TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/26 A3 309770-1/2008

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Spruch

309.770-1/2008

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin WILHELM über die Beschwerde der M.G., geb. 00.00.1970, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, FZ. 05 14.152-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, reiste nach eigenen Angaben am 12.08.2005 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 05.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu sowohl am 13.09.2005 als auch am 22.01.2007 niederschriftlich einvernommen.

 

2. Zur Begründung ihres Asylantrages brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer Probleme mit den heimischen Sicherheitsbehörden Äthiopien verlassen zu haben. Konkret hätte ihr Vater lange Zeit als Soldat gedient. Kurz nachdem es in ihrem Herkunftsland zu einem Regierungswechsel zugunsten einer Partei mit der Kurzbezeichnung "EHADEG" gekommen sei, wären sämtliche militärischen Verbände verlegt worden, so auch jener ihres Vaters. Wohin dieser entsendet worden sei, habe man aber weder der Beschwerdeführerin noch deren Familie mitgeteilt. Wiederholte Anfragen bei der lokalen Polizeibehörde in Adis Abeba wären stets erfolglos verlaufen. Im Jahr 2000, nach insgesamt zehn Jahren der Ungewissheit, hätten dann Polizeibeamte die Beschwerdeführerin und deren Angehörige dazu aufgefordert, die Leiche des Vermissten von einem Polizeikrankenhaus abzuholen. Über die genaue Todesursache hätten die Polizisten keine Angaben gemacht, jedoch sei der Leichnam des Vaters geschwollen gewesen. Aufgrund dieser mysteriösen Umstände habe die Familie der Beschwerdeführerin die Polizei verdächtigt, am Tod des Opfers ursächlich beteiligt gewesen zu sein und in weiter Folge bei Gericht Anklage erhoben. Daraufhin wären die im Betreff Genannte und ihre Angehörigen von der Polizei bedroht worden und habe die Antragstellerin nicht zuletzt aus diesem Grund in Q. eine Stelle als Haushälterin angenommen. Ende 2002 sei sie jedoch wieder nach Äthiopien zurückgekehrt und habe dort Anfang 2003 auch geheiratet. Einen Monat später habe die im Betreff Genannte wieder ihren Dienst in Q. angetreten und bis zu ihrer Einreise in Österreich im August 2005 ununterbrochen fortgeführt. "Ich kam mit der Familie nach Wien. Ich bin dann da geblieben (Seite 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Ihre Arbeitgeber wären zunächst freundlich gewesen, hätten jedoch ab dem Jahr 2003 ihr Verhältnis zur Antragstellerin radikal geändert, Hausarrest verhängt, keinen Lohn gezahlt und sie auch sexuell belästigt. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit der Polizei und jener mafiösen Organisation zu bekommen, welche sie an die Familie in Q. vermittelt habe. Ihren mittlerweile dank einer "Green Card" legal in den USA lebenden Gatten wolle sie zwar gelegentlich besuchen, ansonsten aber lieber in Österreich leben.

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, Zl. 05 14.152-BAE, wies die Erstinstanz den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 idF 101/2003 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. Für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die im Betreff Genannte gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.

 

Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in einer objektiv nachvollziehbaren Beweiswürdigung dahingehend begründet, wonach das Vorbringen der Antragstellerin als nicht glaubhaft zu beurteilen sei, da dieses auffallend vage und durch keinerlei Beweise gestützt worden wäre. Zudem weise das Vorbringen der im Betreff Genannten zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche auf, denen sie trotz entsprechender Vorhalte nicht auf nachvollziehbare Weise entgegentreten habe können.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und verwies in ihrem Rechtsmittelschriftsatz im Wesentlichen auf bisheriges Vorbringen. Des Weiteren sei sie entgegen der Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht illegal ins Bundesgebiet eingereist, sondern mit ihren Arbeitgebern auf legalem Wege nach Österreich gekommen. Zudem habe sie viele dramatische Ereignisse der letzten zehn Jahre verdrängt und wären der Beschwerdeführerin viele Geschehnisse nicht mehr im Detail präsent, weshalb der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf wahrheitswidriger Angaben ins Leere ginge. In ihrer Heimat wäre sie im Falle einer Rückkehr doppelt gefährdet: Einerseits wegen der politischen Gesinnung ihres Vaters und dessen Nähe zum alten Regime und anderseits wegen der von ihr und ihrer Mutter getätigten Strafanzeige gegen die Polizei.

 

II. Zum Sachverhalt:

 

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige Äthiopiens ist. Die Identität der Antragstellerin konnte mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids, sowie des Rechtsmittelschriftsatzes.

 

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Art. 2 EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Art. 85 B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden ...

 

Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gemäß Art. 1 des 6. ZP EMRK i. V. m. Art. 85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH 14.12.1994, Zl. B 711/94). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

 

Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i. S. d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Der Beschwerdeführerin wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle ihrer Meinung nach ihren Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als absolut unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildete im Wesentlichen die Vielzahl gravierender Widersprüche in Kombination mit phasenweise auffallend oberflächlichen und vagen Schilderungen, auf deren konkreten Vorhalt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegentreten konnte.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Antragstellers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde am 13.09.2005, sowie am 22.01.2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, möglichst umfassend und detailliert den Gang der Ereignisse, welche sodann zu ihrer Flucht geführt haben, darzulegen und wurden sämtliche Kernaussagen einen Vergleich sämtlicher Einvernahmen. Die daraus resultierenden Ungereimtheiten wurden in weiterer Folge der Antragstellerin zur Stellungnahme vorgehalten und sah sich diese nicht dazu in der Lage, diese inhaltlich nachvollziehbar zu entkräften.

 

Es entsteht sohin der Eindruck, dass die im Betreff Genannte sich bloß eine konstruierte Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, um sich durch diese Vorgangsweise im Bundesgebiet einer allfälligen Abschiebung in ihr Herkunftsland zu entziehen. Es hieße die Augen vor der Realität zu verschließen, würde man in diesem Zusammenhang die offensichtlich rein wirtschaftliche motivierte Asylantragstellung negieren.

 

Der im Rechtsmittelschriftsatz ins Treffen geführten Erklärung, derzufolge die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Widersprüche und Ungereimtheiten lediglich auf eine mögliche emotionale Abschottung zurückzuführen sei, kann nicht nachvollzogen werden, da im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf eine allfällige Traumatisierung oder psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hervorgetreten sind. Vielmehr ist die Antragstellerin als jung, gesund und geistig vital zu bezeichnen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.

 

Auf Grund obiger Überlegungen und aufgrund der letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes über die Divergenzen des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Vergleich sämtlicher ihrer niederschriftlichen Einvernahmen kommt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass das diesbezügliche individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.

 

Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten bzw. werden die begründenden Passagen des Erstbescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Weiters wird ausgeführt, dass in Äthiopien überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Äthiopien derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.

 

Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.

 

Dass die Antragstellerin durch Rückverbringung in dem gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb spruchgemäß die Ausweisung auszusprechen war.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67 d Abs. 4 AVG unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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