TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/03 B5 241641-1/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Spruch

B5 241.641-1/2008/11E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von K.M., geb. 00.00.1971, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. September 2004, FZ. 03 18.302-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. August 2005 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und K.M. gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2002/126 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass K.M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist russische Staatsangehörige, gehört der tschetschenische Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in G., reiste am 17. Juni 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Juni 2003 einen Asylantrag. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers der russichen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass sie bei der Erstbehörde eine falsche Identität angegeben habe, da sie Angst gehabt hätte. Wegen ihrer Kopfschmerzen wäre sie in Österreich in Behandlung. Sie habe mit ihren Kindern Tschetschenien verlassen, da sie Angst um das Leben ihrer Familie gehabt hätte. Im Übrigen schließe sie sich den Angaben ihres Ehemannes an.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde (bis 1.7.2008 Berufung) erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

 

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. August 2005, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt

 

durch Einvernahme der beschwerdeführenden Partei unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache, weiters

 

Vor dem Asylgerichtshof wurde von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen wie bisher vorgebracht. Die Asylwerberin macht den Beweisverfahren keine neuen Fluchtgründe geltend. Sie ergänzt ihr Vorbringen lediglich dahingehend, dass ihre Tochter ohne ihren leiblichen Vater aufwachsen müsse und dass sie 1996 furchtbare Zeiten durchleben haben müssen. Sie sei in Österreich in therapeutischer Behandlung, hat aber auch schon in Tschetschenien Beruhigungstabletten und Herztabletten genommen.

 

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 8. August 2005 wurde der Berufung der asylwerbenden Partei keine Folge gegeben. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2007, Zl. 206/19/0555-60558-70559-11, 0560-10 (bisher 2005/01/639, 0649, 0650, 0664, 0672) wurde der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.

 

II. Der Asylgerichthof hat erwogen

 

Aufgrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der asylwerbenden Partei in Russland Verfolgung aus Gründen ihrer ethnischen Zugehörigkeit droht und auch keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungen und Ausschussgründe vorliegen.

 

Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verkünden, dass K.M. damit Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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