TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/06 C4 309902-1/2008

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Spruch

C4 309.902-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.1977, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007, Zahl: 04 23.681-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.11.2004 einen Asylantrag und wurde hiezu im Rahmen der Ersteinvernahme am 26.11.2004 niederschriftlich befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen Folgendes an:

 

Seit Mai 2004 habe der Beschwerdeführer mit der Polizei Probleme. Sie hätten oft gegen die Kongresspartei demonstriert. Dadurch habe er Probleme gehabt. Vier Mal habe ihn die Polizei festgenommen. Das sei am 20.07.2004, am 15.08.2004, am 25.09.2004 und am 25.10.2004 gewesen. Beim ersten Mal sei er 7 Tage im Gefängnis gewesen, das zweite Mal 2 Tage, das dritte Mal 1 Tag und das vierte Mal 2 Tage. Er sei die beiden ersten Male von der Polizei geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr werde ihn die Polizei umbringen, da er an Demonstrationen gegen die Kongresspartei teilgenommen habe. Im September 2004 sei er einer Woche in Delhi gewesen. Die Polizei habe ihn in Delhi verhaftet und zwei Tage lang eingesperrt. Auf die Frage, warum und wo der Beschwerdeführer am 25.10.2004 verhaftet worden sei, gab er zu Protokoll, das sei in Delhi gewesen und er wisse nicht, warum sie ihn verhaftet hätten. Über Vorhalt gab er an, er sei beim ersten Mal, nachdem er wieder freigelassen worden sei, zurück in sein Heimatdorf gegangen und dann sei er wieder nach Delhi gegangen.

 

Am 03.04.2006 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:

 

Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Bharatia Janta Party. Im Jahre 2004 sei die Kongresspartei an die Macht gekommen. Er habe an verschiedenen Protestkundgebungen der BJP teilgenommen, die gegen die Kongressregierung gerichtet gewesen seien. Diese Kundgebungen seien immer wieder von der Polizei gewaltsam aufgelöst worden. Die Polizisten hätten Schlagstöcke eingesetzt. Die Kongresspartei habe die Polizei gegen sie aufgehetzt. In weiterer Folge sei er von der Polizei vier Mal festgenommen worden. Während der Anhaltungen sei er von Polizisten geschlagen worden, deshalb habe er sich nach Delhi begeben und Indien verlassen. Er sei am 20.07.2004 für sieben Tage, am 15.08.2004 für zwei Tage, am 25.09.2004 für einen Tag und am 25.10.2004 für zwei Tage festgenommen worden.

 

Das Bundesasylamt führte in der Folge Auslandserhebungen durch, die im Wesentlichen Folgendes ergeben haben:

 

Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der Bharatia Janta Partei gewesen, weder in B. noch sonst wo im Bezirk Karnal. Er habe keine Verbindung zu irgendeiner anderen politischen Partei gehabt, was vom lokalen Vertreter der BJP, den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers bestätigt worden sei. Während der Wahlen hätten die politischen Parteien, die sich an den Wahlen beteiligt hätten, ihre Campagnen durchgeführt. Es habe aber während der Wahlen 2004 keine großangelegte Kundgebung der Kongresspartei stattgefunden. In dem Gebiet habe es nie eine unruhige politische Situation gegeben. Während der Wahlen 2004 habe es keine Verhaftungen, weder willkürlich noch sonstwie, gegeben. Der Beschwerdeführer sei nie zur Polizei gerufen worden, es sei keine Rede davon, dass er verhaftet oder jedes Mal nach einer Demonstration zu Hause abgeholt worden sei. Die Kongresspartei habe den Beschwerdeführer bei keiner Gelegenheit schikaniert. Der Beschwerdeführer habe ständig im Dorf B. gewohnt. Der Beschwerdeführer sei nicht von der Polizei von Tarori verhaftet worden, weder an den von ihm behaupteten Daten, noch irgendwann, wie durch die Aufzeichnungen des Polizeipostens Tarori bestätigt werde, ebenso durch die Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers. Der leitende Polizist des Polizeipostens Tarori habe ebenfalls bestätigt, dass beim Polizeiposten nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. Es gäbe keine Protestversammlungen der BJP gegen die Kongresspartei und es gäbe auch keine Verhaftungen von BJP-Mitgliedern.

 

Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der BJP oder einer anderen politischen Partei gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt verhaftet worden oder von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Er sei auch nicht von der Polizei bei irgendeiner Gelegenheit festgehalten und auch in keinem Fall von der Polizei gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe das Dorf Richtung Österreich am 29.06.2004 verlassen. Es habe gegen den Beschwerdeführer keine Bedrohung gegeben, weder von der Kongresspartei noch von irgendeiner anderen Partei.

 

Am 18.01.2007 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes ergänzend einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

 

Über Vorhalt des Ermittlungsergebnisses gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das er ständig über Telefon in Kontakt mit seiner Familie sei und die Auskunft erhalten habe, dass sich bei seiner Familie niemand Informationen geholt habe. Der Vorsteher des Dorfrates heiße anderes als im Ermittlungsergebnis genannt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, woher der Berichterstatter die Information bekomme habe und was er damit meine. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die allgemeine Situation in Indien im Zuge dieser Einvernahme zur Kenntnis gebracht.

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.02.2007, Zahl: 04 23.681-BAE, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.

 

Im gegenständlichen Fall sei durch den Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft in New Delhi erwiesen, dass die asylbegründenden Angaben des Beschwerdeführers nicht zuträfen. Die Richtigkeit dieser Angaben hätte doch vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der BJP sei. Dies sei aber nicht der Fall. Die Auskunft sei unabhängig voneinander vom lokalen Vertreter der BJP, den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers und auch bei den Sarpanch und Panchayat Mitgliedern eingeholt worden. Weiters hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers darauf gestützt, dass er in seiner Heimatregion mehrfach polizeilicher Willkür ausgesetzt gewesen sei und es nach dem Wahlsieg der Kongresspartei im Jahre 2004 zu Protestkundgebungen der BJP in der Stadt Karnal gekommen wäre. Dazu sei auszuführen, dass die politischen Parteien, die sich an den Wahlen beteiligt hätten, tatsächlich während der Wahlen ihre Campagnen durchgeführt hätten. Es habe aber während der Wahlen 2004 keine großangelegten Kundgebungen der Kongresspartei stattgefunden. In dem Gebiet habe es nie eine unruhige politische Situation gegeben. Während der Wahlen 2004 habe es keine Verhaftungen gegeben. Des Weiteren hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die polizeiliche Amtshandlungen als wahrheitswidrig herausgestellt. Der Beschwerdeführer sei nie zur Polizei gerufen worden, es sei keine Rede davon, dass er verhaftet oder jedes Mal nach einer Demonstration von zu Hause abgeholt worden sei. Er sei weder am 20.07.2004, am 15.08.2004 noch am 25.09.2004 von der Polizei aus Tarori verhaftet worden, auch nicht irgendwann vor oder nach diesen Daten, wie durch die Aufzeichnung des Polizeipostens Tarori bestätigt werde, ebenso durch die Eltern und den Bruder des Beschwerdeführers sowie dem Dorf S.. Der leitende Polizist des Polizeipostens Tarori habe ebenfalls bestätigt, dass beim Polizeiposten nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. Es gäbe keine Protestversammlungen der BJP gegen die Kongresspartei und auch keine Verhaftungen von BJP-Mitgliedern. Die vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt im Rahmen der Aufnahme der persönlichen Daten angeführte Wohnadresse und der Personalien hätten sich hingegen als richtig erwiesen. Insgesamt betrachtet stehe das Vorbringen im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und sei dieses daher nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Entgegnung des Beschwerdeführers, dass er ständig in telefonischen Kontakt mit seiner Familie stünde und die Auskunft erhalten hätte, dass sich bei seiner Familie niemand Informationen geholt hätte, habe nicht gefolgt werden können. Für das Bundesasylamt sei kein schlüssiger Grund ersichtlich, weshalb der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Delhi unwahre Angaben hätte machen sollen, zumal dieser kein Interesse am Ausgang eines Asylverfahrens in Österreich habe. Auch stelle die aktuelle politische Situation in Indien ein weiteres Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Indien sei ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft sei vielfältig. Die politische Opposition könne sich unbehindert betätigen. Behinderungen der Opposition würden von der Presse aufgegriffen und könnten von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam aufgegriffen werden. Diese Angaben deckten sich in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe käme weder die Gewährung von Asyl in Betracht noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

 

Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem wäre bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

 

Tatsache sei, dass ihm in Indien asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundeasylamt angegeben, dass er in Indien seit 2002 Mitglied der BJP sei und dass er aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit Probleme mit der Polizei habe. Seit Mai 2004 habe er Probleme mit der Polizei, weil er oft gegen die Kongresspartei demonstriert habe. Er sei vier Mal von der Polizei festgenommen worden und zwar am 20.07.2004, am 15.08.2004, am 25.09.2004 und am 25.10.2004. Bei den ersten beiden Malen sei er von der Polizei geschlagen worden. Er habe die Polizeiübergriffe angezeigt, doch sei nichts unternommen worden. Aus Angst, von der Polizei wieder festgenommen, geschlagen oder umgebracht zu werden, sei er aus seinem Heimatland geflohen. Das Bundesasylamt halte sein Vorbringen für unglaubwürdig, weil sein Fall durch den zitierten Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft Dehli erwiesen hätte, dass seine asylbegründenden Angaben nicht zuträfen. Es werde behauptet, dass er kein Mitglied der BJP wäre, weil die lokalen Vertreter der BJP und seine Familie danach befragt worden wären. Weiters werde behauptet, dass es während der Wahlen 2004 keine politisch unruhige Situation und Verhaftungen gegeben hätten. Er sei auch nie von der Polizei verhaftet worden. Die Behörde schenke dem Vertrauensanwalt der Botschaft mehr Glauben als seinem Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe ständig telefonischen Kontakt mit seinen Eltern und habe die Auskunft erhalten, dass sich bei seiner Familie niemand Informationen eingeholt habe. Der S. heiße anders als im Bericht angegeben. Er wisse also nicht auf welche Weise der Berichterstatter zu diesen und den anderen Informationen gekommen sei. Aus diesen Gründen sei der von der Behörde vorgelegte Bericht zu einseitig und unzureichend, um ihm seine Verfolgungsgründe abzusprechen. Außerdem habe er vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ein prominentes Mitglied der BJP angeschossen worden sei und von Seiten der Polizeibehörden nichts unternommen worden sei, den Schuldigen zu finden. Der Staat und die Behörden in Indien fungierten nicht parteiunabhängig. Da die Kongresspartei an der Macht sei und diese Partei in ganz Indien ein Netzwerk habe, sei er aus diesen Gründen in seinem Heimatland vor Verfolgung und der Gefahr getötet zu werden nicht sicher. Eine inländische Fluchtalternative sei in seinem Fall nicht gegeben. In der Folge wird aus einem Bericht von Amnesty International zitiert. Es lägen in seinem Fall Abschiebungshindernisse vor. Nach den ihm konkret drohenden Menschenrechtsverletzungen und den in seiner Heimat dokumentierten Praktiken ständiger grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen würde seine Abschiebung auch gegen Artikel 2, 3 und 5 EMRK sowie Artikel 3 UNO-Folterkonvention verstoßen. Er habe gegen die Abweisung seines Asylantrages fristgerecht berufen, somit sei es nicht richtig, dass er keinen Aufenthaltstitel besitze und sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Vor diesem Hintergrund erfolge die Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 07.02.2007, Zahl: 04 23.681-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016, 21.10.1999, 97/20/0633, 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt in völlig schlüssiger Weise ausgeführt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine individuelle Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde dem nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten, womit der Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht entkräften und sohin die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt keinesfalls in Zweifel ziehen konnte.

 

Insbesondere hat sich das Bundesasylamt bereits in seinem Bescheid zutreffend damit auseinandergesetzt, dass dem Bericht des Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft Delhi mehr Gewicht zukommt als den Angaben des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet sucht, Asyl zu erhalten, also hier eine ganz andere Parteilichkeit vorliegt, als beim Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft Delhi. Zudem wäre nicht erklärlich, wie der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft Delhi die persönlichen Daten des Beschwerdeführers hätte erheben können, denen der Beschwerdeführer auch nie entgegengetreten ist, wenn er nicht entsprechenden Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführers gehabt hätte bzw. wenn er nicht authentische Ermittlungen durchgeführt hätte. Zweifel am Erhebungsbericht bestehen daher trotz der Einwände des Beschwerdeführers nicht.

 

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Daran vermag auch der in der Beschwerde zitierte Bericht zur Situation in Indien nichts zu ändern, da nicht aufgezeigt wurde und auch überhaupt kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass bereits jeder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Indien in asylrelevanter Weise bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

 

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Selbst wenn man davon ausginge, dass durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde, wäre die Ausweisung zulässig. Der Beschwerdeführer stützt seinen Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Asylantrag, er hat auch keinerlei Umstände ins Treffen geführt, die für eine besondere Integration im Bundesgebiet sprächen, demgegenüber kommt nach der Judikatur den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu, sodass bei einer Abwägung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist, weshalb die Ausweisung auch aus diesem Grunde geboten ist.

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vom Bundesasylamt zutreffend erkannt - zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd § 50 FPG in Betracht kommt, keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe und auch keine Gründe bestehen, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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