TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 B13 318090-1/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

B13 318.090-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des R. A., geb. 00.00. 2007, StA. Rumänien, vertreten durch den Vater R. F.,vom 4. 3. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 2. 2008, Zl. 07 11.505-BAG, beschlossen:

 

Der Beschwerde von R. A. wird gemäß § 34 AsylG 2005 stattgegeben und R. A. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass R. A. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Beg r ü n d u n g :

 

Der durch seinen Vater (Zl 318.089) vertretene minderjährige Beschwerdeführer stellte am 11. 12. 2007 beim Bundesasylamt im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 2. 2008, Zl 07 11.505-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährigen Sohn des R. F.. Diesem wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29.4.1991 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

 

Das Bundesasylamt setzte in der Einvernahme vom 7. 2. 2008 den Vater des Beschwerdeführers von seiner Absicht in Kenntnis, das ihm gewährte Asyl abzuerkennen und festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommen würde.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26. 2. 2008, Zahl: 89 16.342-BAG, den dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Vater des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Rumänien seit dem 1. 1. 2007 ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei. In einem Mitgliedsstaat der EU könne eine Verfolgungssituation gegenüber dem eigenen Staatsbürger ausgeschlossen werden. Dem Vater des Beschwerdeführers sei es mit dem EU-Beitritt jedenfalls wieder zumutbar, sich dem Schutz Rumäniens zu unterstellen.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. 9. 2008, Zl 319.089-1/2008/4E, wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt.

 

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt (§ 36 Abs. 3 AsylG).

 

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigen zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des R. F. und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG.

 

Der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers, R. F., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. 9. 2008, Zl 319.089-1/2008/4E, gemäß § 7 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Die Fortsetzung des zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bestehenden Familienlebens ist in keinem anderen Staat möglich. Dem Beschwerdeführer ist daher Asyl zu gewähren.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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