TE AsylGH Beschluss 2008/09/19 D1 318242-1/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

D1 318242-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des S.M., geb. 00.00.1979, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2007, FZ.

 

07 03.994-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals am 04.10.2005 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher in der Folge vom Bundesasylamt rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach illegaler Ausreise in die Slowakei, brachte er am 26.04.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein. Begründend führte er an, dass er irrtümlich aus Österreich in die Slowakei gereist sei. Seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren hätten sich nicht geändert.

 

1.2. Am 07.05.2007 sowie am 30.05.2007 wurde er neuerlich von Organwaltern des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er kurz zusammengefasst geltend, dass die Gründe seiner Antragstellung gleich geblieben seien. Jedoch habe er nun einen Zeugen; sein seit einem Monat in Österreich befindlicher Bruder könne seine Fluchtgründe bestätigen.

 

1.3. Am 23.10.2007 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die Angaben seiner vorigen Einvernahmen und brachte zusätzlich vor, dass sein in der Russischen Föderation aufhältiger Bruder nunmehr geheiratet habe und der Vater dessen jetziger Gattin O. beim FSB sei. Dadurch habe dieser einen "gewissen Schutz bekommen". Er selbst wolle jedoch keine Hilfe von einem Verräter annehmen. Er könne weiterhin nicht in Russland leben.

 

2.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.12.2007, FZ. 07 03.994-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs.1 AsylG abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und seine Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt (Spruchpunkt III.).

 

2.2. Dieser Bescheid wurde - da der nunmehrige Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse verfügte - gem. § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit 21.12.2007 in Rechtskraft.

 

2.3. Am 29.01.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG ein und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2007 (AS 391 ff.).

 

2.4. Mit Schriftsatz vom 12.02.2008 erklärte der nunmehrige Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet verlassen zu wollen (AS 403), was er schließlich am 21.02.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe auch tat (vgl. Ausreisebestätigung auf AS 405).

 

2.5. Mit Bescheid vom 22.02.2008 hat das Bundesasylamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Neuzustellung des Bescheides gem. § 21 AVG i.V.m. § 6 ZustellG zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) sowie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 2). Dieser Bescheid wurde dem Zustellbevollmächtigten des nunmehrigen Beschwerdeführers am 26.02.2008 eigenhändig zugestellt und erwuchs mit 12.03.2008 in Rechtskraft.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

1.2. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

1.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

1.4. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser zu laufen.

 

2. Ausdrücklich hervorzuheben ist, dass sowohl der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.01.2008 mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 07 03.994-BAG, rechtskräftig zurück- bzw. abgewiesen wurden.

 

3. Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof daher ausschließlich über die am 29.01.2008 (vgl. Poststempel, AS 401) erhobene Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) zu entscheiden. Da der erstinstanzliche Bescheid am 06.12.2007 rechtswirksam zugestellt wurde (Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 3 ZustellG; vgl. AS 309 f.), war der letzte Tag um ein Rechtsmittel zu erheben und die in § 63 Abs. 5 AVG normierte 2-wöchige Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) zu wahren, der 20.12.2007. Die erst am 29.01.2008 zur Post gegebene Berufung (nunmehr: Beschwerde) ist demnach gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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