TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/06 C3 263984-0/2008

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Spruch

C3 263.984-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des X.G. auch H., geb. 00.00.1985, StA. von China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2005, FZ. 04 15.265-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Am 28.07.2004 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt am 19.08.2004 niederschriftlich befragt. Hiebei gab er als Fluchtgrund Folgendes zu Protokoll:

 

"A: Meine Eltern sind seit Jahren aktive Mitglieder der Falun Gong-Sekte. Deshalb half ich in den vergangenen 3 Jahren immer wieder mit, Propagandamaterial zu verteilen. Ich selbst habe mich nie für Falun Gong interessiert. Am 01.06.2003 wurde ich dann von der Polizei festgenommen. Während der Haft wurde ich krank und in ein Spital gebracht. Von dort gelang mir am 02.08.2003 die Flucht und hielt ich mich in weiterer Folge bis zu meiner Flucht versteckt. Auch meine Eltern wurden verhaftet. Diese sind bis dato noch nicht in Freiheit. Derzeit sind sie in einem "Umerziehungskurs". Das weiß ich von Verwandten aus China.

 

F: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, in einem anderen Teil Ihrer Heimat in Ruhe zu leben?

 

A: Nein. Die Behörden hätten mich überall gefunden.

 

F: Was würde passieren, wenn Sie in Ihre Heimat zurückkehren?

 

A: Die Verfolgung würde weitergehen."

 

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BAA am 03.08.2005 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:

 

"Frage: Wie heißen Sie?

 

Antwort: X.G. - 00.00.1985

 

Frage: Haben Sie Kinder? Sind Sie verheiratet?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie Personendokumente?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie in China jemals gearbeitet?

 

Antwort: Ich war Landwirt. Ich bin Staatsangehöriger von China.

 

Frage: Haben Sie in China strafbare Handlungen begangen?

 

Antwort: Ja, ich habe Materialen von Falun Gong verteilt.

 

Frage: Haben Sie jemals aus eigenem eine Sicherheitsbehörde, z. B. die Polizei aufgesucht?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie sich im China politisch oder religiös betätigt?

 

Antwort: Nein. Aber ich habe Falun Gong Material verteilt.

 

Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer Organisation?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!

 

Antwort: Meinen Eltern ist es gesundheitlich schlecht gegangen und haben sie aus diesem Grund Falun Gong praktiziert. Ich habe im Auftrag der Eltern Materialien von Falun Gong verteilt. Später hat die Polizei davon erfahren und werde ich von der Polizei gesucht.

 

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie gemeinsam mit Ihren Eltern gewohnt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Sind Sie Mitglied von Falun Gong?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben die Eltern zuhause Falun Gong praktiziert?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Erzählen Sie, was Sie von Falun Gong wissen! Was ist Falun Gong?

 

Antwort: Die Regierung hat Falun Gong verboten, obwohl es viele Anhänger gibt.

 

Wiederholung der Frage!

 

Antwort: Ich weiß nichts über Falun Gong.

 

Frage: Welche Materialien von Falun Gong haben Sie verteilt?

 

Antwort: Lehrmaterialien, in zwei Teilen.

 

Frage: Welche Grundsätze hat Falun Gong?

 

Antwort: Es fördert die Gesundheit und beseitigt Krankheiten.

 

Frage: Nennen Sie die Grundübungen namentlich!

 

Antwort: Das kann ich nicht konkret nennen.

 

Vorhalt: Sie haben nicht die geringste Ahnung von Falun Gong und stehen Sie in keinem Naheverhältnis zu dieser Organisation. Sie sind völlig unglaubwürdig. Was sagen Sie dazu?

 

Antwort: Ich habe Falun Gong nicht praktiziert. Ich habe bloß Materialen verteilt. Aus diesem Grund werde ich gesucht.

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach China?

 

Antwort: Festnahme aus den genannten Gründen."

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 16.08.2005, Zahl: 04 15.265-BAW, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass den Angaben des Asylantragstellers über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werde muss, da der Antragsteller nicht die geringste Ahnung von Falun Gong habe, obwohl dieser selbst behauptet habe, dass seine Eltern jahrelang Mitglieder bei Falun Gong gewesen seien und er auch selbst Propagandamaterialien von Falun Gong verteilt habe. Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe käme weder die Gewährung von Asyl in Betracht, noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 57 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

 

Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem wäre bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") erhoben und Folgendes vorgebracht:

 

"Der Berufungswerber ist chinesischer Staatsbürger und hat als Asylvorbringen angeführt, ebenso wie seine Eltern, Angehöriger der Falun Gong-Bewegung zu sein und Propagandamaterial verteilt zu haben. Er wurde am 01.06.2003 von der Polizei verhaftet. Auf Grund eines Spitalsaufenthaltes während der Haft konnte er flüchten.

 

Von der Behörde wird davon ausgegangen, dass den Angaben des Berufungswerbers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen sei, weil er auf die entsprechende Frage geantwortet habe, dass er von Falun Gong nichts wisse.

 

Da die Falun Gong-Bewegung keine Religion im üblichen Sinne ist und daher auch kein dogmatisches Lehrgebäude hat, gibt es über diese Lehre nicht zu wissen, in dem Sinne, wie z.B. die wichtigsten Gebote der Religion, deren Lehren und organisatorische Struktur erklärt werden könnte.

 

Richtiger Weise hätte gerade diese Antwort des Berufungswerbers dazu führen müssen, ihm Glaubwürdigkeit in Hinblick auf seine Falun-Gong Zugehörigkeit zuzumessen.

 

Die Behörde ist von amtswegen verpflichtet, die entsprechenden Ermittlungen zur Verifizierung oder Falsifizierung des Asylvorbringens durchzuführen. Dies ist verabsäumt worden. Es wäre die Aufgabe der Behörde gewesen, nicht nur in allgemeiner Form den Berufungswerber über sein Wissen nach Falun-Gong zu befragen, sondern konkrete Fragen über diese Bewegung zu stellen. Die Behörde hat auch nur ansatzweise verabsäumt, sich mit dem Vorbringen des Berufungswerbers über die Verteilung von Flugzettel zu befassen, sodass eine Auseinandersetzung mit dem Umstand ausgeblieben ist, dass nicht nur Falun-Gong-Mitglieder als solche, sondern auch Personen, die als solche verdächtigt werden, der Verfolgung ausgesetzt sind.

 

Es liegt somit eine unrichtige Gesetzesanwendung insofern vor, als auf Grund des Umstandes, dass Falun-Gong-Mitglieder bzw. als solche verdächtigte Personen schwersten psychischen und physischen Folterungen in China ausgesetzt werden und dem Berufungswerber daher Asyl zu gewähren gewesen wäre."

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I, Spruchteil II als auch betreffend Spruchteil III in der Begründung des Bescheides vom 16.08.2005, Zahl: 04 15.265-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten.

 

Der Beschwerdeführer konnte in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.08.2005, zu Falun Gong befragt, lediglich angeben, dass er nichts über Falun Gong wisse, außer, dass es die Gesundheit fördere und Krankheiten beseitige, und, dass er die Grundübungen nicht konkret nennen könne. Da der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern, die Mitglieder der Falun Gong seien und dies auch zuhause praktiziert hätten, zusammengewohnt habe und er selbst auch 3 Jahre lang Propagandamaterial verteilt habe, ist es, wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben zu Falun Gong machen konnte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er Falun Gong nicht praktiziert, sondern bloß Materialien verteilt habe, ist nicht mit dem Beschwerdevorbringen in Einklang zu bringen, da dort angeführt wird, dass der Beschwerdeführer ebenso wie seine Eltern Angehöriger der Falun Gong Bewegung sei.

 

Dem Vorwurf, die Erstbehörde hätte nur mangelhaft Ermittlungen durchgeführt ist entgegenzuhalten, dass die Behörde im Verfahren auf die vagen Angaben des Asylwerbers angewiesen war und diesen durch gezielte Befragung bestmöglich nachgegangen ist. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Asylwerber auf die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen hingewiesen wurde und ausreichend Zeit hatte dazu Stellung zu nehmen bzw. konkretere Angaben zu machen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht vermochte. Weitere Anhaltspunkte für Ermittlungen haben sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben, die diesbezügliche Rüge in der Beschwerdeschrift geht somit ins Leere.

 

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer hier Gefahr liefe, in China Folterungen ausgesetzt zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

 

Der Ausweisung wurde in der Berufung nicht ausreichend konkret entgegen getreten und ist diese auch nicht zu beanstanden.

 

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, weshalb auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG erkannt werden kann. Weiters bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, und ist sohin die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China nicht zu beanstanden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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