TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/25 B14 246461-0/2008

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Spruch

B14 246.461-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von A.M., geb. 00.00.1991, StA:

Russische Föderation, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch SPRAKUIN - Dr. G. KLODNER, vom 02.02.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004, Zl 03 20.131-BAE, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und A.M. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass A.M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 29.12.2003 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den entscheidungsgegenständlichen Antrag auf Asylerstreckung gemäß §§ 10, 11 AsylG eingebracht.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2004, Zl 03 20.131-BAE, hat das Bundesasylamt den am 29.12.2003 eingebrachten Antrag auf Asylerstreckung gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Es ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

 

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährigen Sohn des A.A., dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004, Zl 03 20.128-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II).

 

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, GZ: B14 246.462-0/2008/20E, Asyl gewährt.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem bisherigen Akteninhalt des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt des Asylaktes seines Vaters

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits in der Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der Novelle BGBl I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBI I Nr. 101/2003 auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, waren gegenständlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76/1997 idF BGBI I Nr 126/2002 heranzuziehen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

 

Asyl durch Erstreckung kann lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der im § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Berufungswerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Wie bereits ausgeführt, wurde dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Damit liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinn des Absatzes 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, vor.

 

Zudem finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer und dem Vater des Beschwerdeführers selbst ein Familienleben in einem anderen Staat möglich wäre, noch, dass ein Asylausschließungsgrund gegeben sei, sodass dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl zu gewähren war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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