TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/29 D15 255258-0/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Spruch

D15 255258-0/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der B. alias B.J., geb. 00.00.1961, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004, FZ. 03 19.089-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.d.F. BGBl I 126/2002 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird B.alias B.J. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin, eine moldawische Staatsangehörige, reiste am 25.06.2003 illegal in Österreich ein und beantragte am 27.06.2003 die Gewährung von Asyl.

 

Ihre Fluchtgründe begründete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt am 16.07.2003 im Wesentlichen damit, dass sie in Russland einen Militärangehörigen geheiratet habe und dieser im Jahr 1991 gezwungen worden sei, für die transnistrische Armee gegen Moldawien zu kämpfen. In den darauffolgenden Jahren sei ihr Mann ständig Verfolgungen durch die moldawischen Behörden ausgesetzt gewesen und auch regelmäßig von der Staatsanwaltschaft in Chisinau vorgeladen und dort auch geschlagen worden, bis er im Februar 1999 vor ihren Haus in Chisinau zusammengeschlagen und in weiterer Folge verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft in Chisinau habe ihr zwar versprochen den Tod ihres Mannes aufzuklären, doch sei in der Folge nichts geschehen. Im Februar 1999 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Assistentinin Chisinau verloren, und sei ihr auch einen Monat später die gemeinsame Wohnung in Chisinau weggenommen worden. Insgesamt sei der Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung auf den Tod ihres Ehemannes zurückzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin in das Haus ihres Vaters nach C. gezogen sei, sei sie dort 2 Mal jährlich von "jungen Leuten" , die der Nationalen Front angehört hätten, aufgesucht worden. Diese haben der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihr Ehemann als transnistrischer Militärangehöriger Moldawier getötet habe. Diese Vorfälle mit den "ungebetenen Besuchen der jungen Leute" habe sie auch der Staatsanwaltschaft in Chisinau angezeigt, welche trotz Zusage auf Klärung dieser Vorfälle abermals nichts unternommen habe, obwohl die Beschwerdeführerin von den jungen Leuten geschlagen und auch an den Haaren gerissen worden sei. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin ihre Tötung durch die Mitglieder der Nationalen Front zu befürchten. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme mit Behörden, wobei lediglich ihr verstorbener Ehemann von den Behörden gequält worden sei.

 

Am 14.10.2004 fand vor der belangten Behörde im Beisein eines länderkundlichen Sachverständigen eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin über die örtlichen bzw. geografischen Gegebenheiten in Chisinau befragt, wobei eine völlige Unwissenheit der Beschwerdeführerin über bekannte Merkmale in der Stadt ihres angeblichen achtjährigen Wohnsitzes zu Tage trat. Mit diesem Ergebnis konfrontiert, wechselte die Beschwerdeführerin ihre Identität und auch das weitere Vorbringen aus und gab nunmehr an, dass sie tatsächlich B.J. heiße und sie tatsächlich in L. gelebt habe. Als Fluchtgrund führte sie nunmehr an, dass ihr Bruder in Russland umgebracht worden sei und sie sich vor der Mafia gefürchtet habe.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung der nunmehrigen Beschwerdeführerin in die Republik Moldawien gem. § 8 AsylG festgestellt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig ist.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

 

Am 23.09.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurde.

 

Im Rahmen dieser Verhandlung vor dem Asylgerichtshof blieb die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorbringen, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Moldawien Gefahr liefe, von den Mitgliedern der nationalen Front getötet zu werden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde

Folgendes festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin behauptet den Namen B.J. zu führen, moldawische Staatsangehörige und am 00.00.1961 geboren zu sein. Die Beschwerdeführerin konnte lediglich Kopien eines moldawischen Personalausweises, einer Geburtsurkunde sowie eines Ausbildungsdiploms vorweisen, weshalb ihre Identität mangels unbedenklicher Urkunden nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme, weder mit Polizei oder Behörden. Die Beschwerdeführerin war seit dem Jahr 1991 mit einem russischen Militärangehörigen verheiratet. Die Beschwerdeführerin übte in ihrem Herkunftsstaat eine Tätigkeit als Assistentin aus. Die Beschwerdeführerin reiste am 25.06.2003 in Österreich ein und stellte am 27.06.2003 einen Asylantrag. Der Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnten die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Bedrohungssituation in ihrem Herkunftsstaat der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil es diesbezüglich zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen ist.

 

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung in Moldawien droht.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Umständen, dass die Beschwerdeführerin keine Originaldokumente, sondern lediglich Kopien eines moldawischen Personalausweises und weiterer Dokumente vorlegen konnte und diese unter verschiedenen Identitäten in Österreich aufgetreten ist.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Moldawien Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, musste aus nachstehenden Gründen die Glaubwürdigkeit versagt werden:

 

Nach Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen folgendes an:

 

Der Name der Beschwerdeführerin lautet auf B.J.. Der Name ihres Vaters lautet B.N. und der ihrer Mutter B.J.. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1980 einen russischen Staatsangehörigen geheiratet, der in weiterer Folge in B./Transnistrien auf der Seite Transnistriens kämpfte. Sie selbst habe getrennt von ihm in C., einer Bezirksstadt Moldawiens, gelebt, wo sie bis Februar 1999 in einer für moldawische Militärangehörige bestimmten Wohnung Aufenthalt nahm und ihrem Beruf als Assistentin in C. nachging. Nachdem ihr Ehemann auf der Seite Transnistriens kämpfte und deshalb von den Moldawiern auch angenommen wurde, dass er gegen Moldawien sei, habe er seit dem Jahr 1993 Probleme mit der Staatsanwaltschaft bekommen. Er sei regelmäßig zwei Mal jährlich durchgehend bis zum Jahr 1999 von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Im Februar 1999 sei ihr Mann dann zusammengeschlagen worden und daraufhin verstorben. Für den Tod ihres Ehemannes sei die Nationale Volksfront, eine Gruppe von Rächern, deren Verwandte im Zuge des Krieges verstorben wären, verantwortlich. Im Auftrag des moldawischen Militärs sei ihr die Wohnung entzogen worden. Auch habe sie zu diesem Zeitpunkt ihre Arbeit verloren. Die Beschwerdeführerin sei in weiterer Folge von "jungen Burschen", die Mitglieder der Nationalen Volksfront gewesen seien, etwa drei Mal jährlich bis zu ihrer Flucht im Jahr 2003 im Haus ihrer Eltern aufgesucht, bedroht und geschlagen worden. Eine Anzeigenerstattung bei der Polizei und Staatsanwaltschaft sei ergebnislos verlaufen, da diese - trotz Zusage - keine Ermittlungen, und, wenn überhaupt, dann nur nach Vorlage eines Schmiergeldbetrages, eingeleitet hätten. Andere Polizeidienststellen bzw. die Beiziehung eines Anwaltes habe sie nicht versucht und hätte sie dafür auch kein Geld gehabt. Nachdem ihr in Russland niedergelassener Bruder anlässlich des Begräbnisses ihres Vaters, dessen Haus sie in weiterer Folge verkaufte, nach Moldawien kam, seien ihre Verfolger davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr in Russland bei ihrem Bruder aufhalte, weshalb ihre Verfolger von der Nationalen Volksfront die Beschwerdeführerin in Russland gesucht hätten. Da sie die Beschwerdeführerin in Russland nicht vorgefunden hätten, sei ihr Bruder von diesen getötet worden. Da ihre Verfolger sehr rachsüchtig seien, habe sie Angst von diesen getötet zu werden.

 

Zu ihrer persönlichen Situation in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit einem bosnischen Staatsangehörigen, der in seinem Heimatland verheiratet sei und dort auch Kinder habe, eine Beziehung führe und von diesem auch finanziell unterstützt werde. Mangels eines arbeitsmarktrechtlichen Dokumentes geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach.

 

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht nur sämtliche Daten, die zur Ausforschung ihrer Identität hätten dienlich sein können, verschleiert hat, weist auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Bedrohungssituation in Moldawien eine Fülle von Widersprüchen auf, weshalb auch der Asylgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist.

 

So gab die Beschwerdeführerin nicht nur ihren Familiennamen und den ihrer Eltern falsch an, sondern hat diese ihre fluchtauslösenden Ereignisse über die Situation um ihren Ehemann herum dann später auch auf einen anderen Handlungsort, nämlich dass sie in den Jahren 1991 bis 1999 in C. gelebt habe, übertragen. Dies nicht zuletzt auf Grund ihrer, im Zuge der Einvernahme vom 14.10.2004 unter Mitwirkung eines länderkundlichen Sachverständigen, mangels Ortskenntnissen widerlegten Behauptungen in Chisinau gelebt zu haben. Warum es die Beschwerdeführerin vermied, nicht nur ihre Identität, sondern auch weitere persönliche Daten über sich preis zu geben, konnte letztendlich nicht festgestellt werden.

 

Auch waren die Kernaussagen im Vorbringen über die Bedrohungssituation ihres Ehemannes, nämlich dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vom moldawischen Militär eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekamen, ihr Ehemann aber andererseits in B. auf der Gegenseite im transnistrischen Militäreinsatz war, völlig sinnwidrig. Im Hinblick darauf, dass die Behörden davon auch gewusst und den Ehemann der Beschwerdeführerin deshalb auch verfolgt hätten, ist es keinesfalls nachvollziehbar, dass die moldawischen Behörden einerseits ihrem Ehemann, einem Soldaten einer gegnerischen Macht, eine Wohnung zur Verfügung stellen, andererseits diesen genau wegen seines Einsatzes bei einer fremden Macht verfolgen. Nicht erklärbar ist damit aber auch, warum die moldawischen Behörden solange zuwarteten und die Wohnung erst nach dem Tod ihres Ehemannes, der mit andauernden Problemen mit den moldawischen Behörden zu kämpfen hatte, einforderten. Diesen Widerspruch löste die Beschwerdeführerin lediglich mit der Behauptung, dass es offiziell nur ein Heer gab, diese im Gegensatz dazu aber im gesamten Vorbringen immer ausdrücklich betonte, dass ihr Mann für die transnistrische Armee im Einsatz war. Auch die Schilderung über die am Tod ihres Ehemannes schuldtragenden Mitglieder der Nationalen Front war äußerst vage und oberflächlich gehalten. So sprach die Beschwerdeführerin fortwährend von "Jungen Leuten", die zu ihr kamen und diese wegen ihres Ehemannes und seiner Vergangenheit mahnten. Auch die Beschreibung der Handlungsweise ihrer angeblichen Bedroher, wonach sie die Beschwerdeführerin regelmäßig aufsuchten, diese wegen ihres Ehemannes mahnten, drohten und die Beschwerdeführerin auch manchmal schlugen und an den Haaren rissen, waren fern ab von der Intensität, dass auf eine lebensgefährliche Bedrohung zu schließen wäre, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob diese Angaben auch der Wahrheit entsprechen. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, wonach die Mitglieder der Nationalen Front, die mit der Realisierung ihrer Drohung, nämlich das auch die Beschwerdeführerin, so wie ihr Mann "dran kommt", dann insgesamt 4 Jahre verstreichen ließen, um dann überstürzt nach Russland nachzureisen und die Beschwerdeführerin dort zu töten, dabei an Stelle der Beschwerdeführerin aber deren Bruder liquidierten, war letztendlich nicht mehr haltbar. Obzwar die Beschwerdeführerin die Kopie einer Todesurkunde eines darin näher bezeichneten Mannes vorlegte und seitens des Asylgerichtshofes der Beschwerdeführerin nicht entgegentreteten wird, dass ihr Bruder verstorben ist, kann aber daraus nicht abgeleitet werden, dass dieser Todesfall im Zusammenhang mit der angeblichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin steht.

 

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch ihr Vorbringen über die Untätigkeit der Sicherheitsbehörden in beiden Instanzen unterschiedlich beantwortet hat. Beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin noch an, dass sie die Anzeigen gegen die "Jungen Leute" in Chisinau erstattet hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin hingegen, dass sie die Sicherheitsbehörden in C. verständigt hat und warf den Behörden - ohne konkreten Bezug - erstmals auch mafiöse Vorgangsweisen vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über einen regelmäßigen Besuch dieser angeblichen Mitglieder der Nationalen Front der Wahrheit entsprechen würde, kann aber nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführerin anfänglich völlig andere Behörden angab. Auch kann ein seitens der moldawischen Polizei allfällig bestehendes (mafiöses) Interesse an der Schadloshaltung dieser Mitglieder der Nationalen Front, einer kaum nennenswerten oppositionellen Gruppierung Moldawiens, nicht erkannt werden, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin diese geschilderten Ereignisse in der Form nicht erlebt hat.

 

Die Beschwerdeführerin erweckte mit ihrem Vorbringen vielmehr den Eindruck, dass sie mit diesem Fluchtkonstrukt tatsächliche Geschehnisse verbunden hat, was ihr aber allein schon aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen ist.

 

In Summe gelangt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht übereinstimmt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin aus der festen Überzeugung heraus der Behörde eine erfundene Fluchtgeschichte vorgetragen, weshalb aus den dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen dieser Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 22.04.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 i.d.F. 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

3.1. Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Stellen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH v. 22.3.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

 

Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen Moldawien verlassen hat. Selbst wenn man das Vorbringen glauben wollte - was aber nicht der Fall ist - wäre nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin Moldawien aus asylrelevanten Motiven verlassen hat.

 

3.2. Zu Spruchteil II

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG - nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33

 

Z 1 GFK).

 

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Art. 2 EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Art. 85 B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Gleiches hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gem. Art. 1 des

 

6. ZP EMRK i.V.m. Art. 85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH v. 14.12.1994, Zl.

 

B 711/94).

 

Die Feststellung nach § 57 FrG - nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer konkreten, den Antragsteller betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 [nunmehr: Abs. 1] AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Wie dargelegt kann das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen bezüglich der Rückkehrgefährdung als nicht glaubhaft angesehen werden, es kann daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Selbst wenn man das Vorbringen hätte glauben wollen, wäre die Beschwerdeführerin dennoch keiner den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd zitierten Gesetzesstellen ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

 

3.3. Zu Spruchteil III:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).

 

Auch hinsichtlich der Ausweisung nach Moldawien ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben einer losen Beziehung zu einem bosnischen Staatsangehörigen mit Frau und Kind in seiner Heimat keine familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, behauptet hat, bzw. hervorgekommen sind. Dass eine solche, angesichts der familiären Bindungen ihres Freundes zu seiner Familie in Bosnien, lose Beziehung einen Eingriff in die in Art. 8 EMRK umschriebenen Rechte darstellen könnte, ist schon im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (vgl. auch das Urteil des EuGH v. 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin verfügt auch mangels eines arbeitsmarktrechlichen Dokumentes über keinerlei Einkommen, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich sichern zu können. Im Hinblick darauf, dass weder ihre Identität einwandfrei festgestellt ist, noch - angesichts der Verschleierung ihrer persönlichen Daten und Herkunft - der Grund ihres Aufenthaltes klar ist, war die ausgesprochene Maßnahme auch hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten.

 

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, non refoulement, Privatleben
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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