TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 D4 232719-4/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

D4 232719-4/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der M.A., geb. 00.00.1965, StA. Armenien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, FZ. 01 18.566-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und M.A. gemäß §§ 10, 11 AsylG i. d.F. BGBL 126/2002 Asyl gewährt.

 

Gemäß § 12 AsylG i.d.F. BGBL 126/2002 Asyl wird festgestellt, dass M.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 14.08.2001 einen Antrag auf Asyl eingebracht, den sie im Zuge der Einvernahme vom 10.1.2002 dahingehend modifizierte, dass sie gem. §§ 10, 11 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 eine Erstreckung des ihrem Gatten zu gewährende Asyls beantragte.

 

Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.2005, FZ. 01 18.561-BAT, wurde der Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin vom 14.08.2001 gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2006, FZ. 01 18.566-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag der Antragstellerin gem. § 10 i. V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag ihres Gatten mit Bescheid des Bundesasylamtes zu Zl. 01 18.561-BAT gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 28.01.2006 (nunmehr als Beschwerde zu werten).

 

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Asylgerichtshof vom 04.09.2008, zu der sich ein Vertreter der Erstbehörde entschuldigen ließ, wurde die Beschwerdeführerin als Beteiligte einvernommen und bestätigte sie die Angaben ihres Gatten.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist die Gattin des M.M., geb. 00.00.1960, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2005, FZ. 01 18.561-BAT, wurde der Asylantrag vom 14.08.2001 gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen. Der dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, Zahl D4 232720-0/2008, stattgegeben und dem Gatten der Beschwerdeführerin Asyl zuerkannt.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Gatten.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylerstreckungsantrag am 14.08.2001 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Mit dem am 29.09.2008, Zahl D4 232720-0/2008 erlassenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des M.M. gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt Folge gegeben, ihm Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Gattin des Genannten ist. Eltern und minderjährige Kinder führen ipso iure ein Familienleben; Es ist auch kein anderer Staat ersichtlich, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten ein gemeinsames Familienleben führen könnte.

 

Demnach liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 vor, wonach die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren hat, wenn der Asylwerberin die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Es war demnach der Beschwerde Folge zu geben und Asyl durch Asylerstreckung i.S.d. § 11 Abs. 1 AsylG zu gewähren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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