TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/22 D1 254340-0/2008

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Spruch

GZ. D1 254340-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des mj. A.D., geb. 00.00.2002, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2004, FZ.

 

04 08.606-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, reiste in Begleitung seiner Eltern und seiner vier Geschwister am 20.04.2004 über die Tschechische Republik kommend illegal in das Bundesgebiet ein.

 

2. Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte für ihn am 23.04.2004 einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 i.V.m. § 11 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr.126/2002 (in der Folge: AsylG), bezogen auf den Antrag seines Vaters.

 

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.09.2004, FZ. 04 08.606-BAT, den Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gem. § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ab, nachdem es zuvor den Asylantrag seines Vaters mit Bescheid vom selben Tag, FZ. 04 08.595-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen hatte (Spruchpunkt I.), festgestellt hatte, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ihn zugleich gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen hatte (Spruchpunkt III.).

 

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.10.2004 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben (AS 27 ff.).

 

5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. D1 254341-0/2008/1E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Asylantrag des Vaters des nunmehrigen BeschwerdeführersA.S.. abgewiesen worden war, gem. § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

1.2. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, wobei die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr.101/2003 gilt.

 

1.4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

1.5. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

1.6. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

1.7. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

1.8. Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

2. Mit dem unter Punkt I.5. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Vaters des nunmehrigen Beschwerdeführers, A.S.. abgewiesen worden war, gem. § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes, auf den die Abweisung des durch die gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen gestellten Asylerstreckungsantrages gestützt wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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