit von 20.04.2007 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG nach erfolgter Ankündigung beim Postamt 1025 Wien hinterlegt wurde und mangels Einbringung einer Beschwerde am 08.05.2007 in Rechtskraft erwuchs. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung habe sich der Beschwerdeführer überdies noch nicht in Haft befunden und daher von der Zustellung durch Benachrichtigung der Österreichischen Post AG Kenntnis erlangt. Des Weiteren sei ihm bereits mit Schreiben vom 22.05.2007, zugestellt am 25.05.2007, der rechtskräftige Abschluss seines Asylverfahrens mitgeteilt worden. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ab Wegfall des Hindernisses, dem zufolge der Antrag bis zum 08.06.2007 gestellt hätte werden müssen, sei somit nicht gewahrt worden.

 

II.1.9. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 06.08.2007 Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde), in der er kursorisch anführte, er habe entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erst am 05.06.2007 von dem sein Asylverfahren erledigenden Bescheid Kenntnis erlangt. Überdies sei ihm gegenüber der Bescheid gar nie erlassen worden, da "rechtskräftig abgeschlossen" nicht mit der Erlassung eines Bescheides gleichzusetzen sei. Beim Verein "Ute Bock" handle es sich insbesondere um eine Obdachlosenadresse, an der sich der Beschwerdeführer nicht täglich aufhalte und somit nicht gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt werden könne.

 

II.1.10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und 2 erster Fall SMG und § 27 Abs. 1 SMG zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, sechs Monate davon bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

 

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.2.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.2.7. Zu Spruchpunkt A:

 

II.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

 

Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z.1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.

 

Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 u.a).

 

Im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wird angeführt, dass der am 06.04.2007 ausgestellte Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, da es sich beim Verein "Ute Bock" um eine Obdachlosenadresse handle, an welcher der Beschwerdeführer nur an jenen Tagen anzutreffen sei, an denen er sich nach für ihn eingelangter Post erkundige. Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung bis zu seiner Inhaftierung am 26.04.2007 sei er aber nicht mehr zu besagtem Verein gekommen und habe daher keine Kenntnis über die erfolgten Zustellversuche sowie die Hinterlegung des Bescheides erlangt. Das an ihn am 25.05.2007 ergangene Schreiben des Bundesasylamtes verwies lediglich darauf, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, ohne eine weitere Mitteilung betreffend die erfolgte Bescheiderlassung beziehungsweise Zustellung anzuschließen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer erst am 05.06.2007 durch seinen Rechtsvertreter anlässlich einer Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des besagten Bescheides erlangt.

 

Es ist zunächst anzumerken, dass der betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 entgegen der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers bereits seit 08.05.2007 rechtskräftig ist. Auch Zustellungen, die lediglich an eine von Obdachlosen angegebene "Kontaktstelle" erfolgen, sind aus Sicht der Rechtssprechung geeignet, Rechtswirkungen zu entfalten und gelten diese gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG als "Abgabestelle" im Sinne des Zustellgesetzes (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage von 2004, S. 343; VwGH vom 24.03.1998, 94/05/0242). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Problematik in Zusammenhang mit seiner unverschuldeten Unkenntnis über den Zustellvorgang ändert nichts an der Tatsache der rechtmäßigen Zustellung an sich, da sich der Beschwerdeführer seiner eigenen Angabe entsprechend zwar nicht durchgehend, aber mit gewisser Regelmäßigkeit ("einmal wöchentlich", siehe AS. 185) an der betreffenden Adresse aufgehalten hat. Wenngleich sich das Bundesasylamt in seiner grundsätzlich zutreffenden Begründung offensichtlich irrtümlicherweise auf § 8 Abs. 2 ZustellG bezogen hat, bleibt der Zustellvorgang durch Hinterlegung - in richtiger rechtlicher Würdigung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG - dennoch rechtsmäßig und gilt der Bescheid daher mit 08.05.2007 als erlassen.

 

Vertritt der Beschwerdeführer weiters die Rechtsansicht, dass sich der Anfang des Fristenlaufes zur Setzung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 2 AVG auf den Zeitpunkt der inhaltlichen Kenntniserlangung des Bescheides bezieht, so ist nochmals auf den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinzuweisen, wonach "binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat", ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden kann. In Anbetracht der Tatsache, dass besagter Bescheid bereits am 08.05.2007 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt und somit "erlassen "wurde, ist demnach die ihm am 25.05.2007 zugegangenen Mitteilung über den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens als maßgebliches fristauslösendes Ereignis anzusehen, da er spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über den Verfahrensstand hatte und somit binnen zwei Wochen - bis 08.06.2007 - die nötigen Schritte einleiten hätte können. Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig - d.h. nach der erfolgten Akteneinsicht am 04.06.2007 und somit innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen, dies aber aus ungeklärten Gründen unterlassen hat.

 

Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine Gründe vorzubringen, die geeignet gewesen wären, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine rechtzeitig eingebrachte Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 2 AVG anzunehmen.

 

Die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

 

II.2.8. Zu Spruchpunkt B:

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit dem der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Der angefochtene Bescheid wurde durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt und ist am 08.05.2007 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde wurde erst am 11.06.2007 und somit verspätet eingebracht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abgabestelle, Fristversäumung, Wiedereinsetzung, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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