TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 B3 253897-0/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

B3 253.897-0/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von B.F., geboren am 00.00.1996, georgischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2004, Zahl: 04 09.964-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und B.F. gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wird festgestellt, dass B.F. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers vom 30. April 2004 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchteil I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchteil III.).

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in Folge so bezeichnete) Berufung.

 

3. Am 15. Jänner 2008 führte die Rechtsmittelbehörde in der Sache des Beschwerdeführers eine - gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit den Verfahren seiner Eltern und seiner Geschwister verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung betonte die Mutter des Beschwerdeführers, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie erklärte, dass sie für ihren Sohn einen Asylerstreckungsantrag gestellt hätte, wäre sie vom Bundesasylamt über diese Möglichkeit belehrt worden. Da das Bundesasylamt den Antrag ihres Sohnes aber als eigenen Asylantrag missverstanden habe, beantrage sie nun die Umwandlung gemäß § 13 Abs. 8 AVG in einen Asylerstreckungsantrag.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der Beschwerdeführer ist der unverheiratete, minderjährige Sohn von B.R., dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. September 2008, GZ: B3 253.895-0/2008/10E, Folge gegeben und B.R. Asyl gewährt hat.

 

2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Eltern.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

3.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

3.3.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

3.3.2. Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

3.4.1. Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 10 AsylG begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."

 

3.4.2. Asyl durch Erstreckung ist sohin dann zu gewähren, wenn der Antrag zulässig ist, wenn einem der Angehörigen des Asylwerbers, die in § 10 Abs. 2 AsylG genannt sind, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt worden und wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit diesem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

3.4.3. Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 8 AVG in einen Antrag auf Erstreckung des dem Vater des Beschwerdeführers gewährten Asyls abgeändert (vgl. dazu UBAS 22.3.2004, 234.524/7-I/03/04). Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Sohin liegt die von § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung vor, dass nämlich einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung Asyl gewährt worden ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers und seines Vaters in einem anderen Staat möglich wäre. Dem Beschwerdeführer war daher Asyl durch Erstreckung zu gewähren. Gemäß § 12 AsylG war diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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