TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/08 B10 241046-0/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Spruch

B10 241.046-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, über die Beschwerde des E.A., geb. 00.00.1993, Staatsangehörigkeit Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003, 03 23.415-BAI, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von E.A. wird gemäß § 10, 11 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat am 04.08.2003 einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 auf Erstreckung des seinem Vater E.S. zu gewährenden Asyls gestellt, wobei seine Mutter angab, dass nach der Flucht ihres Mannes die Polizei hinter ihr her gewesen sei, da ihr Mann vom Militärdienst geflohen sei.

 

Mit bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2003 wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.03.2005 wurde die Berufung gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.

 

Am 12.05.2005 stellte der Beschwerdeführer einen eigenen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2005, Zahl: 05 06.863-EAST West, wurde der Asylantrag vom 12.05.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei sowie dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde.

 

Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Beschwerdeführer am 23.06.2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2005 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 28.06.2005 Berufung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 21.03.2006, Zahl: 2005/01/0295 bis 0298-6, den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufhebung des den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffenden Berufungsbescheide mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.09.2006 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, da nach Behebung des ersten Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichthof kein neuer Asylantrag, sondern lediglich eine Berufungsergänzung vorliegt.

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine mündliche Verhandlung am 16.10.2007 durchgeführt. Das Bundesasylamt verzichtete auf eine Teilnahme und beantragte die Berufung abzuweisen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht und Erörterung folgender Unterlagen:

 

Bericht des Auswärtigen Amtes zu Mazedonien vom 28.01.2005

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung im Hauptverfahren vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG

 

genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt:

 

Die Beschwerde des Vaters E.S. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

 

Somit ist die Erstreckung von Asyl an E.A. verwehrt, da die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd. Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vorliegt.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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