TE AsylGH Beschluss 2008/10/01 A14 221887-2/2008

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Spruch

A14 221.887-2/2008/4Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des O.E., 00.00.1982 alias 00.00.1983 geb., StA. von Uganda, vertreten durch Verein PANACARE, 1230 Wien, Hochwassergasse 60/8/4, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008, Zahl: 08 08.002-EAST-West, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Berufungsvorlage erfolgte am 26.09.2008, die Zuteilung an die erkennende Richterin am 30.09.2008. Das Verfahren ist nunmehr vom Asylgerichtshof durch die gefertigte Richterin als Einzelmitglied zu führen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 02.09.2008 gestellt, weshalb § 4 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Berufung gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

 

2. Die Ansicht der Erstbehörde, wonach Uganda jedenfalls als sicherer Drittstaat im Sinn des § 4 AsylG 2005 anzusehen sei, kann prima facie ohne nähere Prüfung nicht sofort geteilt werden. Im konkreten Fall ist daher eine genauere Prüfung, die innerhalb der noch verbleibenden 3-Tages-Frist nicht bewerkstelligt werden kann, durchzuführen und kann auch noch nicht ausgeschlossen werden, ob der Beschwerdeführer allenfalls noch zu hören ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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