TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/22 D15 252962-0/2008

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Spruch

D15 252962-0/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der C.O., 00.00.1986 geb., StA.: von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004, FZ.

 

04 08.495-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.d.F. BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird C.O. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin, eine moldawische Staatsangehörige, reiste am 20.04.2004 illegal in Österreich ein und beantragte am 22.04.2004 die Gewährung von Asyl. Begründend gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Rahmen ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 2003 mit einem Mann eine Beziehung geführt habe. Im Jänner 2004 habe sie sich von ihm getrennt, nachdem sie erfahren habe, dass dieser Mann verheiratet sei. Da er die Trennung nicht akzeptiert habe, sei sie von ihm mit dem Tod bedroht worden. Eine Anzeige bei der Polizei sei ergebnislos verlaufen, da laut Mitteilung der Polizei ein Einschreiten nicht möglich wäre, solange nichts passiert sei. Da sie um ihr Leben fürchte und ihr niemand helfen könne, entschloss sie sich aus Moldawien zu flüchten. Ansonsten habe sie keinerlei politische oder sonstige Probleme, sie sei nicht vorbestraft und auch niemals inhaftiert gewesen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung der nunmehrigen Beschwerdeführerin in die Republik Moldawien gem. § 8 AsylG festgestellt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

 

Am 16.09.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurde.

 

Im Rahmen dieser Verhandlung vor dem Asylgerichtshof blieb die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorbringen, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Moldawien Gefahr liefe, von ihrem ehemaligen Lebenspartner getötet zu werden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde

Folgendes festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin behauptet den Namen C.O. zu führen, moldawische Staatsangehörige und am 00.00.1986 in Moldawien geboren zu sein. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme, weder mit Polizei oder Behörden. Die Beschwerdeführerin reiste am 20.04.2004 illegal in Österreich ein und beantragte am 22.04.2004 die Gewährung von Asyl.

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.

 

Zu Moldawien wird Folgendes festgestellt:

 

Es herrscht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Für den von der moldauischen Regierung effektiv kontrollierten Landesteil (unter Ausschluss von Transnistrien) gilt, dass die Verfassung allen Bürgern Bewahrung, Entwicklung und Ausdruck Ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität garantiert (auch durch Ratifikation der EMRK) und das keinerlei Informationen über das Vorliegen einer ständigen Praxis grober, offenkundiger Menschenrechtsverletzungen bestehen. Durch die frei gewählte kommunistische Regierung ist diesbezüglich auch keine Änderung zu erwarten. Auch ist nicht festzustellen, dass die staatlichen Organe kriminelle Machenschaften Privater systematisch unterstützen, respektive nicht bekämpfen würden. Im moldauischen Innenministerium existiert eine eigene Abteilung zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Korruption.

 

Für Moldawien sind Fälle mittelbarer staatlicher Verfolgung durch Verfolgungshandlungen Dritter, für die der Staat verantwortlich wäre, weil er die Verfolgungshandlungen Dritter anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt, nicht bekannt. Es liegen keine Erkenntnisse über diskriminierende Maßnahmen gegen von einem ausländischen Staat ausgewiesene oder abgeschobene Staatsangehörige vor. Die Beantragung von Asyl in einem ausländischen Staat ist nicht unter Strafe gestellt und führt nach Rückkehr ins Heimatland nicht zu Beeinträchtigungen der Rechte und auch nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit.

 

Es herrscht in Moldau keine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der nach Moldau abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (Bericht der ÖB Bukarest v. 23.04.2001; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldawien sowie auf die ständige Beobachtung aktueller Medienberichte).

 

1) Korruptionsbekämpfung

 

Korruption der Polizei sei weiterhin ein Problem. Im Laufe des Jahres 2005 hatten die Behörden 190 Kriminalfälle gegenüber 199 solcher Fälle im Jahre 2004 gegen Angestellte des Innenministeriums wegen Bestechung, Raub und Amtsmissbrauch geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft sei zuständig für die Untersuchung der Aktivitäten der Polizei. Eine Einheit für interne Angelegenheiten, die dem Innenministerium unterstellt ist, sei zuständig für die Untersuchung kleinere Fälle von Korruption. Die kommunistische Regierung habe den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt, doch die Initiativen bestünden meist aus deklaratorischen Dokumenten wie dem Programm zur Bekämpfung der Korruption, das 2002 eingeführt worden sei. Im Jahr 2004 sei auf Geheiß des Präsidenten ein Strategie- und Aktionsplan zur Bekämpfung und Prävention der Korruption entwickelt worden. Es gibt seit 2002 Initiativen gegen die Korruption und zum Zeugenschutz, die den staatlichen Zugang zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen verbessert hätten. Deren Effektivität in der Praxis ist noch begrenzt. Die Fähigkeit des Staates, Schutz vor organisierter Kriminalität zu bieten, bleibe weiterhin schwer beeinträchtigt durch institutionalisierte Korruption. (Quelle: UK Home Office, Operational Guidance Note Moldova, 03.04.2006 https://www.ecoi.net/pub/hl1134_Moldova_v8.0_April_2006.pdf )

 

Die Republik Moldawien hat nach einer Evaluierung im Jahre 2004 und Empfehlung der GRECO eine Kommission ins Leben gerufen, die die Empfehlungen des Evaluationsberichtes umsetzten sollte und eine nationale Strategie gegen die Korruption ausarbeiten sollte. Sämtliche Strategien die auch von GRECO empfohlen wurden sind erfüllt worden. Unter anderem wurden im Zuge der Erstellung einer Studie 3.000 Bürger zu ihrer Auffassung über Korruption in Moldawien befragt. Ebenso wurden Empfehlungen wie Schulungen der öffentlichen Mitarbeiter in Hinblick auf Erkennung und Meldung von Korruptionsfällen durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieser Schulungsmaßnahmen waren relevante moldauische Behörden involviert und sind diese auch bemüht das die Anklagebehörden die erforderlichen Informationen über Korruptionsfälle erhalten. Die Moldauischen Behörden gaben im Juni 2005 an, dass 616 Urteile wegen Korruption ergangen sind. Auch die Empfehlung die Öffentlichkeit über Korruptionsfälle zu informieren wurde erfüllt. Die Arbeit und Kooperation der Antikorruptionsbehörden mit den örtlichen Behörden wurde effektiver. Auch die moldauische Regierung erließ einen Masterplan worin die Zusammenarbeit der verschiedensten Institutionen gegen die organisierte Kriminalität und Korruption angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Verhaltenskodex von den öffentlichen Mitarbeiter angenommen und die Besoldung der Staatsbeamten (auch Polizisten) ist adaquat. (Quelle:

GRECO, Complaince Report on Moldova, 09.12.2005, http://www.greco.coe.int/evaluations/cycle1/GrecoRC-I(2005)4E-Moldova.pdf).

 

UK home Office berichtet, dass Korruption in Moldau Korruption in Moldau ein Problem bleibt und weiterhin alle Ebenen des politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens beeinflusst. Die kommunistische Regierung hat jedoch den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt. Seit 2002 gibt es Initiativen gegen die Korruption, die den staatlichen Kampf gegen die Praxis erheblich verbessert haben.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note Moldova, 10.2006)

 

Die Europäische Kommission schreibt in ihrem Fortschrittsbericht über die Ergreifung von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung:

 

Im Juli 2006 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket, mit dem vor allem die Gesetze über das Justizsystem und den Obersten Richterrat geändert wurden. Zu diesem Paket gehörte auch ein Gesetz zur Einrichtung eines Nationalen Instituts für das Justizwesens, mit dem ein Rahmen die die Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Gerichtspersonal geschaffen werden soll. Die weitere Reform der Justiz bleibt allerdings eine vorrangige Aufgabe. Die weitreichenden Kompetenzen des Generalstaatsanwalts wie auch die Nichtbefolgung von Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs geben weiterhin Anlass zur Besorgnis. Im Januar 2005 verabschiedete Moldau eine Korruptionsbekämpfungsstrategie und einen entsprechenden Aktionsplan. Konkrete Maßnahmen wurden ergriffen, um der Ausbreitung der Korruption unter Staatsbediensteten Einhalt zu gebieten. Die Zentralstelle für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption ist die wichtigste staatliche Einrichtung im Kampf gegen die Korruption. Moldau muss - gemeinsam mit dem Europarat - die Kompetenzverteilung zwischen den an der Korruptionsbekämpfung beteiligten Behörden erneut prüfen und die Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen bei der Korruptionsbekämpfung stärken. Ein besonderes Augenmerk muss auf die Umsetzung der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und des entsprechenden Aktionsplans gerichtet und dabei der Schwerpunkt auf besonders schwerwiegende Korruptionsfälle gerichtet werden. (Quelle: Kommission der europäischen Gemeinschaften, Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, vom 04.12.2006 siehe Seite 2).

 

2) Polizei/Justizsystem

 

Die innere Sicherheit obliegt dem Innenministerium mit etwa 10.000 Polizeibeamten und 2.500 "Carabiniere". Diese Kräfte sind nicht in der Lage, der hohen Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität und der Korruption, Herr zu werden. Mangels Vertrauens in die Sicherheitsorgane bilden sich Mafia-ähnliche Schutztruppen. 2003 stieg die Zahl der schweren Kriminaldelikte um über 66% zum Vorjahr. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 1.2.2005) Eine Gerichtsorganisation wurde erst in den Jahren 1995 und 1996 eingeführt; demnach gibt es Bezirksgerichte und Regionalgerichte; deren Urteile sind beim Höheren Berufungsgericht und schließlich beim Obersten Gericht anfechtbar. Der Verfassungsgerichtshof, eine der glaubwürdigeren öffentlichen Institutionen des Landes, kann auf Antrag des Obersten Gerichts die Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsentscheidungen überprüfen. Problematisch ist die Tatsache, dass Untergerichte Verfassungsnormen und internationale Rechtsnormen nur in seltenen Fällen anwenden. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass internationale Normen ebenso wie auch nationale Verwaltungsnormen meinst nicht im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Außerdem haben Gerichte und Richter aus Kostengründen häufig keinen Zugang zu den Gesetzblättern. Für die Ernennung der Richter ist das Höchstgericht zuständig jedoch sind sie dabei politischer Einflussnahme ausgesetzt sodass keine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Richteramtes garantiert werden kann. Grundsätzlich steht jedoch jedem Bürger des Landes der Zugang zum Gerichtswesen offen, um seine Rechte und Freiheiten bei Bedarf einklagen zu können. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 01.02.2005).

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Trennung und anschließenden Drohung durch ihren Lebenspartner war grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Die Angaben über ihre Bedrohungssituation in Folge Untätigkeit der Polizei bestanden - auch angesichts der dort vorherrschenden Ländersituation - aus reinen Mutmaßungen, die jeglicher konkreter Grundlage zu ihrem Fluchtgrund entbehrten. Die Beschwerdeführerin präzisierte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ihre Angaben betreffend der Untätigkeit der Polizei dahingehend, dass sie eigentlich gar nicht wisse, ob die Polizei etwas unternommen habe oder nicht, ein weiterer Verbleib im Herkunftsstaat für sie aber zu riskant gewesen wäre, weshalb sie sich auch zur Flucht entschieden habe. Auf reinen Vermutungen basierte auch die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach - ganz allgemein - in Moldawien Ermittlungen durch die Polizei durch Zahlung von Geldbeträgen verhindert werden können. Auch stand das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die moldawische Polizei bekanntermaßen ihre Verpflichtung zur Verbrechensbekämpfung nicht ordnungsgemäß nachgehe und damit allgemein Straftaten nicht verfolgt werden, keinesfalls im Einklang mit ihrem weiteren Vorbringen, wonach ihr Lebenspartner wegen Gewalttätigkeiten bereits in Haft saß, weshalb auch für die Beschwerdeführerin trotz ihrer stark subjektiven Sichtweise einsehbar sein muss, dass die Polizei ihrer Aufgabe hinsichtlich der Vorfolgung von Straftaten nachkommt.

 

Nachdem die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch vorbrachte, dass ihr Lebenspartner sie in den letzten vier Jahren nicht einmal bei ihren Eltern gesucht habe, war der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der behaupteten Gefährlichkeit ihres Lebenspartner auch nicht zu folgen, da andererseits von einem solch gefährlichen Menschen, der laut Angaben der Beschwerdeführerin diese nach wie vor verfolgen und seine Drohung wahrmachen würde, zu erwarten wäre, dass er zumindest bei den im Herkunftsstaat verbliebenen Eltern der Beschwerdeführerin Erkundungen über ihren Aufenthaltsort einholen würde. In diesem Zusammenhang ist auch eine Niederlassung der Beschwerdeführerin in einem anderen Teil Moldawiens grundsätzlich möglich.

 

Auch lässt sich aus den Länderberichten nicht entnehmen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des moldawischen Staates in asylrelevanter Weise nicht gegeben wäre.

 

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Bedrohungsszenario durch ihren ehemaligen Lebenspartner, welcher derartig gefährlich ist, dass er nach wie vor nach dem Leben der Beschwerdeführerin trachtet und auch eine polizeiliche Intervention diese nicht schützen konnte, nicht der Wahrheit entspricht, weshalb es aus den dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen heraus keinen Sachverhalt gibt, welcher einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 22.04.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 i.d.F. 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Stellen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH v. 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, m.w.N.).

 

Gemessen an dieser Rechtslage hat die Beschwerdeführerin aber gar nicht vorgebracht, dass sie aus einem dieser Konventionsgründe verfolgt worden ist, bzw. ihr Maßnahmen drohen, die auf einen dieser Gründe zurückzuführen sind. Als Fluchtgrund ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bloß eine von ihrem Lebenspartner ausgehende Bedrohung, die aus der ausgesprochenen Trennung der Beschwerdeführerin resultiert, zu entnehmen. Diese Bedrohung kann allerdings keinem der genannten Konventionsgründe unterstellt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund nichts anderes vorgebracht, als die Bedrohung durch ihren Lebenspartner. Die überdies vorgebrachten Mutmaßungen der Beschwerdeführerin, die Polizei wäre untätig und könne sie vor ihrem Lebenspartner nicht schützen, kann auch daran nichts ändern, dass der dargelegten Bedrohung unverändert ein Beziehungsstreit, aber nicht einer der genannten Konventionsgründe und damit bloß asylrechtlich unerhebliche Umstände zugrunde liegen.

 

Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin generell in ganz Moldawien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde. Darüber hinaus gibt es konkret keinen Grund anzunehmen, die moldawischen Behörden wären nicht bereit und fähig, sie zu schützen.

 

Zu Spruchpunkt II:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG - nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33

 

Z 1 GFK).

 

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Art. 2 EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Art. 85 B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gem. Art. 1 des

 

6. ZP EMRK i.V.m. Art. 85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH v. 14.12.1994, Zl.

 

B 711/94).

 

Die Feststellung nach § 57 FrG - nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer konkreten, den Antragsteller betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 [nunmehr: Abs. 1] AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i. S.d. zitierten Gesetzesstellen ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

 

Zu Spruchteil III:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04; u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 u.a.).

 

Auch hinsichtlich der Ausweisung nach Moldawien ist festzuhalten, dass familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, nicht behauptet wurden, bzw. hervorgekommen sind. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellten guten Kenntnisse der deutschen Sprache konnten ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt begründen (vgl. auch das Urteil des EuGH v. 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte), zumal auch mangels einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin keine Selbsterhaltungsfähigkeit ableitbar ist.

 

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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