TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/09 C4 401592-1/2008

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Spruch

C4 401.592-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des Y.G., geb. 00.00.1964, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, FZ: 08 03.331-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 14.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an: "Die Polizei sucht in China nach mir."

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.04.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost und am 25.08.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

 

Am 17.04.2008 gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in seinem Heimatland von 1986 bis 1998 als Maurer in einer staatlichen Baufirma gearbeitet habe. Die Polizei habe ihn verhaften wollen. Sein ehemaliger Dienstgeber sei ihm noch Gehälter schuldig gewesen. Er habe deswegen eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Firmenverantwortlichen gehabt. Er habe ihn eine Treppe hinuntergeworfen. Wann er den Firmenverantwortlichen von der Treppe hinuntergestoßen habe, wisse er nicht genau, es sei vor zwei oder drei Jahren gewesen. Dieser Mann sei verletzt gewesen, weswegen die Polizei ihn suche. Dies sei ein Verantwortlicher der Baufirma gewesen, wo er bis 1998 gearbeitet habe. Die letzten zwei bis drei Jahre nach dem Vorfall habe er sich die ganze Zeit in Fushun aufgehalten, aber er habe sich nicht nach Hause getraut. Für seine Ausreise im März 2008 habe es keinen speziellen Grund gegeben, aber die Polizei sei immer wieder zu seiner Wohnung gekommen, um ihn zu verhaften. Dies wisse er von Nachbarn.

 

Am 25.08.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sich an der von ihm genannten Anschrift von 1970 bis April 2008 aufgehalten. Für seine Ausreise habe er sein Haus verkauft. Sein Haus habe er im März 2001 verkauft. In China habe er von 1986 bis 1998 als Bauarbeiter in einer Baufirma gearbeitet. Im Juli oder August 1998 sei er gekündigt worden, da die Firma pleite gewesen sei. Er habe von 2000 bis 2003 Gelegenheitsjobs als Bauarbeiter in Fushun ausgeübt. Über Nachfrage, wovon er von 2003 bis zur Ausreise im Jahre 2008 den Lebensunterhalt bestritten habe, gab er an, es sei immer irgendwie gegangen, es sei darauf angekommen, bei wem er gewesen sei und welche Arbeit er bekommen habe. Er habe auch noch Ersparnisse von früher gehabt. Nachdem er sein Haus verkauft habe, sei er herumgereist, er sei in der Stadt Dalian aufhältig gewesen. Die Adresse könne er nicht mehr angeben. Der Kader in der Baufirma habe sich geweigert, die ihnen zustehenden Entgelte zu bezahlen. Deshalb seien sie mit ihm in Konflikt geraten. Es sei zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten gekommen, dabei habe er unabsichtlich den Manager der Firma von der Stiege hinuntergestoßen. Der Manager sei ins Krankenhaus eingeliefert und unmittelbar danach sei der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden. Der Beschwerdeführer sei dann geflüchtet. Betreffend die Ansprüche habe er sich weder an eine Beschwerdestelle noch an ein Arbeitsgericht gewandt. Die handgreifliche Auseinandersetzung sei im Jahre 1998 gewesen; über Nachfrage, im Juli 1998. Über Vorhalt des Vorfalles im Juli 1998 und der Ausreise im Jahre 2008 behauptete der Beschwerdeführer, dass er sich während dieser Zeit überall versteckt habe. Erst im Jahr 2008 habe er einen Bekannten getroffen und er habe ihm den Schlepper empfohlen.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.08.2008, Zahl: 08 03.331-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus, er habe sowohl bezüglich seiner persönlichen Daten (Ausreise, letzte Wohnanschrift im Heimatland) als auch bezüglich seines Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen erstattet, sodass ihm die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und den Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen sei. Er habe bei seiner Einvernahme in Traiskirchen angegeben aus Peking kommend per Direktflug nach Wien am 14.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein, wobei er seine Personaldaten "Y.G., geb. 00.00.1964" verwendet habe. Eine Überprüfung der Passagierliste habe jedoch ergeben, dass sich - im völligen Widerspruch zu seiner Aussage - kein Passagier mit dem genannten Namen an Bord befunden habe. Auch bezüglich seiner Fluchtgründe sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes, nachvollziehbares und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Er habe bei seiner Einvernahme am 17.04.2008 angegeben, die tätliche Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzen habe vor etwa zwei bis drei bzw. drei bis vier Jahren stattgefunden. Im völligen Widerspruch dazu habe er am 25.08.2008 ausgesagt, der Vorfall sei im Juli 1998 gewesen. Aufgrund dieser massiven zeitlichen Divergenz zwischen den behaupteten Zeitpunkten könne davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine gedankliche Konstruktion darstelle. Dafür würden auch andere Ungereimtheiten sprechen. So habe er zuerst angegeben, nach der tätlichen Auseinandersetzung im Jahr 1998 von den heimatlichen Polizeibehörden gesucht worden zu sein und sich deshalb bis zur Ausreise versteckt gehalten zu haben. Im Widerspruch zu seiner angeblichen Furcht vor behördlicher Verfolgung, habe der Beschwerdeführer - befragt zu seiner letzten Wohnanschrift im Heimatland - angegeben, er sei von 1970 bis April 2008 in der Stadt Fushun, Provinz Liaoning" aufhältig gewesen. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er sein Haus an eben dieser Adresse schon im März 2001 verkauft habe, um sich die Ausreise finanzieren zu können, er danach in Dalian gelebt habe und nur ab und zu nach Fushun zurückgekehrt sei, wobei er in solchen Fällen bei ehemaligen Schulkollegen gewohnt habe. Zudem sei es in Anbetracht der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers (mehrjährige Schulbildung, langjährige Berufstätigkeit) nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er bezüglich der ausständigen Gehaltszahlungen nicht die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer heimatlichen Behörde in Anspruch genommen habe. Dazu befragt habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, es sei sonst auch niemand zu den zuständigen Behörden gegangen. Zusammenfassend kam das Bundesasylamt somit zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus, der Bescheid werde bezüglich aller Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen auf die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte und nahm zu den vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchen Stellung. Bezüglich der von der Erstbehörde überprüften Passagierliste, die seinen Namen nicht aufgewiesen habe, führte er aus, er sei nicht sicher, wie der Schlepper ihn durch die Einreisekontrollen gebracht habe, wisse aber mit hundertprozentiger Sicherheit, dass er über Schwechat eingereist sei. Zu den widersprüchlichen Angaben bezüglich des Zeitpunktes des tätlichen Angriffs auf seinen Vorgesetzten, einem Betriebsmanager, sei es gekommen, weil er offensichtlich etwas verwechselt habe. Er habe vor der Erstaufnahmestelle Ost ausgesagt, der Vorfall sei vor drei bis vier Jahren gewesen, weil er auch vor drei bis vier Jahren schon einen Streit mit einem anderen Arbeitgeber gehabt habe. Weiters führte er aus, er sei seit 1998 nicht mehr an der von ihm angegeben Wohnadresse (Stadt Fushun, Provinz Liaoning) aufhältig gewesen, wollte das Haus aber nicht verlieren und sei deshalb auch weiterhin dort gemeldet gewesen. Insofern seien seine Aussagen nicht widersprüchlich, er habe sich von 1998 bis 2008 versteckt gehalten und trotzdem von 1970 bis 2008 eine Wohnadresse gehabt. Zu dem Ergebnis der Erstbehörde, dass sein Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, merkte der Beschwerdeführer an, er vermisse die unerlässliche Gesamtbetrachtung seiner Asylgründe unter Einbeziehung vor allem subjektiver und objektiver Elemente. Hiezu verwies er in der Beschwerdeschrift auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zitierte daraus in der Folge einige Passagen. Wäre die Behörde von den im Handbuch des UNHCR aufgezeigten Kriterien ausgegangen, hätte sie unter Beachtung der dargestellten ihm drohenden Verfolgung wegen der Verletzung eines Betriebsmanagers zur Ansicht gelangen müssen, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe, die auch die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweise. Dies bedeute, er sei als Flüchtling anzusehen.

 

Auch die Refoulementprüfung betreffend hätte die Erstbehörde die dargelegten Verfahrensgrundsätze beachten müssen. Die belangte Behörde verkenne, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in seine Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, liefe er Gefahr festgenommen und unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. In diesem Zusammenhang verweise er vor allem auf die Menschenrechtslage in seiner Heimat und auf die für ihn persönlich daraus resultierenden Gefahren. Die Abschiebung in seine Heimat sei gemäß Art 3 EMRK sowie gemäß Art 33 Genfer Flüchtlingskonvention, gleichlautend mit § 57 FrG, unzulässig.

 

Bezüglich Spruchpunkt III. hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich bei der neuen Ausweisung im Gegensatz zur bisherigen Form um ein rechtlich äußerst verkürztes Verfahren handle, welches den Charakter eines Schnellverfahrens aufweise. Es werde dabei lediglich die Existenz einer gewissen Form des Familienlebens und allfälliger anerkannter Verwandtschaftsbeziehungen untersucht und nicht auf den tatsächlichen Aufbau einer Existenz in Österreich und der möglichen Finanzierung durch Mitteln - über welche der Beschwerdeführer sehr wohl verfüge - abgestellt. Die Behörde gebe in der von ihr vorgenommenen Interessensabwägung einseitig den öffentlichen Interessen den Vorrang und setze somit ein Gesetz durch, welches verfassungsgesetzlichen Postulaten widerspreche.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylbererchtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 29.08.2008, Zahl: 08 03.331-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

In seiner Beweiswürdigung hat das Bundesasylamt ausführlich dargelegt, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, indem es die in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüche aufgezeigt hat. Dem wurde in der Berufung auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten, sondern hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bloß sein Vorbringen wiederholt und das Ermittlungsverfahren bemängelt. Die von ihm in der Beschwerdeschrift angeführten Erklärungsversuche der aufgetretenen Widersprüche vermögen nicht zu überzeugen und sind zudem in sich nicht schlüssig.

 

Der Beschwerdeführer gab vor der Erstaufnahmestelle an, der als Fluchtgrund angeführte Vorfall sei vor etwa zwei bis drei Jahren gewesen, er hätte daher etwa im Jahr 2005 oder 2006 stattgefunden. Vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, hingegen setzte er den Vorfall im Jahr 1998 an. Die nunmehr in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung "Hier habe ich offensichtlich verwechselt, dass ich auch vor drei bis vier Jahren einen Streit mit einem anderen Arbeitgeber hatte." vermag den Widerspruch nicht zu entkräften, da es in seiner Einvernahme vom 17.04.2008 ganz konkret um den Vorfall gegangen ist, den er in seiner Einvernahme vom 25.08.2008 auf den Juli 1998 verlegte, in diesem Zusammenhang am 17.04.2008 mehrere Fragen gestellt worden waren, weswegen schon von daher eine zeitliche Verwechslung mit einem anderen Vorfall nicht denkbar ist, handelte es sich doch um den Vorfall, weswegen er seine Heimat verlassen hätte, wogegen er einen weiteren Vorfall bei den Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte und er auch in der Beschwerde nicht einmal behauptete, er habe aufgrund eines weiteren Vorfalls konkrete Probleme. Die Beschwerdebehauptungen vermögen diese vom Bundesasylamt zutreffend aufgezählten gravierenden Widerspruch daher nicht zu erklären.

 

Auch bezüglich der letzten aufrechten Wohnadresse im Heimatstaat können die Ausführungen in der Beschwerdeschrift die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten nicht entkräften. Richtig hat die Erstbehörde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zum einen angab, sich von 1998 bis 2008 versteckt gehalten zu haben, dass er sich andererseits von 1970 bis 2008 an seiner Heimatadresse aufgehalten habe, und dass er wiederum das kleine Haus (an seiner Heimatadresse) im März 2001 verkauft habe. Diese Aussagen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Daran vermag auch die Ausführung in der Beschwerdeschrift "Dass ich eine Wohnadresse gehabt habe, obwohl ich dort seit 1998 nicht mehr lebte, erklärt sich daher, dass ich die Wohnung bzw. das kleine Haus nicht verlieren wollte und deshalb dort angemeldet war." nichts zu ändern, da doch laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers im März 2001 der Verkauf des Hauses stattgefunden haben soll, die angebliche Motivation, das Haus nicht verlieren zu wollen, weswegen eine Meldung an der dortigen Adresse bestanden habe, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr denkbar ist.

 

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht anzugeben vermochte, welche Ermittlungen die Erstbehörde seiner Meinung nach unterlassen habe, sondern sich lediglich darauf beschränkte die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufzustellen, weshalb eine relevante Mangelhaftigkeit nicht erkannt werden kann.

 

Das Bundesasylamt hat letztlich in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Würdigung seines Vorbringens durch das Bundesasylamt in Zweifel zu ziehen.

 

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Zudem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch keine dem Erstbescheid widersprechende Länderberichte vorlegte.

 

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Die vom Bundesasylamt zu Recht durchgeführte Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Beschwerdeführers konnte somit zu keinem gegenteiligen Ergebnis führen.

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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