TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/29 D10 226406-0/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Spruch

D10 226406-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Schärf als Vorsitzenden und den Richter DDr. Gerhold als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea Lechner über die Beschwerde der C.N. geb. 00.00.1994, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2002, FZ. 01 14.188- BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, ist die Tochter der nach eigenen Angaben am 00.00.1969 geborenen Asylwerberin C.M.. Durch die Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin stellte die illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin nach erfolgter Aufgreifung vor Organen der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 17. Juni 2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab die Mutter am 4. Juli 2001 zu Folge der dem Verwaltungsakt der Asylbehörde erster Instanz einliegenden Verhandlungsschrift folgende Erklärung ab:

 

"Ich stelle für meine Kinder C.A., 00.00.1989 geb., ....., C.N., 00.00.1994 geb. Erstreckungsanträge auf mein Verfahren.

 

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass die Asylanträge meiner Kinder in Erstreckungsanträge umgewandelt werden, falls mein Verfahren wegen offensichtlich (sic!) Unbegründetheit ab- oder wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden, außer ich verzichte ausdrücklich auf die Umwandlung. Dazu gebe ich an, dass ich auf die Umwandlung verzichte."

 

Am 24. Januar 2002, wies die belangte Behörde zu GZ. 01 14.184-BAT den Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß §8 AsylG fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei.

 

Im Anschluss wies die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid auch den "Asylerstreckungsantrag" der Beschwerdeführerin gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche, von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2002 binnen offener Frist, erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht hierin geltend, dass das Asylverfahren ihrer Mutter noch bei der Berufungsbehörde anhängig und somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Sie beantrage aus diesen Gründen ihr dieselbe Rechtsstellung wie der Mutter einzuräumen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 13. Februar 2002 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Es gilt § 44 AsylG 1997.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Daraus folgt, dass der am 17. Juni 2001 gestellte, gegenständliche Antrag nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn sich ein diesbezüglicher Antrag auch als zulässig erweist, d.h. einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asyl(erstreckungs)werbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Wie der Sachverhaltsdarstellung unweigerlich zu entnehmen ist, erweist sich die seitens der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter am 4. Juli 2001 hinsichtlich der Umwandlung ihres Asylantrages in einen Asylerstreckungsantrag abgegebene und oben wiedergegebene Erklärung als in sich widersprüchlich.

 

Der Asylgerichtshof hegt aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift allerdings keinen Zweifel, dass der (wahre) Wille der Beschwerdeführerin (zumindest) auf die "Umwandlung" ihres Asylantrages in einen Antrag auf Asylerstreckung gerichtet war.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer im Falle des § 66 Abs. 2, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell rechtlichen Situation die Erlassung eines (Sach)Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann. Dies ist auch im vorliegenden Fall zutreffend.

 

Nun wurde mit dem bereits zitiertem hg. Erkenntnis vom 29. September 2008, GZ. D10 226502-0/2008/17E, jener Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Januar 2002, mit dem der Asylantrag der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt wurde, vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Im Hinblick darauf, dass die Abweisung des Asyl(erstreckungs)antrages der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ohne weitere Feststellungen allein auf diesen, dem Rechtsbestand nicht mehr angehörenden Bescheid gestützt wurde, kann auch der hier angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und haftet der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin somit wieder als unerledigt aus.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheidbehebung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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