TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 B4 215087-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2008
beobachten
merken
Spruch

B4 215087-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des Z.P., geboren am 00.00.1999, montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.1999, Zl. 99 08.274 - BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführerin ist montenegrinischer Staatsangehörige. Er stellte am 8.6.1999 den Antrag, das seinem Vater R.P. aufgrund dessen Asylantrages zu gewährende Asyl gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auf ihn zu erstrecken.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers ab.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

 

4. Mit Bescheid vom 4.7.2000, Zl. 215.086/0-IX/27/00, wies der unabhängige Bundesasylsenat die erhobene Berufung gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF Nr. 4/1999, ab.

 

5. Über Beschwerde des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.7.2003, Zl. 2000/01/0438-7, den zuletzt genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

Der - beim Asylgerichtshof zur GZ 215.085-0/2008 protokollierten - Beschwerde des R.P. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 99 08.272-BAL, vom 23.12.1999, mit dem ua. sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag insofern keine Folge gegeben, als die Beschwerde ua. gemäß § 7 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde somit kein Asyl gewährt.

 

Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Verfahrensakten betreffend die von den Genannten gestellten Asyl- bzw. Asylerstreckungsanträge.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Da der Beschwerdeführer den Asylerstreckungsantrag am 8.6.1999 gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.

 

2.1.3. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im Verfahren über die Berufung des R.P. vor dem 1.7.2008 eine mündliche Verhandlung, an der die Mutter des Beschwerdeführers - ua. auch als dessen Vertreterin in Hinblick auf seine Stellung als Beteiligter - teilnahm, vor einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates stattgefunden hat, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses auch das gegenständliche Verfahren als Einzelrichter fortzuführen hat.

 

2.2.1. Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt voraus, dass einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Erstreckungswerbers Asyl gewährt wurde.

 

2.2.2. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt.

 

Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - dem genannten Angehörigen des Beschwerdeführers kein Asyl in Österreich gewährt wurde, konnte diesem auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten