TE AsylGH Beschluss 2008/10/02 S5 401722-1/2008

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Spruch

S5 401.722-1/2008/2Z

 

S5 401.720-1/2008/2Z

 

S5 401.721-1/2008/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des N. alias H.A. alias D., 00.00.1982 geb., 2.) der R.F., 00.00.1984 geb., 3.) des mj. N. alias H.I., 00.00.2006 geb., alle StA. von Afghanistan und vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 3.9.2008, Zlen. 08 05.348-EAST-Ost (ad 1.), 08 05.346-EAST-Ost (ad 2.), 08 05.347-EAST-Ost (ad 3.), beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 3.9.2008, Zlen. 08 05.348-EAST-Ost (ad 1.), 08 05.346-EAST-Ost (ad 2.), 08 05.347-EAST-Ost (ad 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 20.6.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).

 

Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin hochschwanger ist, wobei diese laut festgesetztem Geburtstermin ihr Kind am 4.10.2008 zur Welt bringen soll (vgl. Aktenseite 199 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 20.6.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Art. 8 EMRK lautet:

 

(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

 

(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Art. 3 EMRK lautet:

 

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:

 

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur wenige Tage vor dem Entbindungstermin steht und diese sich somit aktuell zweifellos in einem Zustand besonderer Vulnerabliliät befindet, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine in zeitlich unmittelbarer Nähe zum Entbindungstermin erfolgende Ausweisung diese bzw. - im Falle der Ausweisung nach der Geburt - auch das neugeborene Kind aufgrund damit gegebenenfalls verbundener sowohl psychischer als auch physischer Strapazen in ihrem Recht auf Art. 3 EMRK verletzen würde.

 

Da somit jede Zurück- oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist, würde nunmehr aber die isolierte Ausweisung des Erstbeschwerdeführers (Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin) und des mj. Drittbeschwerdeführers (Kind der Zweibeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers) ohne diese zum Kreis der Kernfamilie zählende Familienangehörige einen massiven Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK darstellen.

 

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, Schwangerschaft
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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