TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 D3 260910-0/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

D3 260910-0/2008/19E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des K.M., geb. 00.00.1982, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, FZ. 0413.760-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 2 AsylG 1997 idF. BGBl 101/2003 als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

Der Asylantrag des K.M. vom 05.07.2004 wird im Grunde des § 2 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl. 101/2003 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und brachte am 05.07.2004 einen Asylantrag ein.

 

Mit Bescheid vom 29.04.2005, Zahl: 04 13.760-BAL, wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln).

 

Am 20.7.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch.

 

Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Wels am 00.00.2008 wurde im ZMR bezüglich des Beschwerdeführers am 24.4.2008 vermerkt, dass er in den Nicht-EU-Raum verzogen sei.

 

Am 02.05.2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Caritas angemeldet. Mit E-mail vom 8.5.2008 teilte eine Mitarbeiterin der Caritas jedoch mit, dass der Beschwerdeführer seit 5.5.2008 nicht mehr im Flüchtlingsheim anwesend gewesen sei und er daher abgemeldet werde. Die Abmeldung erfolgte noch am gleichen Tag.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der Beschwerdeführer wurde am 00.00.2008 von der Justizanstalt Wels abgemeldet und reiste danach aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer war danach vom 2.5. bis zum 8.5.2008 in einem Flüchtlingsheim der Caritas angemeldet, doch war er dort nur für drei Tage anwesend. Seit diesem Zeitpunkt war er in Österreich nicht mehr gemeldet, noch im GVS aktiv, sodass davon auszugehen ist, dass er Österreich verlassen hat.

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Eintrag im Zentralen Melderegister vom 24.04.2008 und der E-mail der Caritas vom 8.5.2008. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet.

 

Rechtlich ergibt sich daraus:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 75 Abs 7 Z 3 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches nicht als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von dem nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiter zu führen.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 05.07.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.

 

Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit Kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz: vgl. z.B. VwGH 28. 6. 1994, Zl. 92/05/0063; Zur Anwendbarkeit nach der Novelle 2003 vgl UBAS 17.8.2007, 307.637-C1/4E-V/13/06).

 

Nach § 2 AsylG setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt dieser Entscheidung im Bundesgebiet aufhält (s.a. 686 BlgNR, 20. GP, 16).

 

Da der Beschwerdeführer laut dem vorliegenden ZMR-Auszug letztmalig am 8.5.2008 in Österreich gemeldet war und mit dem Vermerk "Verzug in den Nicht-EU-Raum" bearbeitet wurde, war auf Grund des Fehlens eines Prozessvoraussetzung für die Entscheidung über den Asylantrag daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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