TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 B13 318089-1/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

B13 318.089-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des F.R., geb. 00.00.1968, StA: Rumänien, vom 4. 3. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 2. 2008, Zl. 89 16.342-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde von F.R. wird gemäß § 7 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Beg r ü n d u n g :

 

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. 4. 1991, Zl FRA 435/1990, wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls vom 31. 1. 1967, BGBL Nr 78/1974, zutreffen und er Flüchtling im Sinne des genannten Abkommens und gemäß § 7 Abs 1 des BG Nr 126/1968 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. 11. 1974, BGBl Nr 796, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

 

Das Bundesasylamt setzte in der Einvernahme vom 7. 2. 2008 den Beschwerdeführer von seiner Absicht in Kenntnis, das ihm gewährte Asyl abzuerkennen und festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommen würde.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26. 2. 2008, Zahl: 89 16.342-BAG, den dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).

 

Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Rumänien seit dem 1. 1. 2007 ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei. In einem Mitgliedsstaat der EU könne eine Verfolgungssituation gegenüber dem eigenen Staatsbürger ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer sei es mit dem EU-Beitritt jedenfalls wieder zumutbar, sich dem Schutz Rumäniens zu unterstellen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt.

 

Gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn

 

ein Asylausschließungsgrund nach § 6 vorliegt;

 

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründen eingetreten ist oder

 

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

 

Gemäß § 7 Abs 2 leg cit kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

 

Die Regelung des § 7 Abs. 2 AsylG enthält im Wesentlichen zwei Rechtsbedingungen:

 

1. einen Zeitablauf von fünf Jahren seit Asylgewährung,

 

2. den Wohnsitz im Bundesgebiet.

 

Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage außer Zweifel, dass die Rechtsbedingung des Zeitablaufes erfüllt ist und nach Einholung einer Meldeauskunft der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. 4.1991, Zahl: FRA 435/1990, "Asyl gewährt"; die Asylgewährung liegt nunmehr über 17 Jahre zurück. Im Lichte dessen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylgewährung, Zeitablauf
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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